Bis zu welchem Wert darf man sein Auto nach Unfall reparieren lassen wenn man unverschuldet Unfall hatte bis Wiederbeschaffungswert oder Einkaufswert?

6 Antworten

antwort von Chatgbt. 🔄 Wiederbeschaffungswert

Das ist der Betrag, den du benötigst, um dir ein gleichwertiges Fahrzeug am Tag des Unfalls wieder zu beschaffen.

👉 Gleichwertig heißt: gleiche Marke, Modell, Zustand, Laufleistung, Alter usw.

Beispiel:

Du hattest einen 8 Jahre alten VW Golf, gut gepflegt. Der Wiederbeschaffungswert ist dann der aktuelle Marktpreis, den du zahlen müsstest, um genau so ein Fahrzeug mit ähnlichem Zustand und Ausstattung gebraucht zu kaufen.

📌 Wird von der Versicherung meist als Grundlage für die Entschädigung bei einem Totalschaden genommen.

🛒 Einkaufswert (Anschaffungswert)

Das ist der Preis, den du damals beim Kauf deines Autos bezahlt hast. Also der ursprüngliche Kaufpreis.

Beispiel:

Du hast den VW Golf vor 5 Jahren für 12.000 Euro gekauft. Das ist dann der Einkaufswert – heute ist das Auto aber vielleicht nur noch 5.000 Euro wert.

📌 Dieser Wert ist nicht die Grundlage für die Auszahlung – weil der Zeitwert sich natürlich verändert hat.


hubertheiner604 
Beitragsersteller
 15.04.2025, 00:31

Schlechtes Beispiel wenn der WBW nicht genannt wird.

hubertheiner604 
Beitragsersteller
 15.04.2025, 00:30

Da kann was nicht stimmen. Bei mir ist der Wiederbeschaffungswert 7600€ und viel höher als der Einkaufswert mit 5320€.

Von Experte notting bestätigt

Im Normalfall bis zum WBW.

In DE gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch die 130%-Regel (google mal diesen Begriff).

Bei der Kasko liegt hingegen bereits bei 70% des WBWs Totalschaden vor.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Bin Volljurist und praktiziere seit über 3 Jahrzehnten

grandy52  15.04.2025, 11:41
Bei der Kasko liegt hingegen bereits bei 70% des WBWs Totalschaden vor.

Das ist so pauschal nicht korrekt. Mir wäre kein VR bekannt, der eine solche Regelung in den AKB hätte, Standard ist es auf jeden Fall nicht. Es gilt in der Kasko ganz normal Totalschaden = Rep.kosten > WBW

grandy52  18.04.2025, 20:07
@WraithGhost

Das ist bei fiktiver Abrechnung auch in Deutschland der Fall, hat aber nichts mit pauschalen 70% des WBW zu tun.

hubertheiner604 
Beitragsersteller
 15.04.2025, 00:26

Problem ist der Unfall war in Österreich da gelten 115%. Der Gutachter sagte dass er nach österreichischen Arbeitslöhnen abrechnet weil diese nicht so hoch sind, ich aber auch nach duetschen Arbeitslöhnen abrechnen kann dann aber in Totalschaden komme was schlechter wäre für mich. Dann rufe ich den Anwalt an und er sagte dass ich nach deutschen Arbeitslöhnen das Gutachten erstellen soll.

jetzt habe ich Totalschaden und bekomme nur 7600 Wiederbeschaffung abzgl Einkaufswert 5320€. Also 2280€. Reparaturkosten 7300€

Sonst hätte ich um die 5000€ bekommen. Kann ich das Gutachten nochmals nach österreichischen Arbeitslöhnen machen lassen? So geht wenn man auf den RA hört. Oder Mandat entziehen und die Sache selber machen. Habe jetzt 3000€ verloren und extra angerufen, dass ich in Totalschaden komme wenn ich nach deutschem Recht bzw Arbeitslöhnen begutachten lasse, weil die deutschen Löhne viel höher sind als in Österreich.

WraithGhost  15.04.2025, 01:07
@hubertheiner604

Da bist Du ja bei mir genau an den Richtigen gekommen - bin nämlich Verkehrsjurist, spezialisiert auf internationales Schadenersatzrecht. Und zudem Österreicher.

Vorab zwei entscheidende Fragen (betrifft die diffizile Anwendung des Haager Verkehrsübereinkommens):

In welchem Staat war das Fahrzeug Deines Unfallgegners zugelassen?

Du bist wohnsitzmäßig Deutscher und warst mit dt. Kennzeichen unterwegs?

Alles Weitere dann gerne nach Deiner Rückmeldung.

hubertheiner604 
Beitragsersteller
 15.04.2025, 01:21
@WraithGhost

Unfallgegner Österreich, ist auch in Österreich passiert. An der Tankstelle fuhr er mir gegen die Türen. Ohne in linken Spiegel zu schauen was er auch vor der Polizei zugegeben hat und geblinkt hat er auch nicht wenn er rükwärts nach rechts fährt.

