Mietvertrag Sonderkündigungsrecht?
Ich habe vor ca. 2 Monaten einen Mietvertrag für eine Neubauwohnung unterschrieben. Im Vertrag steht Mietbeginn zum 01.07.2024, eigentlich wäre die Schlüsselübergabe gestern gewesen, der Makler hat sich aber nicht mehr gemeldet (obwohl es so vereinbart war) heute hat er mich dann angerufen um mir mitzuteilen, dass die Wohnung nicht rechtzeitig fertig wird. Das Bad fehlt quasi noch, die Parkplätze, die Terrassen, Mülltonnen, Briefkästen, Klingeln fehlen ebenfalls. Einzug erst in 2-4 Wochen möglich, aus meiner jetzigen Wohnung muss ich zum 01.07. raus, da sie neu vermietet wird und sitze auf der Straße. Ich bin generell sehr enttäuscht, es gab noch weitere Unstimmigkeiten und ich habe einfach kein gutes Gefühl mehr.
Jetzt frage ich mich, ob ich aus dem Mietvertrag raus komme bzw. ob ich Recht auf Sonderkündigung habe, da die Wohnung nicht zum vereinbarten Mietbeginn bewohnbar ist.
Ich habe bereits mit einem Anwalt vom Mieterschutzbund telefoniert, er hat mich auf BGB 543 verwiesen und meint ich kann fristlos kündigen und muss nichts zahlen.
"Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird"
Ich bin mir unsicher, ob das wirklich stimmt, da die Wohnung ja "nur" 2 Wochen später bewohnbar ist?
Fr
4 Antworten
Warum glaubst Du dem Anwalt und dem BGB nicht?
Wenn dir am 01.07. die Mietsache nicht zur Verfügung gestellt wird kannst Du außerordentlich fristlos kündigen und den Vermieter schadensersatzpflichtig machen.
und ein Rechtstreit ausbricht...
Das wäre ja kein Problem, wenn Du Mitglied beim Mieterverein bist. Wenn Du ganz sicher sein will, beauftrage selbst einen Anwalt.
Das hier ist ein Laienforum, auch wenn sich viele sehr gut mit ihrer Spezialmaterie auskennen. Du solltest daher dem Anwalt vertrauen. Du musst nur korrekt kündigen. Der Anwalt hat das ja schon vorformuliert. Außerdem solltest Du unbedingt mitteilen, dass Du Schadenersatz verlangen wirst.
Hinweis am Rande: der Makler ist nicht Dein Vertragspartner sondern der Vermieter/Eigentümer.
Ja der Vermieter ist der Chef einer riesen Immobilienfirma, ich habe ihn noch nie gesehen oder mit ihm gesprochen, das läuft alles über die Maklerin. Die Kündigung werde ich natürlich per Einschreiben an den Eigentümer/Vermieter schicken, seine Adresse steht im Mietvertrag.
Dem ist wohl so. Zusätzliche bestätigung findest man hier:
Ich habe bereits mit einem Anwalt vom Mieterschutzbund telefoniert, er hat mich auf BGB 543 verwiesen und meint ich kann fristlos kündigen und muss nichts zahlen.
Korrekt.
Der § 543 BGB ist hier eindeutig: Wenn der Gebrauch nicht rechtzeitig (also zum 01.07.) gewährt wird, kannst Du fristlos kündigen.
Im Vertrag ist aber der Mietbeginn sicher zum 01.07. vereinbart, d.h. keine Klausel, wonach sich der Mietbeginn aufgrund der Baumaßnahme verschieben kann?
Dort steht nur "Werden die vermieteten Räume nicht zur vereinbarten Zeit zur Verfügung gestellt, kann der Mieter Schadensersatz nur verlangen, wenn der Vermieter die Verzögerung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat."
Schadensersatz möchte ich ja nicht mal, ich möchte nur aus dem Vertrag raus.
Diese Klausel dürfte sowieso unwirksam sein, weil sie den § 543 BGB nicht aushebeln kann. Das Gesetz steht über allem. Wenn Du zum Mietbeginn die Wohnung nicht bekommst, ist das egal, wer die Verspätung zu verschulden hat.
Hier könnte der Vermieter nur Schadenersatz bei denen fordern, die an der Verzögerung Schuld haben.
Genau das möchte ich machen, habe allerdings Angst, dass der Eigentümer mir über seinen Anwalt widerspricht und ein Rechtstreit ausbricht...