Mietkaution Fragen?
Hallo zusammen,
ich bin am 15. Juli ausgezogen und es wurde ein Übergabeprotokoll erstellt, wo alles soweit in Ordnung war. Meine Vermieterin weigert sich aber steif und fest die Kaution ( auch einen Teilbetrag) zu erstatten, da laut Hausverwaltung keine Verbrauchsdaten ersichtlich sind. Sprich, ich war vom 01.08.2023-15.07.2024 in der Wohnung. Der Vormieter vom 01.01.2023-01.08.2023.
Dieser Vormieter klagt jetzt mit seinem Anwalt, da dieser auch noch keine Nebenkostenabrechnung und Kaution bekommen hat.
Klar der Vermieter kann sich Zeit lassen für die Abrechnung 2023 bis Ende Dezember. Mir kommt das trotzdem etwas seltsam vor, da der Hausverwalter steif und fest behauptet er sei im Recht und der Mieterschutzbund meint er sei im unrecht.
Es wurde vom Mieterbund schon ein schreiben ausgesetzt mit Frist zum 02.12.2024 mir eine Kautionsabrechnung zu schicken und den Betrag zu überweisen.
Bis jetzt kam nichts.
Wer ist den eigentlich im Recht? Weil alle Anwälte meinen ich hätte Recht. Aber die Hausverwaltung ( Makler) meinte er sei im Recht.
Grüße:)
4 Antworten
Grundsätzlich ist es bei gerichtlichen Auseinandersetzungen so, dass beide Seiten sich irgendwie im Recht glauben. Sonst gäbe es solche Auseinandersetzungen nicht.
Das Schreiben vom Mieterbund wurde hoffentlich auch zugestellt.
Der nächste Schritt wäre ein gerichtlicher Mahnbescheid, mit dem Du die Rückzahlung des vollen Kautionsbetrags verlangst. Diesem Mahnbescheid könnte Deine Vermieterin widersprechen und dann kannst, bzw. musst Du Klage einreichen.
Dabei solltest Du aber folgendes beachten:
Lt. Gesetz ist die Kaution sofort nach Mietende zurück zu zahlen, aber Gerichte sprechen Vermietern das Recht zu, die volle Kaution erst einmal 6 Monate lang einzubehalten und danach nur noch den Teil, der evtl. als Nachzahlung auf Betriebskosten zu erwarten wäre. Da nun die Abrechnung für 2023 noch aussteht und auch noch die für 2024, kann es sein, dass insgesamt tatsächlich ein recht hoher Nachzahlungsbetrag zu erwarten ist. Jedoch ist die Forderung nach einer Abrechnung über die Verwendung der Kaution und die Rückzahlung durchaus jetzt schon zu stellen.
Da die 6 Monate erst Mitte Januar vorbei sind, würde ich auch mit einem Mahnbescheid noch bis dahin warten, denn wenn Du als nächstes Klage einreichen musst, könnte diese erst einmal ins Leere laufen. Lass Dich weiterhin vom Mieterbund unterstützen.
Sofern nicht anders vereinbart wurde, darf der Vermieter die Kaution regelmäßig grundsätzlich ca. 6 Monate einbehalten. Hier gibt es keine gesetzliche Frist oder so. Die 6 Monate folhennaus der üblichen Rechtssprechung. Hier also bis wenigstens Januar 2025. Vorher würde ich nicht klagen.
Sofern er bis dahin keine Gründe findet keine z. B. verdeckte Schäden), darf er nur noch für ausstehende Nebenkosten einen Teil der Kaution einbehalten. Und hier muss er begründen, warum und in welcher Höhe er Nachzahlungen erwartet. Sonst ist eben die ganze Kaution zu überweisen.
Dieser Vormieter klagt jetzt mit seinem Anwalt, da dieser auch noch keine Nebenkostenabrechnung und Kaution bekommen hat.
Na dann hast du ja schonmal einen Ausblick, wohin die Reise gehen könnte. PS: Herrscht kein Anwaltszwang, musst du die Anwaltskosten selbst tragen, auch wenn du vor Gericht gewinnen solltest.
Wer ist den eigentlich im Recht?
Das kann letztendlich nur ein Gericht anhand der Umstände im Einzelfall feststellen.
"...musst du die Anwaltskosten selbst tragen, auch wenn du vor Gericht gewinnen solltest..." Sorry, daß stimmt einfach nicht. Ich bin selbst schon verklagt worden und musste dem Gegner die Anwaltskosten erstatten. Und das war beim Amtsgericht, also ohne Anwaltspflicht.
Wenn der Mieterverein meint, Du wärst im Recht, dann muss er eben jetzt für Dich tätig werden und notfalls muss der Vermieter verklagt werden. Denn schließlich bezahlst Du ja dort den Mitgliedsbeitrag.
Ich kenne es nur so, dass der Vermieter einen Zeil der Kaution zurückhalten darf, wenn zu erwarten ist, dass die NK-Abrechnung eine Nachzahlung für den Mieter ergibt. Und dafür hätte Dein Ex-Vermieter bis 31.12.2025 Zeit.
