Arbeitslos melden - Bürgergeld?
Ich frage für einen Bekannten.
Fallbeispiel:
01.10. bekommt er eine Kündigung zum 01.11.
Wann muss er sich arbeitslos melden? (spätestens)
Frühstens möglich ist klar, das wäre am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Er möchte wissen, wann es spätestens sein müsste, damit keine Sperrzeit eintritt.
6 Antworten
Sobald man seine Kündigung erhält oder davon in Kenntnis gesetzt wird, muss man sich erst einmal innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
Damit vermeidet man dann eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von 1 Woche wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung.
Einen Antrag auf ALG - 1 muss man dann natürlich auch stellen, ein Anspruch kann erst ab dem Tag der Arbeitslosigkeit und Antragstellung bestehen und natürlich wenn man die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Dafür muss man innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate sozialversicherungspflichtig gewesen und Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Am Tag wo die Kündigung eintrifft, denn er muss sich melden wenn er weiss das eine Arbeitslosigkeit eintreten könnte und das wäre dann am 01.10 der Fall.
Frühstens möglich ist klar, das wäre am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Nein, das ist der späteste Moment ;)
Ob er eine Sperrzeit erhält oder nicht, hängt aber federführend von anderen Faktoern ab
Soweit es um die Vermeidung einer Sperrzeit aufgrund verspäteter Arbeitssuchendmeldung gehen mag, hat die Arbeitssuchend-Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Kündigung zu erfolgen: nicht verwechseln mit der Arbeitslos-Meldung oder dem Antrag auf Arbeitslosengeld.
Sofort arbeitssuchend melden und arbeitslos, sobald arbeitslos.