Gewohnheitsrecht durch Jahrzehnte langes Wohnen?

3 Antworten

In dem Bereich gibt es kein Gewohnheitsrecht.

Wenn der Sohn der Ersteigerer war bzw. Ihm das Haus später übertragen wurde und man sich hier im Grundbuch kein Wohnrecht gesichert hat: besteht keine rechtliche Möglichkeit zu bleiben.

Wenn der Vater dem Sohn einen monatlichen Betrag überwiesen hat, könnte man ein Mietverhältnis annehmen- falls nicht befindet Vater sich nur im Bereich der Leihe - und muss sogar relativ schnell raus.

Der Vater hat nur die Möglichkeit sich eine neue Bleibe zu suchen oder die Verträge prüfen zu lassen- inwieweit sich in der Übertragung an den Sohn doch noch was findet.

Was Vater sonst noch machen kann, ein Testament schreiben und diesen Sohn enterben, falls es etwas zu erben gibt.- löst sein jetziges Problem leider nicht.

Der neue Eigentümer hat bei Eigenbedarf das Recht einem Nutzer/ Mieter zu kündigen.

Weicht der Mieter nicht, dann kann der Eigentümer Räumungsklage einleiten.

Gegen eine solche Räumung könnte der Mieter Widerspruch bei Gericht einlegen.

Dort wären dann die Gründe für den Eigenbedarf zu prüfen und gegen die lange Zeit der Bewohnung durch den bisherigen Mieter vom Gericht abzuwägen und ein Urteil zu sprechen.

- ein Gewohnheitsrecht ist da nicht begründet! -

Die Kosten werden der unterlegenen Partei auferlegt.


Ickeselber 
Beitragsersteller
 08.04.2021, 12:04

Der Vater ist ja kein Mieter perse und hatte ja mit seinem Sohn kein Vertrag gemacht weil er nie glaubte er würde ihn auf die Straße setzen irgendwann.

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Was hat nun der Vater auf dem Grundstück für Möglichkeiten??

Keine!

Wenn allein "Lebt sein Leben lang schon dort" zu irgenwelchen Gewohnheitsrechten verhelfen würde, bräuchte kaum jemand ein Wohnrecht oder auch ein Nießbrauchrecht im Grundbuch eintragen zu lassen, um irgendwelchen Schutz vor dem "rausgesetzt werden" zu erlangen.

Sowas muss immer schriftlich (über einen Notar im Grundbuch verankert) festgelegt werden, ansonsten hat man keine Bleiberechte.


Ickeselber 
Beitragsersteller
 08.04.2021, 12:06

Er dachte ja nie das sein Sohn ihn mal auf die Straße setzen würde, daher gubts kein Vertrag oder sonst was. Leider..

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1Wintertraum  08.04.2021, 12:09
@Ickeselber

Schön finde ich das vom Sohn auch nicht!

Aber sowas wie ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht muss man immer absichern! Selbst wenn das Verhältnis zwischen Vater und Sohn niemals gekippt wäre, wäre das unglaublich wichtig gewesen!

Denn: Auch der Sohn hätte ja in finanzielle Schieflage kommen und das Grundstück/Haus verlieren können! Das kann so schnell gehen, wenn jemand zum Beispiel arbeitsunfähig wird!

Um die Eltern abzusichern ist es immer unabdingbar, dass ihnen ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt wird! Dann könnte auch der neue Eigentümer des Grundstücks nichts machen und müsste das Wohnrecht hinnehmen, denn das hätte er als Last, die auf dem Grundstück liegt, mitgekauft

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