Darf das Jobcenter Leistungen einstellen ohne davor Bescheid zu geben?
4 Antworten
Eine vorläufige Leistungseinstellung ist durchaus auch ohne vorherige schriftliche Ankündigung möglich.
Im Regelfall muss es dafür ja einen Grund geben, ohne stellt man die Leistungen im Normalfall nicht einfach so ein.
Das kann z.B.dann der Fall sein, wenn dich das Jobcenter zur Mitwirkung aufgefordert hat und Du dieser nicht nachgekommen bist, dann können Leistungen bis zum nachholen der Mitwirkung vorläufig eingestellt werden.
Aber das wird einem im Regelfall im Schreiben vom Jobcenter gleich mitgeteilt, deshalb ist eine weitere schriftliche Ankündigung einer vorläufigen Leistungseinstellung auch nicht erforderlich.
Hier werden Einstellung und Entziehung verwechselt. Beide unterscheiden sich deutlich in Voraussetzung, Bescheidung und Rechtsmitteln.
Im geschilderten Beispiel fehlender Mitwirkung handelt es sich um eine Entziehung.
Das läßt sich pauschal nicht beantworten.
Sofern Grund zur Leistungseinstellung besteht, meiner Meinung nach Ja.
Eine vorläufige Zahlungseinstellung kann ohne Erteilung eines Bescheides erfolgen.
Nein, nicht ohne vorheriger Sanktionsandrohung! Macht es aber dennnoch oft. Hier ist eine Klage vor dem Sozialgericht die beste Wahl.
Ein Leistungseinstellung hat mit Sanktionen nichts zu tun.
Hier ist eine Klage vor dem Sozialgericht die beste Wahl.
Das ist gänzlich einzefallabhängig.