Verfallen Urlaubstage wenn man seine Ausbildung beendet und vollzeit arbeitet?
Ich war bis Mai noch Azubi und ab Juni geselle. Verfallen die Urlaubstage die ich bis Mai hatte oder nicht? Ich habe nur 10 Tage Urlaub genommen dieses Jahr. Und eigentlich habe ich als azubi 2 Tage und als geselle 2,5 Tage Urlaub im Monat. Also habe ich nur 10 Tage Urlaub von Juni bis September? Ich habe nämlich zum 1.10. gekündigt
7 Antworten
Für die Ausbildungszeit gelten die 2 Urlaubstage/Monat wenn du die in der Ausbildung nicht nehmen konntest nimmst du sie mit in die Arbeit und müssen mit Gesellenlohn vergütet werden. Ab Geselle gelten die 2,5 Urlaubstage und müssen bei Kündigung genommen (und vergütet werden) oder werden mit Kündigung ausbezahlt.
Es kommt auf den Arbeits- bzw Tarifvertrag an. Der gesetzliche Grundanspruch ist für das gesamte Jahr entstanden. Es könnten nur die zusätzlich gewährten Urlaubstage nicht darunter fallen und die nur analog für die Betriebsmitgliedschaft zugerechnet werden. Zudem entsteht Urlaubsanspruch für jeden vollen Arbeitsmonat.
Weiterhin verfällt heute Urlaub nicht mehr so leicht und es muss der Urlaubsanspruch entweder genommen oder im Falle der Unmöglichkeit abgegoten werden.
Nein, da verfaellt nix. Da du schon laenger als 6 Monate dort beschaeftigt bist, hast du fuer dieses Jahr inzwischen auch mindestens 4 Wochen Urlaub (20 Tage bei einer 5 Tage Woche). Vertraglich kann es mehr sein.
Tja, auch weiterhin falsch. Dem Fragesteller stand der Mindsturlaub zu - das ist korrekt. Der erste Teil ist aber schlichtweg bereits verfallen.
Quark! Wieso sollte da etwas verfallen sein? Nix ist da verfallen.
Dann benenne mir gern eine Rechtsquelle nach dem der Urlaub aus einem Ausbildungsverhältnis bei einem Wechsel ins Arbeitsverhältnis (= zwei voneinander unterschiedliche Verträge und Vertragstypen) pauschal übernommen wird.
Versteh mich nicht falsch: der AG kann durchaus den Urlaub aus dem Ausbildunsgverhältnis noch im Arbeitsverhältnis gewähren. Muss er aber gesetzlich nicht.
Über eine entsprechende Vergütungspflicht ließe sich aber durchaus streiten.
Das Bundesurlaubsgesetz stellt in § 2 Ausbildungs-, Arbeits- und Angestelltenverhaeltnisse gleich und bezeichnet alle als im Folgenden als Arbeitsverhaeltnisse. Im Ausbildungsverhaeltnis entstandene und noch nicht gewaehrte Urlaubsansprueche bleiben bei einer nahtlosen Uebernahme bestehen.
Waere es anders, wuerde der FS im laufenden Jahr aber ebenfalls mindestens den vollen gesetzlichen Jahresanspruch erwerben, wenn das Arbeitsverhaeltnis im Juni begonnen hat und 6 Monate spaeter noch besteht.
Ich habe nach einer Rechtsquelle gefragt und nicht nach einem wahllosen Link.
Ergibt sich aus BUrlG § 4 in Verbindung mit BUrlG § 2 Abs. 1 Satz 1.
Oder kennst du eine anders lautende Rechtsprechung?
Das ergibt sich eben nicht daraus, das ist lediglich deine Interpretation.
Noch einmal: Kennst du eine anders lautende Rechtsprechung? Dann her damit!
Wieso solle ich deine Unwissenheit berichtigen müssen? Du behauptest doch etwas was sich nicht aus dem Gesetz ergibt, also präsentiere mir gern deine Quelle :-)
Ist Haufe.de fuer dich eine serioese Quelle oder haeltst du die auch fuer Spinner?
Bereits im ersten Absatz wird ein Tarifvertrag für anwendbar erklärt, was hier nicht gegeben ist... Kopf einschalten! ;-)
Oh Mann! Danach hast du dann nicht mehr weitergelesen, oder? Mach das mal!
Vielleicht findest du es auch seltsam, dass ich nur Anwaltsseiten finde, die meine - wie du es nennst - Interpretation bestaetigen und keine einzige, die sagt, das vorangegangene Ausbildungsverhaeltnis und das jetzige Arbeitsverhaeltnis seien nicht als eine Einheit im Sinne des BUrlG zu betrachten. Du hast ja anscheinend auch keine gefunden.
Du hattest doch bis Mai 10 Tage, wenn das mit dem 2 Tagen pro Monat stimmt. Ab Juni hast du dann bei 2,5 pro Monat, das sind dann noch 10 Tage.
Hattest du als Azubi auch 12 Tage, dann hast du noch 12 Tage. Das ist Jahresurlaub, da verfällt nichts.
Resturlaub muß genommen bzw. abgegolten werden.
Nö, das ist Quatsch.