wird geschenkte Immobilie bei Hartz 4 Bezug als Vermögen gewertet?

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Ein Geschenk ist eine "Einmalige Einnahme" im Sinne von SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen Absatz 3:

(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

Nach diesen sechs Monaten gilt der Rest der einmaligen Einnahme als Vermögen. Dafür gelten diese Regeln: SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen.

Ein eingetragenes Wohnrecht oder ein eingetragenes Nutzungsrecht ändert in der Regel etwas an der Verwertbarkeit eines Vermögens, oder auch am Wert des Vermögens.

Zum Wert siehe vor allem Absatz 4 SGB II § 12:

(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

Zur Verwertbarkeit von Vermögen siehe SGB II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen Absatz 5:

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

Das Jobcenter des Sohnes könnte also sagen:

  • Der Wert des Hauses wird verringert anhand der üblichen Tabellen für Häuser mit Wohnrecht / Nutzungsrecht.

Es könnte auch sagen:

  • Bei diesem Haus ist keine "sofortige Verwertung" möglich, daher kriegt der Sohn ALG II-"Leistungen als Darlehen", das er zurückerstatten muss, sobald er sein Haus verwerten kann (durch Verkauf oder durch Beleihung, was vorrangig wäre, oder, wenn das nicht sofort geht, durch Verpachtung oder durch Vermietung).

Es könnte auch etwas anderes entscheiden. Ist man mit der Entscheidung nicht zufrieden, steht dem davon Betroffenen der übliche Rechtsweg offen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Wenn er nicht drin wohnt, wird es als Vermögen gewertet, und er bekäme dann keine Leistungen.

Wenn er drin wohnt, hat er ein Problem, dass er den zulässigen Wohnraum von 45 qm überschreitet.


Celine9813  27.04.2024, 01:26

Die 45qm stimmen nicht so ganz, denn die Quadratmeter sind sowohl vom Wohnort, als auch von der Wohnart zu unterscheiden.

Eine Mietwohnung im Mehrfamilienhaus darf für Singles in bestimmten Regionen auch 50qm groß sein. Bei Häusern sieht es bauartbedingt ganz anders aus.

Dort wird (je nach Region) für eine Einzelperson um die 90qm als angemessen angesehen, denn welches Haus (abgesehen von teuren Tiny-Häusern) hat nur 45qm?

Die kleinsten Standard-Bungalows haben bereits 70-80qm, diese sind meist rollstuhl- oder seniorengerecht mit 1 SZ oder normal mit 2 Schlafzimmern, davon ist 1 eher klein (meist als Büro).

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Wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung drin wohnt, könnte alles okay sein.

Wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht selbst drin wohnt, kann man ihn zur Verwertung auffordern.

Vermögen stellt die Immobilie in beiden Fällen dar. In ersterem Fall könnte sie geschützt sein. Mal nach "selbstgenutztem Wohneigentum" googeln ...

Warum soll das Eigentum an der Immobilie denn übertragen werden?

Ja das kann möglich sein aber man kann als Schenker 10 jahre lang das Geschenk zurückordern zb wen man kein geld hat für ein Altenheim oder der Sohn sich so verhalten würde das man es zurück verlangen kann!

Aber es kann auch ausnahmen geben zb wen man selber da wohnt und das haus nicht zu groß ist dan geht sowas auch!

Als beispiel das haus hat 2 Wohnungen und der sohn und ihr bewohnt eine da kann das amt dan nichts machen!

Aber man kann ja auchn eine klausel einfügen das das haus 20 jahre nicht verkauft werden darf!

Wenn er nicht selbst in dem Haus wohnt, sollte er Miete bekommen, was natürlich als Einkommen gewertet wird.

Warum also sollte er unterstützt werden?

Ihr könnt das Haus ja auch erst später überschreiben lassen.