Eingriff in den Straßenverkehr, was droht?

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https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315b.html

Das ist ein Straftatbestand gem. § 315b StGb und wird keine OWI mehr sein.

Wenn der Täter entkommen konnte, aber der Mitagierende gefasst wird. Der dann zum Tatvorwurf schweigt, kann er gem § 27 StGB zur Rechenschaft gezogen werden.

https://dejure.org/gesetze/StGB/27.html

Der "unbeteiligte" ist in diesem Sinne nicht unbeteiligt, denn er hat nicht versucht diese Straftat zu verhinder, somdern unterstützt den Täter dabei durch sein Schweigen.

Als Mittäter richtet sich die Strafe nach § 49 StGB.

https://dejure.org/gesetze/StGB/49.html

Straffrei wird der Mittäter nicht ausgehen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Schöffe am Amtsgericht
Das wäre dann ein gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr § 315b

und wäre damit eine Straftat und keine Ordnungsiwdrigkeit.

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(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2.Hindernisse bereitet oder

3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.*https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315b.html


VirageXO  21.03.2020, 10:05
Das wäre dann ein gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr § 315b
und wäre damit eine  Straftat und  keine Ordnungsiwdrigkeit.

Allenfalls im Versuch - und da ist zweifelhaft, ob sich der Vorsatz auch auf die konkrete Gefährdungslage bezog.

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Edding89  21.03.2020, 07:47

danach steht aber auch "und dadurch Leib und Leben ...gefährdet". Das sähe ich bei einem Absperrband nicht als gegeben.

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VirageXO  21.03.2020, 10:04
@Edding89
Das sähe ich bei einem Absperrband nicht als gegeben.

Zumal es im konkreten Fall dazu gekommen sein muss.

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Edding89  21.03.2020, 16:50
@KittyCat2909

Bezieht sich auf (1) und da gilt weiterhin "Leib oder Leben ... gefährdet". Also ebenfalls nicht anwendbar.

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Die zweite Person behauptet nur, unbeteiligt gewesen zu sein. Warum flieht sie vor der Polizei und deckt den Täter? Das würde nur ein Mittäter machen! Das Strafverfahren wird auch gegen dich eingeleitet. Letzten Endes ist das Plastikband nicht geeignet, Schaden zu verursachen, aber eine Nötigung ist damit allemal erfüllt!


wiki01  21.03.2020, 09:52

Du kennst das doch: Das permanent schlechte Gewissen! Deshalb kann es vorkommen, dass auch der Unbeteiligte mit abrauscht. Ich bremse auch immer automatisch, wenn ich die Uniformierten sehe, obwohl ich vorschriftsmäßig unterwegs bin. Unterbewusst. Das permanente schlechte Gewissen eben.

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Hab mich Mal an nhen Bus gehangen ist halt Deutschland ist auch schwerer Eingriff in den Straßenverkehr obwohl ich niemanden gefährdet hab xd


migebuff  21.03.2020, 10:42
obwohl ich niemanden gefährdet hab

Seltsam, wo doch §315d StGB ausdrücklich eine Gefährdung fordert:

...und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
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Paradoxoon  21.03.2020, 14:54
@migebuff

Warum? :P war nhe Busspur und somit habe ich niemanden außer mich selber gefährdet.

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Friedenstiffter  21.03.2020, 05:00

Geiler Typ hahahaha

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Paradoxoon  21.03.2020, 14:55
@Edding89

Ich persönlich denke er hat sich umgebracht weil niemand der nicht unter Drogen oder Alkohol Einfluss steht in einem Hauptbahnhof auf das Dach einer S-Bahn mit Hochspannungsleitungen klettert

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Die Polizei droht mit einen Ordnungsgeld oder Haftstrafe.

Da es diese Konstruktion nicht gibt, dass der Unbeteiligte bedroht wird, kann auch nicht darauf geantwortet werden.