Kindsvater hält sich nicht an richterliche Beschlüsse ,was tun?
Folgende Vorgeschichte:
Vor Gericht wurde Kontakt "eingeklagt" dies wurde auf das normale 2 Wochen + Hälfte ferien festgesetzt sowie das kosten der ferienbetreuung ganz/zum teil bezahlt werden.(ob der KV ein teil oder die ganze ferienbetreuung zahlt war davon abhängig ob der KV das kind außerhalb der ferienbetreuung (FB geht Hälfte der Ferien) noch nimmt . Bedeutet egal wie ,er hätte von zb 6 Wochen 3 Wochen abdecken müssen ob durch Betreuung von Sich oder der ferienbetreuung)
Zu den Zeitpunkt wollte auch unser Kind Kontakt zum KV. Nun hat sich das jedoch geändert.
Nun das/die eigenentliche problem/Frage:
Trotz damaligen Kontakt hat der kindsvater sich nicht an den ferien beteiligen wollen und auch die kosten der Betreuung wollte er nicht bezahlen, mit der Begründung er sei mittellos oder könnte das grade durch sämtlichen anderen gründen nicht zahlen und wenn ich was von ihm will solle ich es doch einklagen.
Nun besteht seit längeren kein Kontakt mehr (auf Wunsch unseres Kindes und mittlerweile auch Psychologen/Therapeuten etc.) gezahlt hat er bisher nichts und nun weigert er sich auch weiterhin da er sein Kind ja nicht sehen darf zudem hat er alle Kontaktmöglichkeiten unterbunden. Termine beim Jugendamt werden auch nicht wahr genommen.
Nun
Kann der KV die Zahlung trotz gerichtlichen Beschluss stets verweigern mit und ohne Kontakt zum Kind? ( Wir haben (noch) geteiltes Sorgerecht) oder besteht die Chance das EINZUFORDERN?
Vielen Dank im vorraus.
2 Antworten
Der Unterhalt kann und sollte natürlich immer eingefordert werden. Auch völlig losgelöst davon, ob er nun Kontakt hat, will oder nicht will.
Gibt es einen Unterhaltstitel oder eine Jugendamtsurkunde? Das Kind hat Anspruch auf einen unbefristeten Titel!
Und du dann natürlich die Möglichkeit zu pfänden, falls es was zu pfänden gibt. Sollte auch derzeit nichts zu holen, dann ist eben die Frage warum das so ist. Er hat schließlich alles zu tun um den Mindestunterhalt zahlen zu können.
Du kannst dich an das Jugendamt wenden und dort eine Beistandschaft errichten lassen oder du nimmst dir einen Anwalt für Familienrecht.
Und wer hat eigentlich festgelegt, dass er sein Kind nicht sehen darf? Ein Gericht?
Denn nur weil das Kind nicht will oder ein Psychologe meint, es wäre gerade nicht passend, kann man ihm das Umgangsrecht nicht verweigern. Geht er vor Gericht um den Umgang einzuklagen, kann das nämlich auch nach hinten los gehen, wenn er nachweisen kann, dass der Umgang grundlos boykottiert wurde.
Natürlich ist das eine Einzelfallentscheidung und ob nachvollziehbare Gründe vorliegen würde dann ein Gericht entscheiden.
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Umgangsvereinbarung ergeben-den Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Hohe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.
Und da haben wird doch schon den Passus!
Du gehst also jetzt damit zum Anwalt und der soll tätig werden.
Selbstverständlich!
Das eine hat mit dem anderen ja gar nichts zu tun.
Und aufgrund der ganzen Vorkommnisse mit hm solltest du mit dem Anwalt auch vielleicht mal das alleine Sorgerecht besprechen. Wobei das immer recht schwierig ist es dem Anderen zu entziehen. Aber vielleicht Teile der gemeinsamen Sorge. Wenn er sich eh nicht kümmert und sogar eine Gefahr darstellt, wäre es nicht verkehrt auch hier die Möglichkeiten auszuloten.
