Muss mein Vermieter das Guthaben der Nebenkosten direkt ans Jobcenter überweisen?

10 Antworten

Auch ich muss, wenn es so eine Vereinbarung gibt. Wir sind eben nicht mehr beim Kohl, das war der mit der läppischen Pauschale.

Dank dem Schröder dürfen wir ja mit denen, weil die eben die Kosten für die Unterkunft in voller Höhe bezahlen.

Wer keine Miete bezahlt, bekommt auch kein Guthaben.

Wieso sollten wir eigentlich absurd und auch noch hoch kassieren?

Es werden doch nur die Kosten verteilt. Wer so ein Guthaben erwirtschaftet, sollte die Füße nicht auf den Tisch legen, sondern mal mit dem Ding zwischen den Ohren reden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das wäre mir neu.

Oder wird die Miete direkt vom JC an den Vermieter überwiesen? Dann wäre es denkbar.

Ja, ich hätte das Geld behalten

Dann hättest Du Sozialbetrug begangen - und das kann sehr teuer werden.

Vonovia verlangt die Nebenkosten, die für die Wohnung anfallen - und die stehen in Deinem Mietvertrag.

Ob es eine Vorschrift gibt, weiß ich nicht. Ich kann aber mal aus meiner Erfahrung berichten (wir vermieten selber):

Wir haben H4-Mieter, die in der Vergangenheit öfter mal "vergessen" haben, Zahlungen weiterzuleiten - sowohl Mietzahlungen, die an uns als Vermieter hätten weitergeleitet werden müssen als auch Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen, die fürs Jobcenter bestimmt waren.

Die Herrschaften beim Jobcenter waren da kooperativ, und seitdem gehen nach Absprache mit allen Beteiligten seit einigen Jahren die Zahlungen direkt auf das jeweilige Bestimmungskonto. Jobcenter überweist Miete an uns als Vermieter, wir überweisen Guthaben ans Jobcenter, damit solche "Versehen" nicht mehr passieren können.

So kann es also durchaus laufen. Und wenn du das Geld behalten hättest, wie du schreibst, ist es doch richtig, wenn du das Geld gar nicht erst in die Finger bekommst. Du hast kein Guthaben, sondern das Jobcenter.

Und wenn du die Betriebskostenabrechnung für fehlerhaft hältst, erheb Einspruch und lass sie prüfen vom Mieterschutzbund.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Wenn du zur Zeit der Ausreichung des Guthabens nicht mehr Transferleistungen bekämst, dürftest du das Guthaben behalten. Wenn doch, müsstest du es an das JC zurückzahlen bzw. würde es verrrechnet mit künftigen Leistungen. Da du als Mieter Vertragspartner deines Vermieters bist, hätte das G. an dich ausgezahlt werden müssen. Du wärest verpflichtet, dem JC die Abrechung vorzulegen. Mit Einbehalt durch dich wärest du zum strafbaren Sozialbetrüger geworden.

Wenn die Miete ganz normal mit dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt und ggf.ein Mehrbedarf aufs Konto überwiesen wird und es keine andere Regelung mit dem Vermieter, dem Jobcenter und dir gibt, dann ist das BK - Guthaben wie auch die Abrechnung an dich auszuzahlen und zu senden.

Du bist ( Mitwirkungspflicht ) verpflichtet jede Veränderung in den wirtschaftlichen wie finanziellen Verhältnissen unaufgefordert zu melden und nachzuweisen, also auch eine BK - Abrechnung in Kopie einzureichen, ganz egal ob eine Gutschrift oder eine Nachforderung entstanden ist.

Man muss ein evtl. Guthaben auch nicht ans Jobcenter überweisen, dieses würde dann im Regelfall im Monat nach dem Zufluss mindernd auf die laufenden KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete angerechnet.

Dann käme es auf die Höhe des Guthabens und auf die gezahlte KDU - an, würde das Guthaben geringer sein, dann würde dieses im Normalfall dann im Folgemonat in einem Betrag von den KDU - in Abzug gebracht.

Würde es höher sein oder die einmalige Anrechnung nicht möglich sein, weil z.B. die Leistung für diesen Monat schon gezahlt wurde, dann würde das Guthaben im Regelfall in Raten zu je 10 % vom maßgebenden Regelbedarf für den Lebensunterhalt von den laufenden KDU - abgezogen.

Das du dieses Guthaben dann behalten hättest und ggf.nicht für das verwendet hättest für das es vorgesehen ist, wäre dem Jobcenter auch egal, es würde dir dann trotzdem irgendwann von deinen laufenden Leistungen abgezogen.

Behalten kann man ein BK - Guthaben dann, wenn es dir außerhalb des Leistungsbezug zufließen würde oder wenn du z.B. wegen unangemessenen KDU - eine eigene monatliche Zuzahlung für das Jahr der Abrechnung geleistet hast, dann könntest du vom Guthaben zunächst die eigene Zuzahlung in Abzug bringen.