Darf man hier parken?
Darf man links auf dem seitenstreifen parken?
6 Antworten
Ich sehe hier eine falsche Beschilderung im Hinblick auf die Parkbucht. M.E. hätte es für die Wirksamkeit des Zeichens VZ 1060-31 bedurft.
Weitere Beispiele hier: http://www.rsa-online.com/14/Haltverbot/Geltungsbereich.htm
Vom Gefühl her hätte ich gesagt : ja, es besteht trotz Parkbucht ein Parkverbot (kann ja sein dass das Halteverbot neueren Datums ist und die Parkbuchten noch umgebaut werden...)
Scheinbar ist es jedoch nicht so eindeutig, wie ich eben lese.
https://die-unfallgutachter.de/halteverbot-gilt-nicht-fuer-parkbuchten/
Hm oke…Verstehe nicht wozu die parkbucht da ist wenn da dann das absolute halterbit da steht
Das ist ja eben, wie aus dem Link hervor geht, erstaunlicher Weise die Crux an der Sache. Demnach darf man trotz dem absoluten Halteverbot scheinbar in der Bucht parken in sofern nicht durch weitere Kennzeichnung explizit darauf verwiesen wird das die Buchten auch Teil des Halteverbot sind (vermutlich dann durch Beschilderung auf dem Boden).
Hätte ich bis eben so auch nicht gewusst (und scheinbar auch nicht die Berliner Ordnungsbehörde 😊)
Wenn das die einzige Beschilderung ist, dann
ja.Gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 StVO ist grundsätzlich auf dem Seitenstreifen oder dem Parkstreifen zu parken (sofern vorhanden).
Das Halteverbotsschild gilt nur für die Fahrbahn, es sei denn, es wird eine zusätzliche Beschilderung angebracht. Dementsprechend darf man hier in der Parkbucht parken, auf der Fahrbahn jedoch nicht.
Das Schild mit den zwei Pfeilen verdeutlicht, dass das Halteverbot bereits vorher galt und nichts mit dem Beginn der Bucht zu tun hat.
Da ich aus Hamburg komme.
Also ich habe das schon geparkt und wurde zum Glück nicht abgeschleppt.
Das Schild gilt für direktes Parken neben dem Bordstein, aber dies ist ja eine Parkbucht
Darfst du. Ohne die entsprechenden Zusatzzeichen gelten Haltverbote nur auf der Fahrbahn.
Die Parkbucht kann auch bei bestehendem Halteverbot vorhanden sein. Die beiden Dinge widersprechen sich nicht.