Muss mein Bruder mich auszahlen?
Hallo, folgender Sachverhalt:
Mein Bruder und ich haben das Haus meiner Eltern überschrieben bekommen somit sond wir beide Eigentümer und meine Eltern haben lebenslanges Wohnrecht.
Meine Eltern wollen sich jetzt trennen und meine Mutter will ausziehen und mein Vater möchte in die Einliegerwohnung im Haus ziehen und mein Bruder mit seiner Familie ins Haus. So wie sieht es jetzt aus? Muss mein Bruder mich auszahlen da er es für sich beansprucht? Wir haben ein eigenes Haus und somit kein Interesse da einzuziehen.
Im Internet finde ich halt nur Fälle nach dem Tod der Eltern usw. aber nichts über das Thema.
Vielen Dank im Voraus.
4 Antworten
Muss mein Bruder mich auszahlen da er es für sich beansprucht?
Vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Schenkung bzw. im Grundbuch steht es den Eltern grundsätzlich frei, wie sie ihr Wohnrecht nutzen. Allerdings ist die Überlassung an Dritte - sofern sie eben nicht ausdrücklich erlaubt wurde - nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer zulässig, wenn nicht auch der Nießbrauch den Eltern zusteht. Siehe § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Zitat:
"Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist."
Zitat Ende, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1092.html
Der Einzug des Bruders in das Objekt ist somit rechtlich von der Zustimmung der WEG abhängig - die aus dem Bruder und dir besteht. Es ist (übrigens auch im Sinne einer vernünftigen Verwaltung des Objektes sowie der Deckung der Kosten) anzuraten, dem Bruder die Nutzung der Wohnung gegen Zahlung einer angemessenen Miete auf ein Konto der WEG zu erlauben; von den Einkünften sind ja auch die Kosten des Hauses zu begleichen (vorausgesetzt, der im Hause verbleibende Vater erklärt sich nicht bereit, sämtliche Nebenkosten des Gebäudes zu zahlen, was ich mal voraussetze). Das Wohnrecht der Eltern erstreckt sich ja grundsätzlich nur auf die unentgeltliche Überlassung, nicht aber auf die Deckung der allgemeinen NK sowie dem regulären Erhaltungsaufwand.
In jedem Fall ist für die Abrechnung ein separates Konto der WEG erforderlich, da ihr als Eigentümer die Erträge auch anteilig jeweils in eurer EStE im Rahmen der Anlage V+V erklären müsst.
Bezieht sich das Wohnrecht auf das gesamte Haus? Auch auf die Einliegerwohnung? Und ist es tatsächlich nur ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht?
Das Wohnrecht berechtigt die Eltern dazu, das Haus bzw. die vereinbarten Bereiche des Hauses für eigene Wohnzwecke zu nutzen. Wäre allerdings ein Nießbrauchsrecht vereinbart, könnten die Eltern das Haus auch vermieten.
Nein, der "Erbfal"l tritt erst nach dem Tode deiner Eltern ein. Dein Bruder müsste dir Anteilige Miete zahlen. Lasse dich vom Anwalt bezahlen
Ja. Ihr bildet eine WEG, und somit ist die WEG auch zustimmungspflichtig.
Nein, muss der Bruder nicht! Die Eltern haben Wohnrecht und damit auch Anspruch auf die Miete. Wenn die ihn umsonst dort wohnen lassen, Pech.
Das Wohnrecht bezieht sich aber nur auf die eigene Wohnnutzung, es ist kein Nießbrauch. D.h. die Eltern wohnen entweder selbst da oder sie überlassen die Räume dem Bruder und dessen Familie, aber der muss dann Miete zahlen.
Nicht ganz. Die Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte ist nicht per se im Wohnrecht enthalten; das müsste im Rahmen der Schenkung explizit zugestanden worden sein. Bei Nießbrauch wäre das anders, aber beim reinen Wohnrecht nicht.
Dann muss / sollte Dein Bruder Deiner Mutter einen monatlichen "Wertausgleich" für die Nutzung der Wohnung bezahlen
Muss ich dem Zustimmen das er einziehen darf?