Frage zur Krankenversicherung?
Hallo,
am 21.06.2023 habe ich meine letzte Prüfung und dann bin ich mit meiner Ausbildung fertig.
Ich habe bereits eine neue Stelle gesucht und gefunden, da mein Betrieb mich nicht übernimmt.
Nun bin ich allerdings zwischen dem 22.06. und 30.06.2023 arbeitslos, weil ich erst am 01.07.2023 bei meiner neuen Arbeit beginnen kann. Kann ich in dieser Zeit mich über die Familienversicherung meiner Eltern versichern lassen? Ich bin noch unter 25 Jahre alt.
Ich danke im voraus!
4 Stimmen
5 Antworten
Du hast vom 22.06. bis 30.06.2023 in Sachen gesetzliche Krankenversicherung einen sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V, Zitat:
"Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger (Anm.: als Azubi bist du versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 SGB V), besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1."
Versicherung nach § 10 SGB V ist die Familienversicherung. Diese wäre vorrangig. Dazu müsstest du aber bspw. unter 18 Jahre alt sein oder unter 23 Jahre, wenn du keine Erwerbstätigkeit ausübst (was du ja vom dem 22.06. bis 30.06.2023 wohl nicht machst).
Da zwischen 2 Phasen der Pflichtversicherung weniger als ein Monat liegt, greift die obligatorische Anschlussversicherung.
Du bist kostenfrei übergangsweise weiterversichert.
Eine Familienversicherung scheidet aus, wenn du Ü23 bist und nicht als Schüler oder Student geführt wirst.
Eine Arbeitslosmeldung ist nur erforderlich, wenn du Arbeitslosengeld für die 8 Tage erhalten willst.
Okay, aber die obligatorische Anschlussversicherung ist ja wie eine freiwillige Versicherung laut Haufe. Somit muss ich doch einen Beitrag bezahlen?
Sorry mein Fehler.
Ich meinte den nachwirkenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 1 SGB V, nicht die OAV.
Der Rest der Antwort bleibt so stehen.
Nach meiner Kenntnis bist Du für die acht Tage kostenfrei nachversichert.
Arbeitslos melden brauchst Du Dich nur, wenn Du für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld haben willst bzw. dann, wenn der neue Arbeitsvertrag noch nicht beidseitig unterschrieben ist.
Du kannst nur in die kostenfreie Familienversicherung, wenn du unter 23 Jahre alt bist. Sonst melde dich arbeitslos.
Allerdings hast du einen nachgehenden Leistungsanspruch gem.§ 19 SGB V, damit hast du den Versicherungsschutz weiter.
Mit 25 und einer abgeschlossenen Ausbildung bist du nicht mehr in der Familienversicherung.
Melde dich arbeitslos ohne arbeitssuchend zu sein.
Arbeitssuchend habe ich mich bereits vor ein paar Wochen gemeldet. Scheinbar kann ich das nicht widerrufen.
Arbeitslosengeld kriege ich nun auch nicht, weil ich mich zu spät arbeitssuchend gemeldet habe und nun eine Woche gesperrt bin.
Okay, aber die obligatorische Anschlussversicherung ist ja wie eine freiwillige Versicherung laut Haufe. Somit muss ich doch einen Beitrag bezahlen?
Arbeitslosengeld kriege ich anscheinend sowieso nicht, da ich mich zu spät arbeitssuchend gemeldet hätte. Ich bin also für eine Woche gesperrt.