knapp 100kmh innerorts probezeit von Polizei erwischt?


08.12.2023, 23:03

Kriege ich auch ein Aufbauseminar?


08.12.2023, 23:18

was ich mich frage, wie beweisen die, wie viel ich gefahren bin? Und es kann doch auch etwas ungenau sein oder? Ich bin aufjedenfall mehr als 80 gefahren aber genau weiß ich es leider nicht.. 100 waren es aufjedenfal nicht.

Wird im Brief z.b ein Beweisbild gezeigt?

3 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo, ich bin Redakteur bei Geblitzt.de. Wie bereits erwähnt, steht dir natürlich zu, Einspruch gegen die Vorwürfe einzureichen und die Messung prüfen zu lassen. Über uns kann man das ohne eigenes Kostenrisiko machen. Bei Punkten, Fahrverboten und Probezeitverlängerung kann sich das durchaus lohnen. Einen Versuch wäre es wert. Unsere Partneranwälte beantragen dann Einsicht in die Bußgeldakte und ermitteln, ob Fehler bei der Messung oder dem Verfahren vorhanden sind und geben dir im Anschluss eine Empfehlung. Ob du dann weiter dagegen vorgehen willst, ob mit oder ohne unsere Hilfe, steht dir natürlich frei. Solltest du dich nach der Prüfung entscheiden, dass du die Strafen lieber annehmen willst, bleibt es bei den zu vorigen Maßnahmen. Dann hast du allerdings die Gewissheit, dass ein Anwalt mal darüber geschaut hat. Und viele Bußgeldbescheide sind nun mal nicht korrekt. Ich hoffe, das hilft dir weiter!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
"Sie waren mit fast 100 innerorts unterwegs" also rechnen wir mit 41-51 kmh zu schnell. Laut Katalog 1 Monat Fahrverbot und 428€, 2 Punkte

Korrekt.

Eine Überschreitung um 41 - 50 km/h (nach Toleranzabzug) innerorts hat regelmäßig folgende Konsequenzen:

  • 400 € Bußgeld (TBNR 103765; 11.3.7 BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 2 Punkte im FAER (Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV)
  • 1 Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BKatV)

Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich. Aufbauseminar und Probezeitverlängerung sind zwingende Rechtsfolgen, die Behörde hat hier kein Ermessen.

Der Brief zum Aufbauseminar und zur Probezeitverlängerung kommt separat von der Fahrerlaubnisbehörde. Und diese kann erst tätig werden, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist.

was ich mich frage, wie beweisen die, wie viel ich gefahren bin?

Messen durch Hinterherfahren ist eine zulässige Methode, wenn andere Methoden nicht zur Verfügung stehen. Den Toleranzabzug setzt die Rechtsprechung m. W. üblicherweise mit 20 % an (so bspw. OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2013, Az.: III-1 RBs 5/13, openjur.de, Rn. 16).

Es steht dir natürlich frei, den Bußgeldbescheid anzufechten, sobald er da ist. Denk aber daran, dass du die Gerichtskosten zahlst, wenn du verlierst. Ohne Anwalt würde ich es nicht drauf ankommen lassen.

Wird im Brief z.b ein Beweisbild gezeigt?

Beweis sind hier die Zeugenaussagen der beidem Polizeibeamten.

Mein Rat: Zahlen und freuen, dass du so billig davon kommst und niemand ein Einzelrennen in den Raum stellt... § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bringt neben einer möglichen Haftstrafe oder hohen Geldstrafe zwingend eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit sich (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB). Und angesichts deiner Sachverhaltsschilderung halte ich eine Einstufung als Einzelrennen durchaus für naheliegend.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

giaco53 
Beitragsersteller
 09.12.2023, 00:50

Wie gesagt, ûber das Geld mache ich mir sozusagen keine Sorgen. Auch wenn das nicht wirklich "bilig" ist. Mein größeres Problem ist eher die Probezeit Verlängerung :/

Danke für die ausführliche und umfangreiche Antwort! :)

Schönes Wochenende

Answer1234567  09.12.2023, 02:22
@giaco53

Um Aufbauseminar und Probezeitverlängerung wirst du hier nicht herumkommen. Auch wenn von der oben zugrunde gelegten Geschwindigkeit von 100 km/h nochmal 20 % abziehen, sind wir immer noch bei 30 km/h zu schnell und damit definitiv im Punktebereich - und insofern auch beim A-Verstoß.

Wie gesagt: Ich würde mir hier eher Sorgen machen, dass die Polizisten sich auf der Wache nochmal Gedanken über den Vorfall machen und aus der OWI-Anzeige eine Strafanzeige basteln. Bei einer Verurteilung ist die Fahrerlaubnis definitiv weg. Eine Neuerteilung (frühstens nach sechs Monaten!) setzt ebenfalls zwingend ein Aufbauseminar voraus, ggf. sogar eine MPU - und die Probezeitverlängerung bleibt dir auch erhalten.

Letztlich kannst du aktuell nur abwarten.

Tacheles88  09.12.2023, 09:31
@giaco53
Mein größeres Problem ist eher die Probezeit Verlängerung :/

Warum? Willst du so weiterfahren?

giaco53 
Beitragsersteller
 09.12.2023, 10:33
@Tacheles88

wer sagt das bitte? meine güte so ein unnötiger provokanter Kommentar.

Tacheles88  09.12.2023, 15:18
@giaco53

Na du sagst, dass das das größte Problem darstellt. Was sonst ist in der (verlängerten) Probezeit zu befürchten, wenn man sich ansatzweise an die Regeln hält?

giaco53 
Beitragsersteller
 09.12.2023, 15:29
@Tacheles88

Bei jeder Kleinigkeit verlängert sich die Probezeit. Denn nach der Probezeit spielt es keine Rolle mehr, ob A Verstoß oder B Verstoß

Du kannst verlangen, dass dir die Übertretung der erlaubten Geschwindigkeit nachgewiesene wird. Z. B. Foto.

Alleine durch Vermutung, eine präzise Überschreitung der Geschwindigkeit nachzuweisen, damit kommt auch die Polizei nicht weiter.

In so einem Falle würde ich einen Anwalt für Verkehrsrecht kontaktieren und prüfen lassen, ob es sinnvoll erscheint, gegen einen Bescheid , Widerspruch einzulegen.