Du hast vom 22.06. bis 30.06.2023 in Sachen gesetzliche Krankenversicherung einen sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V, Zitat:
"Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger (Anm.: als Azubi bist du versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 SGB V), besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1."
Versicherung nach § 10 SGB V ist die Familienversicherung. Diese wäre vorrangig. Dazu müsstest du aber bspw. unter 18 Jahre alt sein oder unter 23 Jahre, wenn du keine Erwerbstätigkeit ausübst (was du ja vom dem 22.06. bis 30.06.2023 wohl nicht machst).