Muss/ sollte man das der Polizei melden?
Man kennt eine Person und weiß, sie ist in Gefahr. Man kennt alle Hintergründe, die die Person kennt.
Die Person wohnt in einer anderen Stadt. An kennt Vornamen der Täter. Aber keine eindeutige Zuordnung möglich. Mit vorhandenen Informationen könnten Täter gestellt werden, sofern geglaubt wird.
Täter könnten bei erfolgreichem Prozess deutlich länger als 10 Jahre in eine JVA.
Die Person empfängt keine Nachrichten mehr. Versprechen über Geheimhaltung.
rein hypothetisch
Rein hypothetisch. Ist im Rahmen eines Debattierklubs unter Freunden
1 Antwort
Man kennt eine Person und weiß, sie ist in Gefahr.
Ja! Das reicht völlig aus als Grund, die Polizei einzuschalten.
Alles Andere wäre meiner Ansicht nach unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
nix da, solche Befindlichkeiten sind kein Argument mehr bei Gefahr im Verzug.
Kommt sicherlich auf die genauen Umstände an, was du mit "in Gefahr" meinst. Aber letztlich ist das keine Ausrede.
im Szenario geht es um eine Gefahr des Lebens und der Menschenwürde
Dann spielt das keine Rolle und "Ich wollte nicht, dass die Eltern das nicht mitbekommen" wird der Richter sicher nicht durchgehen lassen, wenn du es hättest verhindern können.
Kommt darauf an, wie konkret und akut die Gefahr ist. Im Zweifel nein.
Wie kann ich das entscheiden? Also im Szenario kann man nicht telefonieren.
Wieso solltest du in dem "Szenario" nicht telefonieren können?
es ist nunmal so. Also rein theoretisch ja, aber es gibt keine Möglichkeit in der Praxis. Im Szenario ist auch keine Zeit zum diskutieren
Also dafür, dass das angeblich ein "Szenario" für ein "Debattierklub" ist, lieferst du erstaunlich wenige Gründe, die gegen unsere Tipps sprechen.
Entweder ist das ein realer Fall, den du anonym versuchst zu erfragen, dann gilt mein verlinkter Paragraph.
Oder du ergründest mal genauer, was dagegen spricht außer "es ist nun mal so".
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet
Wo kannst du das in der Frage erkennen?!
Indem er "in Gefahr" definiert hat als "eine Gefahr des Lebens und der Menschenwürde".
Hier die juristische Definition und die trifft nicht auf die Frage zu!
Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn ein Schaden für eine unbestimmte Zahl von Personen oder erhebliche Sachwerte droht und ein unüberschaubares Gefahrenpotential gegeben ist.
Kommt drauf an, wie akut das alles ist. Wenn ich aber weiß, dass Person X in Lebensgefahr schwebt, bin ich mal gerne auf deine Erklärung gespannt, wieso das keine unterlassene Hilfeleistung sein soll^^
Aber der FS will ja keine weiteren Infos über dieses "hypothetische Szenario" kundtun.
Unbestimmte Anzahl = 1? Wo hast du Mathematikunterricht bekommen?
Ich hab in keinem Wort "gemeine Gefahr" erwähnt. Auf deine Erklärung, warum das keine unterlassene Hilfeleistung ist, wenn ich weiß, dass jemand in Lebensgefahr schwebt, warte ich immer noch.
Lies dir bitte den Text zu 323 c StGB durch und dann noch die von mir zitierte Definition: das Ergebnis lautet: bei der Frage liegt keine unterlassene Hilfeleistung vor.
Und was, wenn man im Szenario minderjährig ist und die Eltern unter keinen Umständen in Kenntnis gesetzt werden dürfen?