Ich bin Wohnsitzmässig Deutscher, wohne jetzt aber in Wieselburg in Österreich so halb, halb. Bin aber in Deutschland gemeldet und habe auch deutsches Kennzeichen.

hubertheiner604 
Beitragsersteller
 15.04.2025, 01:26
@WraithGhost

Ich könnte jetzt vielleicht nochmals ein Gutachten ausstellen lassen. Kostet glaub nicht extra was, weil der Gutachter mir sagte er muss ja nur die Arbeitslöhne ändern und das ist schnell gemacht und würde nichts extra kosten wenn ich ihn richtig verstanden habe. Allerdings hat der deutsche RA die Versicherung gestern schon angeschrieben. Aber wie gesagt viel hat er noch nicht gemacht.

WraithGhost  15.04.2025, 03:14
@hubertheiner604

Danke für Deine Rückmeldungen!

Somit ist klar, dass österreichisches Schadenersatzrecht anzuwenden ist.

Über die Verschuldensfrage ist hier nicht zu diskutieren, weil sie eindeutig geklärt ist.

Dein RA scheint - mit Verlaub gesagt - keine besondere Koryphäe zu sein.

Richtig ist, dass in AT beim TS die 115%-Regel gilt.

Als EU-Bürger hat Du das Recht, Dein Fahrzeug im Heimatland reparieren zu lassen, auch wenn dort die Arbeitsstundensätze höher sind.

Bei einem WBW von 7.600 € und Reparaturkosten von 7.300 € absolut kein Problem.

Allerdings kann ich die Totalschadenabrechnung beim besten Willen nicht nachvollziehen. Der Einkaufswert ist dabei absolut irrelevant!

Die Totalschadenhöhe errechnet sich - genauso wie in DE - wie folgt: WBW abzüglich RW (Restwert). Der RW wird entweder vom Gutachter geschätzt, oder Dein Fahrzeug wird in die sog. "Wrackbörse" eingestellt. Die Offerte des Bestbieters wird sodann als RW herangezogen (zum Fahrzeugverkauf bist Du allerdings nicht gezwungen bzw. verpflichtet).

Wenn Du ohnehin teilweise in AT wohnhaft bist, kannst Du Dein Fahrzeug selbstverständlich hierzulande (mit günstigeren Arbeitsstundensätzen) reparieren lassen. Damit kommst Du sogar Deiner Obliegenheit der Schadenminderungspflicht vorbildlich nach.

Die Gutachterkosten (sofern du diese selbst ausgelegt hast) kannst Du selbstverständlich auch auf die gegnerische Haftpflichtversicherung überwälzen bzw. bei dieser einfordern. Ferner stehen Dir Mietwagenkosten für die unfallbedingt Reparaturdauer zu, abzüglich 15% für Eigenersparnis (EE). Im Falle einer Totalschadenabrechnung sogar Mietwagenkosten in der Dauer von 10-14 Tagen - bis zur Beschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeugs (ohne EE-Abzug).

Im Falle einer Reparatur kannst Du den EE-Abzug umgehen, indem Du einen Mietwagen nimmst, der eine Klasse tiefer ist als Dein eigenes Fahrzeug. Beispiel: Du hast einen VW Golf und mietest einen VW Polo an. Das ist aber Verhandlungssache mit der gegnerischen Versicherung. Und Achtung: Bei einem Mietwagenverzicht hast Du nach österreichischem Recht kein Recht auf Nutzungsausfallsentschädigung für Privat-PKWs!

Bei weiteren Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.

LG

WraithGhost

hubertheiner604 
Beitragsersteller
 15.04.2025, 14:31
@WraithGhost

Ok. Das mit dem Mietwagenverzicht wusste ich so nicht. In Deutschland wurde glaub bei meinem letzten Unfall BMW 318d Touring 43€/ Tag angesetzt. Ich musste in Deutschland keinen Mietwagen nehmen und bekam das Geld für die Reperaturdauer.

Was soll ich nun machen? Mein Plan war eigentlich ein günstigeres Gutachten nach österreichischen Arbeitslöhnen zu machen, dass ich nicht in Totalschaden komme und dann das Geld ausbezahlen lassen und mit kaputtem Fahrzeug weiterfahren. Bzw. später von meinem Kumpel (Mechaniker) reparieren lassen. So hab ich das bei anderen Unfällen mit meinem Mercedes auch gemacht und hat immer funktioniert - zumindest in Deutschland - und dann habe ich es selbst repariert oder mit Kumpel. Danach Fotos gemacht von der Reperatur und Nutzungsausfall bekommen.

