Abwendung einer Gefahr für die eigene oder die Ehre eines Anderen Was bedeutet das?

5 Antworten

Jemand nennt deine Frau "#champe" und kassiert dafür eine Ohrfeige. Wohl gemerkt "eine" Ohrfeige, die den Zweck hat, weitere "Angriffe" zu unterbinden. Macht der Bösewicht weiter, hat sich dieses Mittel als nicht zweckdienlich erwiesen.


superseegers  02.04.2025, 17:22

Da fehlt aus meiner Sicht aber die Gegenwärtigkeit, da der Angriff längst vorüber ist.

Still  02.04.2025, 17:31
@superseegers

In der Tat muss der Wangestreich innerhalb 1 Sekunde erfolgen, damit die Begründung "da kommt noch mehr" stimmt ; - )

Dass es auch Notwehr sein kann, wenn die eigene Ehre angegriffen wird, zum Beispiel durch Tätlichkeiten wie Bespucken oder dem Zeigen eines Vogels, oder durch verbale Dinge wie Beleidigung, Rufmord und ähnliches.

Diese Formulierung stammt nicht aus aktuellen deutschen Gesetzen. Hier wird die Formulierung des Notwehrparagraphen im Sinne anderer Kulturkreise mißbraucht.


ruhrgur  02.04.2025, 15:36
Diese Formulierung stammt nicht aus aktuellen deutschen Gesetzen

Doch, das tut sie. Der FS hat allerdings einen relevanten Teil weggelassen.

Jo3591  02.04.2025, 15:36
@ruhrgur

Könntest Du bitte netterweise den betreffenden § des StGB nennen!

ruhrgur  02.04.2025, 15:40
@Jo3591
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für [...] Ehre [...] oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

(§ 34 S. 1 StGB)

Ein rechtfertigender Notstand kommt grundsätzlich immer dann in Frage, wenn mangels Gegenwärtigkeit einer Rechtsgutvererletzung Notwehr nicht einschlägig ist. Bei einem Ehrdelikt kann bspw. ein rechtfertigender Notstand vorliegen, wenn der Angriff auf das Individualrechtsgut der Ehre noch nicht gegenwärtig ist, aber der Betroffene sichere Kenntnis davon hat, dass dieser bevorsteht (vgl. LK-StGB/Zieschang Rn. 50, 69).

Sich spontan ein Beispiel auszudenken ist hier nicht gerade einfach, ohne zuerst eine umfassende Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Man könnte aber z. B. über einen rechtfertigen Notstand nachdenken, wenn der A dem B dessen Smartphone entreißt, um ein ehrverletzendes Foto zu löschen, das der B vom A aufgenommen hat und sich weigerte dieses zu löschen, weil er annimmt, der B könnte dieses künftig an Dritte weitergeben.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

Das trifft immer dann zu, wenn man die Gefahr nicht anders abwehren kann.