Sind digitale Heizkostenverteiler ab 2027 pflicht, was passiert wenn man nicht umrüstet?
Hallo,
sind die digitalen Heizkostenverteiler wirklich ab 2027 pflicht? Was passiert, wenn ich unsere alten noch drinn lasse mit den Verdunstern?
Danke und Grüße.
3 Antworten
Was passiert, wenn ich unsere alten noch drinn lasse mit den Verdunstern?
Ich würde dann als Mieter z.B. Deine Aufteilung der Heizkosten einfach nicht anerkennen, da sie nicht auf zu dem Zeitpunkt erlaubten Messegeräten basiert. Ergibt schonmal eine saftige Kürzung (meines Wissens 15%). 😉
Was rein rechtlich zusätzlich schon feststeht:
Kürzungsrecht bei Verstößen
Für Verbraucher*innen sieht die neue Heizkostenverordnung eine neue Sanktionsmöglichkeit vor: Wenn Gebäudeeigentümer*innen entgegen § 5 Absatz 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert haben oder ihrer Informationspflicht gemäß § 6a nicht oder nicht vollständig nachkommen, können sie ihren Abrechnungsanteil um drei Prozent kürzen (§ 12).
Du verstößt dann gegen geltendes Recht auf das auch der Mieter einen Anspruch hat. Außerdem kannst Du dann auch Deinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Information der Mieter übner deren Energieverbrauch nicht nachkommen.
Siehe hier:
Vorhandene Messgeräte zur Verbrauchserfassung, die noch nicht fernauslesbar sind, müssen bis Ende 2026 nachgerüstet bzw. ausgetauscht werden. Wo fernablesbare Verbrauchsmessgeräte installiert sind, gilt für Gebäudeeigentümer*innen ab Januar 2022 eine neue Informationspflicht. Sie müssen ihre Mieter*innen monatlich über deren Energieverbrauch informieren. Lesen Sie hier die wichtigsten Regelungen.
(Quelle: https://www.wohnen-im-eigentum.de/artikel/heizkostenverordnung-fernablesung-wird-pflicht)
Elektronische sind schon lange Pflicht. Verdunster sind schon lange nicht mehr zulässig, da sie nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.
Ab nächstem Jahr sind sogar Funk HKV Plicht.
Wenn Du nicht umrüstets ist Deine Abrechnung anfechtbar und die Mieter haben 15% Kürzungsrecht. Und zwar 3 Jahre rückwirkend. Darüber hinaus 3% Kürzungsrecht wenn Du keine UVI erstellst und 3% wenn Du keine Funkgeräte einsetzt. Zusammen also 21% Kürzungsrecht.
Das ist in dieser pauschalen Form schlicht und einfach falsch. So wäre eine rückwirkende Anfechtung auch erst ab dem WJ 2028 möglich, weil es bis 2026 einschließlich gar keine entsprechende rechtliche Verpflichtung gab/gibt. Näheres siehe Antwort von @Renick.
Na dann erkläre doch mal, wie Du mit Verdunstern die UVI bewerkstelligen willst? Schon deswegen sind diese nicht mehr zulässig. Für heutige Auslegungstemperaturen sind Verdunster nicht mehr geeignet. Ja klar es gibt spezielle, die auch für geringere Systemtemperaturen einsetzbar sind, aber das war eher die Ausnahme.
Die 15% Kürzungsrecht bestehen nicht nur bei nicht verbrauchsabhängier Abrechnung sondern auch, wenn die technische Ausstattung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Oder auch wenn Zähler nicht mehr geeicht sind zum Beispiel und deswegen geschätzt werden muss.
3 Jahre Rückwirkend, weil das die regelmäßige Verjährung gem BGB ist. Die 12 Monatsfrist für Beanstandungen bleibt davon unberührt.
Im Zweifel müssen 3 Jahre Rückwirkend die Abrechnungen wieder aufgemacht werden. Das ist zumindest die gängige Praxis.
Na dann erkläre doch mal, wie Du mit Verdunstern die UVI bewerkstelligen willst?
Ich sagte "bisher". Ab 2027 ist es natürlich eine andere Situation.
Die 15% Kürzungsrecht bestehen nicht nur bei nicht verbrauchsabhängier Abrechnung sondern auch, wenn die technische Ausstattung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht
Stimmt schlichtweg nicht. Das ist nicht die Anwendung des §12 HeizKV.
Oder auch wenn Zähler nicht mehr geeicht sind zum Beispiel und deswegen geschätzt werden muss
Deswegen müssen Zähler nicht geschätzt werden. Aber deswegen wäre keine 15% Kürzung zulässig, weil eine Schätzung im Sinne von §9a HeizKV zulässig ist.
