Habe ich das Recht auf Nachteilsausgleich (bitte nur wenn ihr Ahnung habt)?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 17 Jahre alt und wende mich an Sie, weil ich dringend rechtlichen Rat zum Nachteilsausgleich in der gymnasialen Oberstufe benötige. Leider bin ich Schüler und kann mir keine anwaltliche Beratung leisten, hoffe jedoch auf Ihre Unterstützung.
Ich habe eine ärztlich diagnostizierte Aufmerksamkeitsstörung (ADS, ICD-10: F90.0) sowie eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.1). Mein Arzt hat mir ein Gutachten ausgestellt, in dem er ausdrücklich empfiehlt, dass mir ein Nachteilsausgleich gewährt wird. Der Arzt schlägt konkret folgende Maßnahmen vor:
• Verlängerte Bearbeitungszeiten bei Klausuren
• Anpassung der Aufgabenformate zur Berücksichtigung meiner Einschränkungen
• Keine Bewertung der Rechtschreibung, wenn sie nicht Prüfungsinhalt ist
Trotz dieser Diagnose und Empfehlung verweigert meine Schule den Nachteilsausgleich. Die Lehrer argumentieren, dass es in der Oberstufe keinen Anspruch darauf gibt. Ich habe mich bereits informiert und finde Widersprüche in den Aussagen der Schule, bin aber unsicher, wie ich weiter vorgehen soll oder ob ich im Recht bin.
Ich hoffe, Sie können mir eine Einschätzung geben, ob mir der Nachteilsausgleich rechtlich zusteht und welche Schritte ich unternehmen könnte.
Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
NRW
3 Antworten
Hey, in NRW hast du grundsätzlich das Recht auf Nachteilsausgleich, wenn du eine offizielle Diagnose hast. Also, hier ist, was du machen kannst:
1. Rechtslage checken
Du bist im Recht, wenn dein ärztliches Gutachten den Nachteilsausgleich empfiehlt. Der soll sicherstellen, dass du die gleichen Chancen hast wie alle anderen.
2. Gespräch mit der Schule
Geh nochmal zur Schulleitung, nimm das Gutachten mit und frag, warum sie den Ausgleich nicht gewähren. Zeig ihnen, was das Gesetz dazu sagt.
3. Schulamt fragen
wenn das nicht klappt, wende dich ans Schulamt. Die können oft vermitteln und dir helfen, deine Rechte durchzusetzen.
4. Beratungsstellen nutzen
Es gibt Beratungsstellen und schulpsychologische Dienste, die dir zur Seite stehen können. Die kennen sich mit solchen Situationen gut aus.
5. Ombudsmann einschalten
In NRW gibt es auch die Möglichkeit, einen Ombudsmann zur Vermittlung einzuschalten <--dieser müsste kostenfrei oder gefördert sein, ist aber keine zuverlässige info!!!
Ich hoffe, das bringt dich weiter. Du hast das Recht auf die Unterstützung, die du brauchst!
In NRW ist es tatsächlich so, dass rechtlich die Beantragung ein Nachteilsausgleichs möglich ist, es aber im Ermessen der Schule liegt, ob sie ihn Dir auch gewährt. Für die Abitursprüfung muss der Antrag beim Dezernenten gestellt werden. (Schulgesetz verlinke ich Dir)
Ich weiß, dass die Schuldezernenten so gut wie nie dem Antrag auf Nachteilsausgleich stattgeben. Soweit ich weiß kannst Du das dann auch nicht gerichtlich erzwingen. Jetzt stell Dir mal vor, Du kriegst während der Quali den Nachteilsausgleich und dann im Abi nicht. Das wäre für Dich der Supergau! Aus diesem Grund sind schon die Schulen sehr vorsichtig geworden.
Anderer Aspekt - weswegen wir für unseren Sohn schon beim MSA auf den Nachteilsausgleich verzichtet haben: Der wird auf dem Zeugnis vermerkt.
Jetzt stell Dir mal vor, Du bewirbst Dich mit Deinem Abi und da steht drauf: XY hat das Abi bestanden, aber er hatte doppelt so viel Zeit, die Fragen waren einfacher und seine Rechtschreibung wurde auch nicht gewertet. Was nützt Dir Dein Abi dann noch?
Guten Abend,
In Deutschland sind Regelungen zum Nachteilsausgleich länderspezifisch. Jedes Bundesland hat eigene Verordnungen, die du in der jeweiligen Schulordnung nachlesen kannst. Meist sind darin auch explizit Regelungen für die Oberstufe enthalten.
Gruß
Link über dir.
Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen.
Kann. Muss aber nicht. Hier entscheidet also die Schule.
Bei der Abiturprüfung ist die Verlängerung von Vorbereitungs- und Prüfungszeiten in der Regel nur dann zulässig, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs Gegenstand der bisherigen Förderpraxis für die Schülerin oder den Schüler war.
Auch hier entscheidet also die Schule.
Also bitte: Lies doch einfach mal deine Schulordnung durch, ob da was dazu steht.
Hilft dir das ein wenig weiter?
Leider kenne ich inhaltlich nur die Landesschulverordnung meines eigenen Bundeslandes.
Aber schau dir dort mal § 13 an.
wäre bei mir NRW .