Hund von Nachbarin?

2 Antworten

Beim Vermieter beschweren und mit Mietminderung drohen wenn der nichts macht.

Hundegebell muss Mietmangel darstellen
Hierfür muss zunächst einmal das Hundegebell als Mietmangel anzusehen sein. Dies setzt nach der Vorschrift von § 536 BGB voraus, dass dadurch die Tauglichkeit der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt wird.
Gelegentliches Hundebellen reicht nicht für Mietminderung
Das ist normalerweise noch nicht der Fall, wenn nur gelegentlich Hundegebell zu hören ist. Ein typisches Beispiel ist etwa, wenn der Hund zur Begrüßung bellt, wenn der Hundebesitzer nach Hause kommt oder wenn er Besucher in seine Wohnung mitbringt.
Hundegebell muss als störender Lärm anzusehen sein
Anders sieht die Situation jedoch aus, wenn es sich beim Hundebellen um nicht mehr zumutbaren Lärm handelt. Hiervon ist nach einem Urteil des Amtsgerichtes Hamburg vom 06.03.2005 Az. 49 C 165/05 vor allem dann auszugehen, wenn ein Hund regelmäßig lang anhaltend laut bellt oder sehr häufig anschlägt. Ein häufiges Anschlagen liegt nach einem Urteil des Amtsgerichtes Düren vom 30.08.1989 (Az. 8 C 724/88) dann vor, wenn der Hund auf nahezu jedes Fremdgeräusch – wie Vorbeigehen einer Person an der Wohnungstüre sowie einem Passieren des Aufzuges – reagiert, so dass jederzeit mit plötzlichem Hundegebell gerechnet werden muss und Ruhepausen praktisch ausbleiben. Das Amtsgericht Köln geht mit Urteil vom 04.04.2001 (Az. 130 C 275/00) dann von einem „lang andauernden Bellen“ aus, wenn es minutenlang oder sogar länger als 10 bis 15 Minuten andauert. Darüber hinaus sind hinsichtlich der Zumutbarkeit der Lärmbelästigung auch die Ruhezeiten zu berücksichtigen.
Das OLG Hamm führte schließlich mit Urteil vom 16.11.1989 (Az. 22 U 249/89) im Rahmen einer Nachbarschaftsstreitigkeit zwischen zwei Eigentümern aus, dass störendes Hundegebell dann „unwesentlich“ ist, wenn es tagsüber nicht länger als jeweils 10 Minuten anhält und insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauert.
Mieter sollten Lärmtagebuch über Hundebellen führen
Diese einzelfallbezogenen Entscheidungen können nur als Anhaltspunkt angesehen werden, inwieweit das Hundebellen aufgrund seiner Erheblichkeit als Mietmangel anzusehen ist. Mieter, die durch störendes Hundegebell belästigt werden, sollten am besten ein Lärmtagebuch führen.
Welche Angaben gehören in ein Lärmtagebuch?
Hierin sollten lärmbetroffene Mieter genau unter Angabe von Datum und Uhrzeit notieren, wann Hundegebell zu hören gewesen ist. Dabei sollten sie jeweils der Beginn und das Ende festhalten. Ebenso sollten Mieter vermerken, wie sich das Hundebellen angehört hat (etwa besonders schrill etc.). Dies sollte am besten über einen längeren Zeitraum geschehen. Idealerweise sollten diese Angaben von Zeugen – wie anderen Nachbarn – bestätigt werden können. Auch hierbei sollten präzise Aussagen gemacht werden. Allein die Angabe, dass das Hundegebell „häufig“ war, ist normalerweise zu vage. Denn durch diese Aussage kann sich das Gericht kaum ein objektives Bild von der Situation machen.
Wie hoch darf die Miete gemindert werden?
Bei Vorliegen eines Mietmangels stellt sich die Frage, mit welcher Höhe der betroffene Mieter seine Miete mindern darf. Hierzu gibt es keine exakten Zahlen. Denn die Gerichte legen das aufgrund einer Schätzung im jeweiligen Fall fest. Häufig kommt eine Minderung von etwa 5 bis 10 % der Miete in Betracht. Unter besonderen Umständen kann auch eine höhere Mietminderung angesetzt werden.
Fazit für durch Hundebellen gestresste Mieter
Von Hundebellen genervte Mieter dürfen keinesfalls einfach die Miete kürzen. Sie müssen sich zunächst einmal am besten schriftlich an den Vermieter wenden und auf diese Situation aufmerksam machen. Dabei müssen sie ihrem Vermieter eine Frist zur Abhilfe setzen. Erst wenn diese ergebnislos verstrichen ist, können Mieter den Anspruch auf Minderung durch Kürzung der Miete geltend machen. Spätestens hier sollten Sie sich am besten an einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder an den Mieterverein wenden. Ansonsten gehen Sie als Mieter ein hohes Risiko ein. Denn der Vermieter darf Ihnen unter Umständen die fristlose Kündigung aussprechen, wenn die Mietminderung nicht berechtigt gewesen oder zu hoch angesetzt worden ist.
Hundebesitzer müssen Rücksicht auf Nachbarn nehmen
Mieter, die bei ihrem Hund alles durchgehen lassen, müssen unter Umständen mit ernsten Konsequenzen rechnen. Der Vermieter darf unter Umständen die bereits erteilte Erlaubnis der Tierhaltung widerrufen. Inwieweit Mieter dieser bedürfen, hängt vom jeweiligen Mietvertrag ab. Viele Mietverträge sehen vor, dass der Vermieter zur Hundehaltung seine Erlaubnis erteilen muss. In schwerwiegenden Fällen müssen Tierhalter mit dem Ausspruch einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung rechnen. Eventuell darf der Vermieter auch fordern, dass der Hund abgeschafft wird. Sie sollten daher gerade in einem Mehrfamilienhaus auf eine gute Erziehung Ihres Hundes großen Wert legen.
Autor: Harald Büring (Juraforum.de)
https://www.juraforum.de/news/mietminderung-bei-hundegebell-aus-der-nachbarwohnung_247797

Langfristig: Ein Lärmprotokoll führen und den Vermieter kontaktieren.

Kurzfristig: Mit dem Lärmprotokoll das Ordnungsamt oder die Polizei auf den Nachbarn ansetzen.

"Zu laut" bellen, wird wenig bringen. Was interessiert ist, wann und wie lange der Hund bellt. Tu dich zur Not mit anderen Nachbarn zusammen.