Um Unterhalt geht es tatsächlich nicht ich bekomme Unterhaltsvorschuss. Ausschließlich um die zugestimmten ferienbetreuungskosten an denen er sich beteiligt/zahlt . Was dann auch im Beschluss geschrieben wurde
Mein Kind ist 8 und in der Psychiatrie gewesen und mittlerweile in Therapie aufgrund eines Traumas ausgelöst weil der KV sie misshandelt hat . Den KV habe ich damals mitgeteilt das unser Kind nicht mehr kommen möchte und ich es durch diese tat auch nicht mehr ohne mich zulassen werde damit ist er bis heute einverstanden. Das JA weiß über die Misshandlung auch bescheid weshalb mir nicht geraten wird den Kontakt aufrecht zu erhalten FALLS er den Umgang wieder möchte habe ich JA ,Arztbefunde, Kindesaussagen etc. um damit gegen an zu gehen zudem herrscht seit über 1 Jahr kein Kontakt mehr zum KV.
Und eingeklagt habe ich damals den regelmäßigen Kontakt vor den ganzen Taten. Aber auch damals machte er sich bei der Richterin sehr unbeliebt in dem er keine Zeit für sein Kind einräumte und ihr ebenso mitteilte das er auch auf alle Rechte verzichtet damit er mit mir als Mutter nicht mehr kommunizieren muss. Die rechte hat er dann behalten weil man ihn sagte das er sich ja nur an Abmachungen halten müsse damit kein kontakt außerhalb der Reihe entstehen würde zudem "muss er ja Unterhalt zahlen" dann will er auch rechte behalten da die Richterin in mitteilte das er auch ohne rechte zum Unterhaltzahlen verpflichtet wäre..
da du bereits unterhaltsvorschuss bekommst, heißt es das kv nicht leistungsfähig. somit wird er auch die ferienbetreuung nicht zahlen können. wenn du also unbedingt ferienbetreuung brauchst, dann zahlst du natürlich auch die kosten dafür oder beantragst die befreiung aufgrund zu geringen einkommens
Gerichtlich hat er sich aber zur Zahlung verpflichtet. Seht als Vereinbarung im Gerichtsschreiben
Vereinbarung+ Beschluss
Vereinbarung:
Die Eltern vereinbaren, dass die Kommunikation künftig über E-Mail stattfindet. Die ZU nutzende E-Mail Adresse teil der Vater der Mutter binnen einer Woche mit.
2.
Der Vater erteilt der Kindesmutter eine umfassende Sorgevollmacht für das Kind ... hinsichtlich der Gesundheitssorge, Schulangelegenheiten und Anmeldung zur schulischer und außerschulischer Betreuung
3.
Der Vater verpflichtet sich, in den Ferien anfallende Betreuungskosten für das Kind... hälftig zu übernehmen.
4.
Der Antragsgegner ist berechtigt und verpflichtet, das gemeinsame Kind...
geboren am...
alle zwei Wochen in der Zeit von freitags 15.30 Uhr bis
sonntags 15.30 Uhr in den ungeraden Kalenderwochen Zu sich ZU nehmen. Beginnend
am 01 .09. 2023.
Der Vergleich wurde vorgelesen und genehmigt.
Beschluss:
wegen Umgangsrecht
hat das Amtsgericht...
Familiengericht durch die Richterin.. am Amtsgericht ... am 04.09.2023 beschlossen
1
Der Vergleich zum Umgang im Protokoll vom 31. 08. 2023 unter Ziffer 4 wird gerichtlich gebilligt.
2.
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Umgangsvereinbarung ergeben-den Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpfichteten Ordnungsgeld bis
zur Hohe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord-
nungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgel-
des keinen Erfolg, karn das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.
3.
Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten
des Verfahrens werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Der Vergleichsmehrwert beträgt
4.000,00 €