Die volle Kaution kann die Mieterin insgesamt 6 Monate zurück halten, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Die 6 Monate sind erst Mitte Januar vorbei. Dennoch kann man natürlich jetzt schon die Abrechnung über die Verwendung der Kaution verlangen.
Der Vermieter darf zumindest einen angemessenen Teil der Kaution für ausstehende Betriebskostenabrechnungen einbehalten, sofern eine Nachzahlung zu erwarten ist.
Dafür hat er - je nach Abrechnungsperiode - bis Ende 2025 zeit. Der Vermieter darf aber nicht die gesamte Kaution einbehalten.
Aber nur, wenn Ansprüche aus verdeckten Mängeln zu erwarten sind. Das wäre hinfällig, wenn die Wohnung mittlerweile wieder vermietet ist.
Warum sollte es dann hinfällig sein, nur weil wieder vermietet wird? Verdeckte Mängel heißen so, weil sie nicht offensichtlich sind und sich womöglich erst bei Benutzung der Wohnung zeigen.
Natürlich müsste dann erstmal festgestellt werden ob der neue oder der alte Mieter für einen Schaden verantwortlich ist. Das ist aber eine andere Frage.
Nein, wäre es nicht, denn es ist der Normalfall, dass eine Wohnung schnellstmöglich an neue Mieter übergeben wird, wenn alles in bester Ordnung scheint.
Nun kommt es aber vor, dass Mieter vor dem Auszug noch Schäden verursachen, die erst später zu Tage treten.
Beispiel: Mieter kippt restliche Farbe nach der Endrenovierung in den Badewannenabfluss oder in die Toilette. Dieser setzt sich teilweise zu, aber erst nach Wochen der Benutzung macht er endgültig dicht und dann kann es ziemlich teuer werden, die betroffenen Rohre wieder frei zu machen. Dabei kommt dann die Ursache, nämlich der Rest der Wandfarbe zu Tage, der nun eindeutig der letzten Renovierung zugeordnet werden kann.
Oder: Die Wohnung wird im Sommer übergeben und im Herbst, wenn die kalte Zeit beginnt, stellt man fest, dass die Fußbodenheizung nicht richtig funktioniert. Als Grund stellt sich heraus, dass Vormieter z. B. am Heizkreisverteiler manipuliert haben, sodass nichts mehr zusammen passt.
Das alles kann natürlich nur dann zu Tage treten, wenn die Wohnung wieder bewohnt wird.
Natürlich müsste dann erstmal festgestellt werden ob der neue oder der alte Mieter für einen Schaden verantwortlich ist. Das ist aber eine andere Frage.
Nein, das ist keine andere Frage, sondern genau der springenden Punkt. Hier zu ermitteln, oder Alt- oder Neumieter dafür verantwortlich sind, ist in der Regel praktisch unmöglich.
Oder: Die Wohnung wird im Sommer übergeben und im Herbst, wenn die kalte Zeit beginnt, stellt man fest, dass die Fußbodenheizung nicht richtig funktioniert. Als Grund stellt sich heraus, dass Vormieter z. B. am Heizkreisverteiler manipuliert haben, sodass nichts mehr zusammen passt.
In dem Fall würde ich den Vermieter fragen, wie er zweifelsfrei (!) beweisen will, ob nicht doch der Neumieter an der Installation herumgespielt hat oder vielleicht Farbreste ins WC gekippt hat.
Aus der Praxis:
Den Fall mit der Wandfarbe hatten wir schon. Die Sachlage war eindeutig, da der Nachmieter eine vom Vormieter renovierte Wohnung übernommen hatte und nichts gestrichen hatte.
Und in einem Fall verstopfte der Abfluss der Badewanne nach gewisser Zeit. Wie sich heraus stellte, waren Teile von Ziegelsteinen in das Abflussrohr gelangt. Diese stammten von Renovierungsarbeiten, die der vormalige Mieter durchgeführt hatte. Ziemlich klarer Nachweis.
Das mit der Fußbodenheizung hatten wir auch selbst, als wir Büroräume im Sommer übernommen hatten. Als im Herbst die Heizung eingeschaltet wurde, funktionierte sie ganz eigenartig. Es wurden immer andere Räume war, wenn man in einem Zimmer den Thermostat aufdrehte. Schließlich stellte sich heraus, dass die Stellmotoren falsch angeschlossen, bzw. vertauscht waren.
Da die Mieterseite will, dass möglichst viel, bzw. die komplette Kaution zurück gezahlt wird, muss die Mieterseite ggf. Klage einreichen. Dann wird der Vermieter vortragen, weshalb er der Ansicht ist, dass erst später entdeckte Mängel noch vom Vormieter und nicht vom aktuellen Mieter stammen. Das zweifelsfrei nachzuweisen, ist ein anderes Thema.
Bis Mitte Januar darf die Vermieterin noch die volle Kaution einbehalten.