Feiertagsregelung bei einer 4 Tage Woche?
Hallo,
Ich arbeite im Vertrieb bei einem Großhandelsunternehmen.
Seit Anfang 2023 habe ich auf eigenen Wunsch meine Arbeitszeit von einer 5-Tage Woche auf eine 4-Tage Woche verkürzt.(auch das Gehalt wurde natürlich entsprechend berechnet)
Grundsätzlich soll der Freitag als freier Tag gelten, wobei ich aber flexibel umzustellen bereit bin, sofern betriebliche Belange dies erfordern sollten.
Meine konkrete Frage ist jetzt die :
Wenn durch eine durch Feiertag bedingte Woche um einen Tage verkürzt ist, z.B
Osterwochen (Karfreitag/Ostermontag) oder Christi Himmelfahrt / Fronleichnam
brauche ich in diesen Wochen nur 3 Tage arbeiten ?
Danke für eure Rückmeldungen.
Viele Grüße
Michael
3 Antworten
Wenn Deine Arbeitstage auf Montag bis Donnerstag festgelegt sind (freiwillige Änderungen lassen wir jetzt weg, es geht um die vertragliche Vereinbarung) und ein Feiertag auf Mo, Di, Mi oder Do fällt, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz und Du wirst für den Feiertag bezahlt als hättest Du gearbeitet.
Bei Deinem Beispiel Ostern:
In der Karwoche musst Du von Mo - Do arbeiten, den Karfreitag bekommst Du nicht bezahlt, hier ist alles wie in einer "normalen" Arbeitswoche.
In der Osterwoche ist der Montag ein Feiertag. Du musst dann von Dienstag bis Donnerstag arbeiten, den Montag bekommst Du bezahlt als hättest Du gearbeitet.
In Wochen mit einem Feiertag am Donnerstag musst Du von Mo - Mi arbeiten, der Donnerstag wird wie gearbeitet bezahlt.
An wie vielen und welchen Tagen, ist dabei völlig unerheblich!
Das ist Unsinn.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sagt eindeutig (§ 4 Abs. 1) dass ein AN bei einem Feiertag so zu bezahlen ist, wie ohne Feiertag gearbeitet worden wäre.
Das nennt sich Lohn- oder Entgeltfortzahlungsprinzip.
Wenn Du Teilzeit an fünf Tagen je sechs Stunden arbeitest, ist es richtig, dass sich Deine zu arbeitende Zeit um sechs Stunden reduziert.
Der FS arbeitet aber an vier Tagen von Montag bis Donnerstag. Am Karfreitag greift das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht, da dort planmäßig nicht gearbeitet wird und somit auch kein Arbeitsausfall wegen Feiertag anfällt.
Wenn das bei Dir so ist, lass es gut sein.
Ich bleibe bei meiner Antwort und meinem Kommentar.
Ich habe das so gelernt und bei uns wird das bei Teilzeitkräften auch wie von mir beschrieben gemacht. Das entspricht der Rechtsprechung und dem § 4 EFZG.
Ich arbeite zwar nicht Teilzeit, habe aber seit vielen Jahren regelmäßige Schulungen im Arbeitsrecht und bin nebenbei noch ehrenamtliche Arbeitsrichterin.
Das ist dann eine betriebsinterne Regelung, aber nicht die Norm. Jedes Unternehmen kann natürlich großzügiger sein, als es das Gesetz vorschreibt. Die meisten Unternehmen sind es aber nicht.
das hängt von eurer regelung ab. wenn es üblich ist, dass du den montag fehlst, dann hättest du mit dem ostermontag pech. wenn es keine klare vorgabe gibt, arbeitest du im schnitt 32/5 = 6,4 Stunden am Tag. Dann würde ich die arbeitszeit in dieser woche entsprechend verkürzen. kläre das doch mit deinem arbeitgeber.
Du erhälst meines Wissens dann eben nur die Feiertage bezahlt, wo du hättest arbeiten müssen/dürfen/sollen...
Also du hast dich für Mo-Do entschieden, dann kannst du nicht noch den Karfreitag bezahlt haben wollen, den Ostermontag dagegen schon!?
Gruß siola55
Unsinn! Natürlich ist auch für Teilzeitbeschäftige ein gesetzlicher Feiertag ein vergüteteter Tag. Es reduziert sich lediglich die wöchentliche Stundenzahl um einen Tag
Aber nur wenn auch dieser Tag sonst ein Arbeitstag gewesen wäre!
Das ist nicht richtig! Die Arbeitszeit einer Woche mit Feiertag verkürzt sich um eben diesen Tag in der Stundenzahl. In der Karwoche würden aus beispielsweise 30 Stunden, dann 24 Stunden. Diese 24 Stunden würden durch die Arbeit von Mo.-Do. mit jeweils 6 Stunden pro Tag erfüllt!
Woher ich das weiß? Ich arbeite selbst nur 30 Stunden pro Woche. An wie vielen und welchen Tagen, ist dabei völlig unerheblich!