Ist mein Blitzer-Busgeld verjährt?


07.11.2024, 14:30

Wichtig zu erwähnen wäre vllt noch, dass der Poststempel 06.11. ist und ich noch in der Probezeit bin.

4 Antworten

Ist das jetzt verjährt?

Nein. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG:

Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

Die Anordnung erfolgte am 30.10.24, also noch innerhalb der Dreimonatsfrist. Gemäß Abs. 3 des o.g. Paragrafen beginnt die Verjährungsfrist durch die Unterbrechung von vorn, also wieder drei Monate ab dem 30.10.24.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate, also wird auch in Monaten gerechnet, nicht in Tagen.

Soll ich Einspruch einlegen? Oder was sollte ich am besten tun?

Einspruch ist bei einem Anhörungsbogen gar nicht möglich, sondern erst beim Bußgeldbescheid. Der Anhörungsbogen dient deinem Recht darauf, dich zum Sachverhalt äußern zu dürfen, aber nicht zu müssen. Das soll vor unberechtigter Verfolgung schützen.

Ob und wie du dich jetzt äußerst musst du selbst entscheiden. Vor allem, weil hier keiner die (vollständigen) Umstände deines Falls kennt.

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Ergänzung:

Für den Bußgeldbescheid gilt i.S. Verjährung ähnliches gemäß Nr. 9 des o.g. Paragrafen:

Die Verjährung wird unterbrochen durch
9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

Ja das ist knapp.

Ist jetzt nicht die Frage wann der Brief erstellt oder abgeschickt wurde. Ist auch egal, wann Du ihn tatsächlich aus dem Briefkasten genommen hast.

Es zählt das Datum an dem es in Deinem Briefkasten gelandet ist oder es Dir persönlich übergeben wurde. War das vor oder nach dem 3.11?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Seelachs194  07.11.2024, 14:34

auf dem Bild ersichtlich: Anhörungsbogen, nicht Bußgeldbescheid

Elektroheizer  07.11.2024, 14:46
@Seelachs194

Achja stimmt, das ist erst der Anhörungsbogen. Na dann. Einspruch ohne Angabe von Gründen und sich über Verjährung freuen.

blackteanmilk 
Beitragsersteller
 07.11.2024, 14:31

Das war heute. Auf dem Poststempel steht der 06.11. und der Brief kam heute an.

Dann hast du einen Bußgeldbescheid bekommen. Die förmliche Zustellung muss nach spätestens 3 Monaten geschehen.

Auf dem Briefumschlag steht ein Datum, wann er zugestellt wurde.

Du legst förmlich Einspruch ein und beziehst dich auf die Verjährungsfrist mit dem Datum auf dem Brief. Auf keinen Fall nichts tun!

*nicht zugestellt. Erlassen bzw. Losschicken.


AngiedieSchlaue  07.11.2024, 15:42
Dann hast du einen Bußgeldbescheid bekommen. 

Nö.

Es zählt das Ausstellungsdatum

Da der Anhörungsbogen wenige Tage vor Beginn der Verjährung erstellt wurde, kannst du dich nicht auf Verjährung berufen. Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung.

Das Datum der Zustellung ist nicht relevant

$ 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz StVG

Mein Rat: Vergehen zugeben ankreuzen. Zahlen schafft Frieden


blackteanmilk 
Beitragsersteller
 07.11.2024, 14:36

Bist du sicher? Google sagt etwas anderes. Da les ich die ganze Zeit dass die Zustellung gilt. Außerdem haben die den Brief laut Poststempel am 06.11. losgeschickt.

NinjaKeks01  07.11.2024, 14:45
@blackteanmilk

Ist schon richtig. Hat mein Weltbild grade auch geändert. Die Zustellung ist nur für die Einspruchsfrist wertvoll.

Es gilt das Datum des Erlasses. Erlassen gilt er sobald er die Behörde verlässt. Also hast du aufgrund des späten Versands dennoch Chancen, den Bescheid anzufechten.

blackteanmilk 
Beitragsersteller
 07.11.2024, 14:52
@NinjaKeks01

Tut mir echt Leid, nochmal für ganz dumme wie mich; Du sagst auch, dass die Frist vom Tag der Tat (02.08.) bis zum Verlassen der Behörde (06.11.) gilt. Also ich eine realistische Chance auf Verjährung habe? 🥹

NinjaKeks01  07.11.2024, 14:58
@blackteanmilk

Prinzipiell, wie ich es verstehe und es in meinen Fällen war, ja. Einen Versuch ist es wert. Einen Einspruch sollte man gut begründen. Es sollte also jemand schreiben, der Ahnung davon hat.

