Parken mit Parkausweis frei?
Guten Morgen,
wenn ich ein Schild am Straßenrand „Parken mit Parkausweis frei“ sehe, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass ich einen Parkschein dafür ziehen muss?
Bisher dachte ich immer dies müsste nocheinmal gesondert dastehen oder reicht die pure Existenz eines Parkscheinautomaten?
4 Antworten
Die StVO sagt zum Parkscheinautomaten folgendes:
An [...] Parkscheinautomaten [...] darf nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
Quelle: § 13 Absatz 1 StVO; § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 StVO
Grundsätzlich muss man also einen Parkschein ziehen, auch wenn da gar keine Beschilderung vorhanden ist. Du musst dich also umschauen, ob es einen Automaten gibt. Meist ist es aber entsprechend beschildert ("Parken mit Parkschein" etc.)
Aber:Wenn das Parken mit Zusatzzeichen nur für bestimmte Arten oder "Personengruppen" zugelassen ist, dann dürfen da auch nur die genannten Personen parken.
Relevant hierfür wäre zu wissen, wie genau die Beschilderung ausgesehen hat. Denn das Zusatzzeichen alleine hat keine Wirkung. Dann müsste da zumindest das eingeschränkte Haltverbot gewesen sein.

Natürlich gehört dort ein Zusatzeichen hin, was auf die Verwendung eines Parkscheins hinweist. Gerade, wenn der Beginn des Parkens mit dem blauen "P" gekennzeichnet ist.
Zu Zeichen 314 (Parken):
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
Korrekt wäre demnach z. B. folgende Beschilderung:
[P] (Parken)
Zusatzeichen "mit Parkschein"
Zusatzzeichen "mit Parkausweis XY frei"
Ich kenne es halt so aus § 13 StVO, dass der vorhandene Parkscheinautomat automatisch auch die Verwendung vorschreibt. Dort stehen ja dann auch die Parkzeiten und Gebühren dran.
Ich bin mir also nicht ganz sicher, wie das dann ist, wenn es bereits ein Zusatzzeichen gibt, aber da nichts vom Parkschein steht.
Es gibt einen Unteschied zwischen "Parkausweis" und "Parkschein".
Parkausweis bekommen meistens nur ANwohner oder Betriebe aus der unmittelbaren Umgebung. Dieser gilt häufig das ganze Jahr und kostet sehr wenig Gebühr.
Parkschein ist der Zettel den du aus dem Automaten bekomsmt und der wenige Stunden gilt.
Wenn da steht "Parken mit Parkausweis frei" heißt, dass du ohne Parkausweis ggf. ne Menge blechen musst.
Der Unterschied ist mir klar. Jedoch muss ich anscheinend dafür blechen, dass ich keinen Schein gezogen habe. Den ich wohl hätte ziehen müssen, da ich keinen Parkausweis hatte.
Die Beschilderung scheint mir sehr bescheiden.
Anscheinend ist in der Straße jetzt eine Form des Mischparkens angekommen.
Wenn da nichts von Parkschein steht, dann ist dieser Abschnitt tatsächlich nur für Fahrzeuge mir Parkausweis vorbehalten, ansonsten muss es separat ausgewiesen sein. Das bloße Vorhandensein von Parkscheinautomaten ist nicht ausreichend. Die Beschilderung durch Zusatzzeichen 1053-31
oder Zusatzzeichen 1053-53
muss vorhanden sein.


Irgendwie habe ich dennoch einen Strafzettel erhalten, aber aufgrund dessen dass ich keinen Parkschein und nicht, weil ich keinen Bewohnerausweis hatte.
Ein solches Schild stand auch nur einmal auf einer Straße die ca. 500m lang ist.
Es stand nur ein Schild mit Bewohner mit Parkausweis frei. Eins davon haben Sie entfernt, weshalb ich dachte das Bewohnerparken sei aufgehoben. Da ich kein weiteres gesehen habe, habe ich also dort geparkt
Hätte ich ein Schild mit Parkschein ziehen gesehen, hätte ich mir logischerweise einen geholt.
ich denke mal der Parkausweis gilt fürs Anwohnerparken, alle anderen müssen zahlen
Eine Halteverbotsschild gab es dort nicht. Ich finde es schwierig den Satz „an Parkscheinautomaten“ genau zu definieren. Ich hab nicht auf der Seite des Automaten geparkt und mein Parkplatz war auch nicht durch Linien gekennzeichnet. Der Automat war auf der anderen Straßenseite und ca. 50m entfernt. Es gab lediglich Schilder die das Parken auf Bordsteinen erlauben. Ohne Zusatzzeichen oder ähnliches.
Auf Nachfrage wurde mir nur gesagt, dass ich dort entweder mit Parkschein oder Parkausweis parken können. Für den Ausweis gibt es ein Zusatzschild, für den Parkschein jedoch nicht.
Dieses Zusatzschild stand am Anfang der Straße.
Verstehe ich es richtig, dass es für den Schein nun doch kein Zusatzschild geben muss, sondern der einfach nur in der Straße stehen muss?