Mahnbescheid Fahrschule/ Widerspruch?
Hallo,
ich habe Ende Juli eine Rechnung von der Fahrschule bekommen, die ich vorerst nicht bezahlen konnte. Dann kam eine Zahlungserinnerung und schließlich die letzte Mahnung, bei der ich zusätzlich 10 Euro zahlen musste.
Ich bezahlte die Rechnung inklusive Mahngebühren am 23.09. (Mahndatum war am 09.09.).
Am 24.09. wurde schließlich ein Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt, weswegen ich nun Verfahrenskosten zahlen soll.
Nun meine Frage. Bin ich bei einem Widerspruch im Recht und kann mir durch diesen die Verfahrenskosten sparen, da ich ja bereits vor Eingang und Beantragung des Bescheids bezahlt habe?
4 Antworten
Wenn der MB zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, zu dem das Geld auf dem Konto des Gläubigers noch nicht gutgeschrieben war, ist der MB gerechtfertigt. Wenn die letzte Mahnung vom 09.09. war, hat man da schon mehr als genug Puffer für Zahlungsüberschneidungen einkalkuliert.
Eine Mahnung muss im Übrigen keine weitere Zahlungsfrist enthalten, du befindest dich ja bereits in Verzug. Nach Versendung der Mahnung direkt einen Mahnbescheid zu beantragen, ohne dem Schuldner die Gelegenheit zur Zahlung zu geben, wäre allenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu beanstanden. Eine Karenzzeit von 7 Tagen bzw. 5 Bankarbeitstagen genügt hier aber in Regel.
Fazit: Du hast durch dein Verhalten die Beantragung des MB erforderlich gemacht, also wirst du auch die Kosten für diesen tragen müssen - genauso wie etwaige RA-Kosten, falls ein Rechtsanwalt mit der Beantragung des MB beauftragt wurde.
Interessante Frage. Für eine richtige Antwort wird man sich wohl anderweitig Beratung suchen müssen. Ich kann nur eine Laienmeinung von mir geben:
Das Mahnverfahren ist gerichtet darauf, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird. Der Vollstreckungsbescheid steht dem VU (Versäumnisurteil) gleich. Dies eben auf eine kostengünstige Art und Weise. Beim Widerspruch kann auf Antrag einer Partei ein streitiges Verfahren durchgeführt werden.
Wenn die Fahrschule gleich Klage auf Zahlung erhoben hätte (Leistungsklage) und du in der Zwischenzeit von dem Eingang der Klage bei Gericht bis Zustellung der Klage bei dir gezahlt hättest, wäre der Klageantrag (Verurteilung auf Leistung) unbegründet, da du den Überweisungsbeleg vorzeigen würdest. Die Fahrschule würde verlieren und müsste nach dem allgemeinen Grundsatz aus § 91 ZPO die Kosten tragen. Dies wäre aber ja ein unschönes Ergebnis, da der Fahrschule an sich ist ja nichts vorzuwerfen ist. Was soll sie denn anderes machen, um an ihr Geld zu kommen ? (Stichwort: Gewaltmonopol des Staates)
Deshalb gibt es § 91a ZPO: Ist die Sache in der Zwischenzeit erledigt, kann die Fahrschule die Sache für erledigt erklären. Würdest du dich daran anschließen, müsstest du die Kosten tragen. Wenn du widersprichst, besteht für die Tragung der Gerichts- und Anwaltskosten für die Fahrschule das Interesse, das die Leistungsklage in eine Feststellungsklage umgewandelt wird (= es wird geprüft, ob der Anspruch bestanden hat). Wenn sie dies gewinnt (wovon auszugehen wäre), müsstest du die Kosten als Verlierer tragen nach der allgem. Vorschrift § 91 ZPO.
Ein Fall des § 93 ZPO liegt im Übrigen nicht vor. Hier müsste der Kläger bei sofortigem Anerkenntnis die Kosten tragen. Liegt hier nicht vor, da die Fahrschule gemahnt hat (nach dem Motto: Wenn der Beklagte sagen würde "Hättest du etwas gesagt"; mit einer Klage den Gegner überrumpeln).
Im Mahnverfahren dürfte es eigentlich hier nichts anderes sein.
Da die Rechnung bereits beglichen wurde, machst du auf dem beiliegenden Formular des Mahnbescheids einen Vollwiderspruch und schickst das Ganze unverzüglich per fax (falls möglich) und Einwurfeinschreiben an das Mahngericht.
Irrelevant. Niemand wird nur die MB Gebühren per Klage einfordern.
Weil es sich schlicht nicht lohnt, dafür eine Klage mit ungewissen Ausgang anzustreben.
Wieso ungewisser Ausgang? Wenn der neue Mahnbescheid dem Schuldner ins Haus flattert, sollte er sofort überweisen, denn der Erfolg der Klage ist garantiert!
Der Ausgang *ist* ungewiss. Denn wer nicht gerade eigene Anwälte beschäftigt als Arbeitnehmer (bei einer FS eher unwahrscheinlich), der wird weder Zeit noch Geld darauf verschwenden, für die Kosten eines widersprochenen MB erneut einen MB respektive eine Zahlungsklage anzustrengen, wenn er sich noch nichtmal sicher sein kann, dass der Schuldner leistungsfähig ist. Wegen der paar € tut sich das niemand an, nichtmal Versicherungen (und die hätten die entsprechenden Fachkräfte im Haus).
Du weist schon, dass man Mahnbescheide online ohne Begründung stellen kann?
Natürlich. Und ich weiß auch, dass gefühlt 99% aller MB als Widerspruch zurück ans Gericht gehen.
Nur 1 Prozent berechtigte Forderungen und 99 Prozent Klagen. Das werden wohl gefühlte, alternativen, Fakten von dir sein. Bist du Wahlkampfhelfer von Donald Trump?
*seufz*
Nein, aber lange genug Selbstständiger, und somit mit dem gesetzlichen Mahnverfahren durchaus vertraut.
Dann weißt du doch, dass deine Forderungen berechtigt sind! Wozu gibt es Inkasso?!
Kein Inkasso kauft untitulierte Forderungen, bzw. nur mit einem Abschlag von 60%. Und wenn die Hauptsumme bereits beglichen wurde, gar nicht. Masseninkasso ist eine andere Schiene, aber wegen der paar € einen Rechtsstreit zu beginnen, bei dem ich ggfs. mangels Zahlungsfähigkeit des Schuldners auf einem Titel, den ich mir in die Toilette hängen kann, sitzen bleibe, lohnt die Lebenszeit nicht.
09.09 war das Mahndatum, nicht die Frist
Die Frist war schon lange abgelaufen.
Ende Juli
kam die Rechnung.
Wenn man dann erst am 23. bezahlt und sich das mit dem Mahnbescheid überschneidet, dann ist das die eigene Blödheit.
Aber der Gläubiger hat bereits die Gebühr für den Mahnbescheid bezahlt und hat einen Anspruch, dass diese Kosten durch den FS beglichen werden. Frist war schließlich der 09.09.