Hättest du am Tattag eine Verkehrsrechtsschutz gehabt, hättest du dich rechtlich beraten lassen können.

Im Notfall kannst du auch 3-4 Monate dein Namensschild am Briefkasten entfernen.. Dann verjährt es auch (und du bekommst eine Fahrerermittlung von der Polizei).

Seelachs194  07.11.2024, 14:59
@NinjaKeks01

§ 33 Ordnungswidrigkeitengesetz Absatz 2: Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

Man könnte jetzt diskutieren was "alsbald" bedeutet. Ich mache dir wenig Hoffnungen. Wenn du keine Rechtsschutzversicherung hast würde ich es zugeben und zahlen. Klar, die Anwälte versprechen dir was anderes, leben schließlich davon.

Edit: Sorry, Kommentar sollte sich an den Fragesteller richten, nicht an @Ninja

Seelachs194  07.11.2024, 15:03
@blackteanmilk

§ 33 Ordnungswidrigkeitengesetz Absatz 2: Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

Man könnte jetzt diskutieren was "alsbald" bedeutet. Ich mache dir wenig Hoffnungen. Wenn du keine Rechtsschutzversicherung hast würde ich es zugeben und zahlen. Klar, die Anwälte versprechen dir was anderes, leben schließlich davon.

Seelachs194  07.11.2024, 15:22
@blackteanmilk

Jetzt nochmal in Ruhe:

1) Du hast einen Anhörungsbogen erhalten, keinen Bußgeldbescheid. Also sind alle Antworten mit "förmliche Zustellung" usw. uninteressant.

2) Der Anhörungsbogen wurde nicht erlassen, sondern es erging eine Entscheidung, dir einen Anhörungsbogen zukommen zu lassen (rechtliches Gehör)

3) Lt. § 33 Abs.2 OWiG (siehe meinen anderen Kommentar) ist die Verjährung dann unterbrochen, wenn diese Entscheidung abgefasst wird und zeitnah in den Postausgang gelangt. Es zählt also das Datum auf dem Anhörungsbogen, weder Poststempel noch Eintreffen

4) Die Verjährung wurde wenige Tage vor Fristende unterbrochen

5) Das Messverfahren ist zuverlässig, das Originalbild liegt in guter Qualität vor

Ergebnis: Einspruch macht kein Sinn

Ich würde das Vergehen zugeben. Der eigentliche Bußgeldbescheid kommt dann mit förmlicher Zustellung im gelben Kuvert

blackteanmilk 
Beitragsersteller
 07.11.2024, 15:37
@Seelachs194

Erstmal vielen lieben Dank für deine Annteilnahme. Was ist aber hiermit?:

„Wichtig für die Verjährung: Nach § 33 Abs. 1 Nr 1 OWiG wird die Verjährungsfrist durch den Anhörungsbogen unterbrochen. Es kommt dabei jedoch nicht auf die eigentliche Zustellung im Briefkasten an. Vielmehr reicht es aus, wenn die Bußgeldstelle den Anhörungsbogen innerhalb von drei Monaten ab Zeitpunkt der Tat die Versendung veranlasst oder das laufende Verfahren bekanntgegeben hat. Betroffene können sich also nicht darauf berufen, einen Anhörungsbogen gar nicht erst erhalten zu haben.“

“Vielmehr reicht es aus, wenn die Bußgeldstelle den Anhörungsbogen innerhalb von drei Monaten ab Zeitpunkt der Tat die Versendung veranlasst oder das laufende Verfahren bekanntgegeben hat.“

Sie haben ja innerhalb der 3 Monate weder die Sendung veranlasst, noch das laufende Verdahren bekanntgegeben? Die Sendung wurde erst am 06.11. veranlasst und das Verfahren wurde mir gegenüber ja auch nicht bekanntgegeben.

Seelachs194  07.11.2024, 15:53
@blackteanmilk

mMn wurde die Versendung veranlasst in dem Moment, als es in den "Geschäftsgang" (auf deutsch, in den Postausgang) gelangt ist.

Ich bleibe dabei, das entscheidende Datum ist das Erstellungsdatum.

Du kannst es probieren, aber realistische Chancen sehe ich nicht.

Du erhebst übrigens keinen Einspruch beim Anhörungsbogen sondern machst von deinem Recht auf Aussageverweigerung bekannt. Der Einspruch erfolgt dann beim eigentlichen Bußgeldbescheid.

Ohne Anwalt wahrscheinlich schwierig, und Anwalt nur sinnvoll bei bestehender Rechtsschutzversicherung.