Eingriff in den Straßenverkehr, was droht?
Folgende Sachlage
Ein Freund sperrt eine Straße ab mit einen rot weissen Absperrband, eine Passantin beobachtet den Vorfall und arlamiert die Polizei.
Diese ist auch schnell Vorort.
Die unbeteiligte Person flieht mit den Täter vor der Polizei und wird gefasst.
Der Täter entkommt und der unbeteiligte schweigt und gibt keine Namen.
Die Polizei droht mit einen Ordnungsgeld oder Haftstrafe.
Wie ist das einzustufen?
Spricht man hier schon von einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr oder wie nennt man diese Ordnungswidrigkeit oder Tatbestand?
Was droht im schlimmsten Fall?
Somal das Band entfernt wurde und niemand belästigt oder verletzt wurde.
Wird der unbeteiligte straffrei entkommen, weil es Zeugen gibt für die Tat und dem Täter?
Gibt es dazu eine Vorladung bei der Polizei oder muss ich mich schriftlich Äußern sofern dies Ordnungswidrigkeitsverfahren birgt?
5 Antworten
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315b.html
Das ist ein Straftatbestand gem. § 315b StGb und wird keine OWI mehr sein.
Wenn der Täter entkommen konnte, aber der Mitagierende gefasst wird. Der dann zum Tatvorwurf schweigt, kann er gem § 27 StGB zur Rechenschaft gezogen werden.
https://dejure.org/gesetze/StGB/27.html
Der "unbeteiligte" ist in diesem Sinne nicht unbeteiligt, denn er hat nicht versucht diese Straftat zu verhinder, somdern unterstützt den Täter dabei durch sein Schweigen.
Als Mittäter richtet sich die Strafe nach § 49 StGB.
https://dejure.org/gesetze/StGB/49.html
Straffrei wird der Mittäter nicht ausgehen.
und wäre damit eine Straftat und keine Ordnungsiwdrigkeit.
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(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.Hindernisse bereitet oder
3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.*https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315b.html
Bezieht sich auf (1) und da gilt weiterhin "Leib oder Leben ... gefährdet". Also ebenfalls nicht anwendbar.
Das wäre dann ein gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr § 315b
und wäre damit eine Straftat und keine Ordnungsiwdrigkeit.
Allenfalls im Versuch - und da ist zweifelhaft, ob sich der Vorsatz auch auf die konkrete Gefährdungslage bezog.
Die zweite Person behauptet nur, unbeteiligt gewesen zu sein. Warum flieht sie vor der Polizei und deckt den Täter? Das würde nur ein Mittäter machen! Das Strafverfahren wird auch gegen dich eingeleitet. Letzten Endes ist das Plastikband nicht geeignet, Schaden zu verursachen, aber eine Nötigung ist damit allemal erfüllt!
Du kennst das doch: Das permanent schlechte Gewissen! Deshalb kann es vorkommen, dass auch der Unbeteiligte mit abrauscht. Ich bremse auch immer automatisch, wenn ich die Uniformierten sehe, obwohl ich vorschriftsmäßig unterwegs bin. Unterbewusst. Das permanente schlechte Gewissen eben.
Hab mich Mal an nhen Bus gehangen ist halt Deutschland ist auch schwerer Eingriff in den Straßenverkehr obwohl ich niemanden gefährdet hab xd
obwohl ich niemanden gefährdet hab
Seltsam, wo doch §315d StGB ausdrücklich eine Gefährdung fordert:
...und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
Warum? :P war nhe Busspur und somit habe ich niemanden außer mich selber gefährdet.
Ich persönlich denke er hat sich umgebracht weil niemand der nicht unter Drogen oder Alkohol Einfluss steht in einem Hauptbahnhof auf das Dach einer S-Bahn mit Hochspannungsleitungen klettert
Die Polizei droht mit einen Ordnungsgeld oder Haftstrafe.
Da es diese Konstruktion nicht gibt, dass der Unbeteiligte bedroht wird, kann auch nicht darauf geantwortet werden.
danach steht aber auch "und dadurch Leib und Leben ...gefährdet". Das sähe ich bei einem Absperrband nicht als gegeben.