Gilt ein absolutes Halteverbot in einer Parkbucht? – Einspruch gegen Verwarnung sinnvoll?
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu einer Parkregelung in Berlin, genauer gesagt in der Kantstraße. In einem Abschnitt gibt es eine Parkzone, die durch das Schild "Parken mit Parkschein oder Bewohnerparkausweis" gekennzeichnet ist (siehe Bild 1). Etwa 50 Meter weiter beginnt jedoch ein Bereich mit einem absoluten Halteverbot (siehe Bild 2), in dem ich mein Auto geparkt habe.
Die Parkbucht die vom absoluten Halteverbot flankiert wird, ist baulich klar vom Straßenrand abgetrennt (durch Bordsteine). Nun habe ich dort mit einem gültigen Bewohnerparkausweis geparkt und eine Verwarnung in Höhe von 25,00 € erhalten.
Meine Frage: Gilt das absolute Halteverbot auch für die baulich abgetrennte Parkbucht, oder dürfte ich dort weiterhin parken? Würdet ihr in diesem Fall einen Einspruch gegen die Verwarnung einlegen, oder ist das Halteverbot auch in der baulich getrennten Parkbucht gültig?
Vielen Dank für eure Einschätzungen!
Bild 1
Bild 2
4 Antworten
Wenn das Verwarngeld tatsächlich wegen Parkens im Haltverbot erteilt wurde, würde ich unbedingt dagegen vorgehen.
Zeichen 283 (Haltverbot) besagt gemäß Anlage 2 lfd. Nr. 62 StVO:
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
Du hast aber nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Seitenstreifen bzw. Parkstreifen geparkt.
Wenn das Haltverbot für den Seitenstreifen / Parkstreifen gelten soll, muss zusätzlich das Zusatzzeichen unter
Anlage 2 lfd. Nr. 62.1 StVO
(verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen)
oder Anlage 2 lfd. Nr. 62.2 StVO
(verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen) vorhanden sein.
Es ist aber keines der beiden Zusatzzeichen vorhanden. Daher sehe ich hier bei vorhandenem Parkschein oder Bewohnerparkausweis keinen Verstoß.
Ja das ist eindeutig. Das Halteverbot gilt nur auf der Straße. Selbst mit dem Zusatz auf dem Seitenstreifen, wäre es ungültig, wenn es eine Parkflächenmarkierung gibt. Denn feste absolute Halteverbote gelten prinzipiell nicht auf Parkflächen.
Ausnahmen gelten für mobile vorübergehende Halteverbote. Diese habe auch auf markierten Parkflächen Wirkung. Das trifft hier aber nicht zu.
Abgesenkter Bordstein ist an der Stelle auch nicht erkennbar.
In meinen Augen ist das zumindest eine sehr fragwürdige Verwarnung.
Was steht auf der Rückseite im Kleingedruckten? Bei meinem letzten Knöllchen (ganz klar ein Fehler des Ordnungsamtes) war das in etwa so: wenn sie bezahlen, ist alles erledigt. Wenn sie nicht bezahlen, bekommen sie Post.
Ich habe es dann mal abgewartet, und überraschenderweise kam keine Post. Bei der Auswertung der Fotos ist wohl einem Sachbearbeiter klar geworden, dass ich nichts falsch gemacht habe.
Wenn das bei euch in Berlin genauso abläuft, würde ich an deiner Stelle erstmal abwarten.
Hallo Lupulsus, vielen Dank für Deine Rückmeldung und fürs Teilen deines Falles. Dann tendiere ich, erstmal auf Post zu warten. Genau dasselbe steht auch auf der Rückseite meines Bußgeldes im genauen Wortlaut:
„Sie können den Vorgang ohne zusätzliche Gebühren erledigen, wenn Sie das Verwarnungsgeld unter Angabe des umseitig genannten Aktenzeichens innerhalb von einer Woche an folgende Bankverbindung zahlen …
Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, wird Ihnen bzw. der Fahrzeughalterin/ dem Fahrzeughalter nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Anhörungsbogen durch die Bußgeld-stelle der Polizei zugesandt. Sie erhalten so die Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern und es wird dann über den Verfahrensfortgang entschieden. Eine für Sie nachteilige Entscheidung ist mit weiteren Gebühren und Auslagen verbunden.“
Beste Grüße
Michael
Ich würde mich über die € 25 ja fast freuen - so günstig ist es bei uns nicht.