Im Zweifel müssen 3 Jahre Rückwirkend die Abrechnungen wieder aufgemacht werden. Das ist zumindest die gängige Praxis.
Nein. Gängige Praxis ist, dass die Einwendungsfrist 12 Monate ist und nicht 3 Jahre. Denn so schreibt es das Gesetz vor. Wie man auf die Idee kommt, dass diese Frist nicht auch für das Kürzungsrecht gelten soll, bleibt ein Rätsel.
"Stimmt schlichtweg nicht. Das ist nicht die Anwendung des §12 HeizKV."
Nach laufender Rechtssprechung wird sehr viel öfter ein Kürzungsrecht gewährt. als nur bei fehlender verbrauchsabhängiger Abrechnung.
"Deswegen müssen Zähler nicht geschätzt werden."
Du kannst technisch gesehen natürich auch mit ungeeichten Geräten abrechnen und ein Bußgeld über 10.000€ riskieren. Anfechtbar ist die Abrechnung trotzdem.
"Nein. Gängige Praxis ist, dass die Einwendungsfrist 12 Monate"
Ausschlussfrist und Verjährung nach BGB sind 2 Paar Schuhe.
Nach laufender Rechtssprechung wird sehr viel öfter ein Kürzungsrecht gewährt
Gibts dazu ein Beispielurteil? Ich frage danach, weil dieses muss dann einen anderen Hintergrund haben als der Sachverhalt, über den hier die Rede ist.
technisch gesehen natürich auch mit ungeeichten Geräten abrechnen
nicht nur technisch gesehen, sondern auch rechtlich zulässig gemäß BGH Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10.
Ausschlussfrist und Verjährung nach BGB sind 2 Paar Schuhe
Richtig. Wobei die Kürzung nichts mit Verjährung zu tun hat, sondern mit Beanstandung gegen die Abrechnung. An §556 Abs. 3 BGB kommt man hier nicht vorbei.
"Gibts dazu ein Beispielurteil?"
Ja gibt es, die suche ich jetzt aber nicht alle raus. Da ging es unter anderem um Ausstattungen, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Fehlendem WMZ-WWB oder schlicht und einfach weil per Funk nicht abgelesen werden konnte. Der ursprüngliche Sinn des Kürzungsrechtes wurde im Laufe der Zeit durch diverse Urteile etwas erweitert. Gefällt mir teilweise auch nicht, ist aber so.
"VIII ZR 112/10"
Ja das kenne ich auch. Ist aber lange her. Inzwischen hat sich das MessEG etwas geändert. Und die 10.000€ bleiben davon unberührt. Mal abgesehen davon würde ich den Aufwand nicht betreiben wollen.
"Wobei die Kürzung nichts mit Verjährung zu tun hat"
Stimmt. Aber bei Rechtstreitigkeiten wird man oft lange nach den 12 Monaten verhandeln. Ich war schon als Zeuge vor Gericht wegen Abrechnungen die 3 Jahre zurücklagen.
Du brauchst innerhalb der 12 Monate nur einen Zettel mit "Einspruch" schicken. Das reicht, damit Du das 3 Jahre später noch beanstanden kannst. Mal Salopp gesprochen.
Fehlendem WMZ-WWB oder schlicht und einfach weil per Funk nicht abgelesen werden konnte
Und somit lagen keine Verbrauchswerte vor und es konte nicht nach Verbrauch abgerechnet werden. Das hat ja dann nichts mit der Verwendung nicht elektronischer Geräte zu tun.
Aber bei Rechtstreitigkeiten wird man oft lange nach den 12 Monaten verhandeln.
Na das ist jetzt eine völlig andere Aussage als die zuvor. Denn da wirden die Einwände ja innerhalb der 12 Monate gemeldet. Dass die Klärung länger dauern kann ist normal.
innerhalb der 12 Monate nur einen Zettel mit "Einspruch" schicken
Auch das ist falsch. Die Einwände müssen begründet sein.
Es gibt überhaupt keinen Grund nicht umzustellen, zumal man sämtliche Kosten auf die Mieter umlegen kann.
Ab 2027 sind fernauslesbare HKV und Warmwasserzähler Pflicht.
"Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen."
Habe hier schon lange keine Antwort mehr gelesen, die so grundlegend falsch ist. Ein Kürzungsrecht um 15% besteht nur, wenn gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Und die Frist um Beanstandungen geltend zu machen (also auch die Kürzung), ist laut Gesetz 1 Jahr. Und dass Verdunsterröhrchen gar nicht mehr verwedet werden durften bisher stimmt auch nicht, da es Modelle gibt, welche die Voraussetzungen erfüllen.