Sichtschutz bei Teilungserklärung WEG an Grenze zum Sondernutzungsrecht?
Hallo,
Wir bewohnen eine DHH welche durch eine Teilungserklärung nach WEG zu 1/2 zwischen zwei Eigentümern aufgeteilt ist. Für beide Eigentümer wurden in der Teilungserklärung Sondernutzungsrechte festgehalten.
Wir würden gerne auf der Grenze zwischen den Sondernutzungsrechten einen Sichtschutz errichten. Dort stand vor 5 Jahren bereits ein baufälliger Sichtschutz (Höhe 180 cm) der zunächst vor 5 Jahren abgerissen wurde. Unser Nachbar möchte nun bei der Neugestaltung und auch der Höhe mitreden.
Meine Fragen:
- Hat mein Nachbar Mitspracherecht, auch wenn dort vor Jahren vom Vorbesitzer bereits ein Sichtschutz stand? Der Sichtschutz soll in unserm Sondernutzungsrecht erstellt werden.
- Darf er einen Sichtschutz in Höhe von 180cm ablehnen und eine niedrigere Alternative fördern?
Mit freundlichen Grüßen
3 Antworten
Ja, darf er, wenn der Sichtschutz direkt auf der Grenze oder daneben steht. Dann habt ihr euch nämlich an die ortsüblichen Höhen für Grenzzäune zu halten, die liegen meist zwischen 1,20 und 1,50 cm. Fragt in eurer Gemeinde nach.
Nein, darf er nicht, wenn ihr den Sichtschutz mindest 50 cm vor die Grenze stellt. Wenn euch diese 50 cm also nicht fehlen und ihr zur Pflege trotzdem noch dahinter kommt, setzt den Sichtschutz einfach weiter weg.
Ich bin mir nicht sicher, dass man hier die Regelungen für Grenzzäune anwenden kann, da es sich ja eben gerade nicht um einen Zaun zwischen zwei Grundstücken handelt, sondern um einen Sichtschutz auf einem Gemeinschaftsgrundstück mit Sondernutzungsrechten.
Er hat Mitspracherecht, sofern das Teil auf der Grenze der Nutzungen steht. Sinn voll im Sinne einer Nachbarschaft wäre eine Einigung über Design und Material und dann Kostenteilung.
Wenn ihr jetzt etwas neu aufbauen wollt, müssen natürlich BEIDE einverstanden sein.
Was dort vor 5 Jahren war, interessiert in dem Zusammenhang nicht.
Ein solcher Sichtschutz ist ja meist von der Rückseite sehr hässlich. Wieso sollte der Nachbar das dann hin nehmen?