Mietvertrag Sonderkündigungsrecht?


27.06.2024, 16:30

Fr

4 Antworten

Warum glaubst Du dem Anwalt und dem BGB nicht?

Wenn dir am 01.07. die Mietsache nicht zur Verfügung gestellt wird kannst Du außerordentlich fristlos kündigen und den Vermieter schadensersatzpflichtig machen.


Jellyhenrielly 
Beitragsersteller
 27.06.2024, 16:43

Genau das möchte ich machen, habe allerdings Angst, dass der Eigentümer mir über seinen Anwalt widerspricht und ein Rechtstreit ausbricht...

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ChristianLE  27.06.2024, 17:01
@Jellyhenrielly
und ein Rechtstreit ausbricht...

Das wäre ja kein Problem, wenn Du Mitglied beim Mieterverein bist. Wenn Du ganz sicher sein will, beauftrage selbst einen Anwalt.

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Das hier ist ein Laienforum, auch wenn sich viele sehr gut mit ihrer Spezialmaterie auskennen. Du solltest daher dem Anwalt vertrauen. Du musst nur korrekt kündigen. Der Anwalt hat das ja schon vorformuliert. Außerdem solltest Du unbedingt mitteilen, dass Du Schadenersatz verlangen wirst.

Hinweis am Rande: der Makler ist nicht Dein Vertragspartner sondern der Vermieter/Eigentümer.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Wirtschaftsstudium, 25 Jahre in der Immobilienbranche tätig

Jellyhenrielly 
Beitragsersteller
 27.06.2024, 17:17

Ja der Vermieter ist der Chef einer riesen Immobilienfirma, ich habe ihn noch nie gesehen oder mit ihm gesprochen, das läuft alles über die Maklerin. Die Kündigung werde ich natürlich per Einschreiben an den Eigentümer/Vermieter schicken, seine Adresse steht im Mietvertrag.

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Ich habe bereits mit einem Anwalt vom Mieterschutzbund telefoniert, er hat mich auf BGB 543 verwiesen und meint ich kann fristlos kündigen und muss nichts zahlen.

Korrekt.

Der § 543 BGB ist hier eindeutig: Wenn der Gebrauch nicht rechtzeitig (also zum 01.07.) gewährt wird, kannst Du fristlos kündigen.

Im Vertrag ist aber der Mietbeginn sicher zum 01.07. vereinbart, d.h. keine Klausel, wonach sich der Mietbeginn aufgrund der Baumaßnahme verschieben kann?


Jellyhenrielly 
Beitragsersteller
 27.06.2024, 16:46

Dort steht nur "Werden die vermieteten Räume nicht zur vereinbarten Zeit zur Verfügung gestellt, kann der Mieter Schadensersatz nur verlangen, wenn der Vermieter die Verzögerung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat."

Schadensersatz möchte ich ja nicht mal, ich möchte nur aus dem Vertrag raus.

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ChristianLE  27.06.2024, 17:00
@Jellyhenrielly

Diese Klausel dürfte sowieso unwirksam sein, weil sie den § 543 BGB nicht aushebeln kann. Das Gesetz steht über allem. Wenn Du zum Mietbeginn die Wohnung nicht bekommst, ist das egal, wer die Verspätung zu verschulden hat.

Hier könnte der Vermieter nur Schadenersatz bei denen fordern, die an der Verzögerung Schuld haben.

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