So wollte ich das jetzt auch machen. Ich würde sie nehmen. Allerdings habe ich das Problem dass ich dann zwei RA bezahlen muss. Aber wenn ich ein neues Gutachten machen lassen würde, würde ich die Allianz anschreiben von dem anderen Gutachten, wenn das geht. Und wenn sie nicht bezahlen würde ich das mit Ihnen weiter machen wenn das geht. Wenn ich das Mandat meinem RA entziehe, dürfte er ja nur die Kosten in Rechnung stellen, für das Anschreiben an die Allianz, was auch entstanden ist und nicht noch mehr. Und wenn dann ein RA-Wechsel stattfindet und ich schreibe anfangs die Versicherung selber an, wären ja keine Mehrkosten entstanden, sehe ich das richtig? Die Allianz könnt dann sagen, ätsch bezahlen wir halt das andere Gutachten. Aber Frist wurde bis 28.4.25 gesetzt und vorher zahlen die sowieso nicht. Hatte schon 3 Unfälle mit Allianz mit anderen Fahrzeugen. Ich würde dann das Gutachten ändern lassen, Versicherung anschreiben mit Fristsetzung und bei Nichtbezahlung sie kontaktieren.

Und das neue Gutachten darf nicht höher sein als Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert zzgl. max. 15%? Ist das so richtig? Ich weiß absolut nicht was sich der RA dabei gedacht hat. Oder die Sekretärin hat das nicht weitergeleitet und hat überhaupt nicht mit dem RA gesprochen.

WraithGhost  17.04.2025, 23:21
@hubertheiner604

Lieber hubertheiner604,

mich musst Du nicht bezahlen. Meine rechtlichen Ratschläge auf dem GF-Forum sind stets kostenlos.

Im österreichischen Schadenersatzrecht gibt es Spitzfindigkeiten, was eine KFZ-Reparaturkostenablöse betrifft. Ganz anders als in DE, wo als Grundlage die Netto-Reparaturkosten lt. SV-Gutachten herangezogen werden.

In AT gilt in diesem Fall ausschließlich der sog. "objektive Minderwert" (welcher mit dem allgemein bekannten Begriff einer "Wertminderung" absolut nichts zu tun hat).

Der obj. MW errechnet sich im Prinzip nicht anders als eine Totalschadenentschädigung.

Was war Dein Fahrzeug Sekunden vor der Unfall wert? Was ist Dein Fahrzeug unmittelbar danach im beschädigten Zustand wert? Die Differenz entspricht der Dir zustehenden Schadenersatzleistung.

Ein "Mehr" wäre für Dich als ungerechtfertigte Bereicherung anzusehen und hätte Rückforderungsansprüche als Konsequenz: Condictio indebiti, vgl. §§ 1431ff ABGB.  

Lass' die Finger von neuen Gutachten, die Dich nur ins Unglück stürzen würden (v.a. als unnötige zusätzliche Kostenbelastungen, die Dir die Allianz mit Sicherheit nicht ersetzen wird).

In AT gibt es mittlerweile eine von der Rechtsprechung längst anerkannte Berechnungsformel für den obj. MW (nach SV Dr. Pfeffer, eine Koryphäe).

Siehe folgende Links:

https://unfallanalyse.at/wp-content/uploads/2017/03/Wertminderungen-und-Minderwert-Pfeffer-BVS.pdf

https://unfallanalyse.at/wp-content/uploads/2017/04/SV-2008-02-Artikel-Pfeffer-Objektiver-Minderwert.pdf

Die (sehr grobe) Formel für den obj. MW lautet: Minderwert = X * (Veräußerungswert + Gesamtreparaturkosten) ÷ 100. 

Dass sich ein dt. RA mit diesen Feinheiten nicht auskennt, wundert mich nicht im Geringsten.

So gesehen, kommt es bei Dir im Prinzip wieder auf eine quasi "Totalschadenentschädigung" hinaus, welche Deinen Vorstellungen vermutlich nicht entsprechen wird.

Nach AT-Recht verbleibt Dir somit bloß eine offizielle Reparatur in einer KFZ-Fachwerkstätte (mit Rechnungslegung derselben) - ansonsten wirst Du pekuniär viel schlechter aussteigen.

LG

WraithGhost

Ein Auto gilt als Totalschaden, wenn eine Reparatur nicht mehr lohnt oder die Reparaturkosten viel höher wären, als die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens.


hubertheiner604 
Beitragsersteller
 15.04.2025, 00:14

Meine Frage ist damit aber noch nicht beantwortet.

Keine Ahnung was Einkaufswert sein soll. Vermutlich die Ösi Variante von Restwert? In Deutschland gilt: Wenn die Reparaturkosten unter dem WBW liegen, kann definitiv repariert werden und es werden die vollen Reparaturkosten erstattet.

Bei fiktiver Abrechnung hingegen, muss man sich den Restwert anrechnen lassen, falls Restwert+Rep.kosten > WBW

Man muss der Versicherung garantiert kein Geld bezahlen, sie wird aber mit Sicherheit nicht mehr für die Reparatur bezahlen, als die durch den Unfall notwendigen Reparaturkosten.


hubertheiner604 
Beitragsersteller
 15.04.2025, 00:19

Auch wenn Totalschaden ist. Habe ja geschrieben Wiederbeschaffungswert und Einkaufswert.

Kwalliteht  15.04.2025, 00:21
@hubertheiner604

Du fragtest nach dem, was Du an die Versicherung zahlen musst. Und das ist eindeutig: NICHTS.