Ab wann ist jemand ein Feind der Verfassung

7 Antworten

Feinde der Verfassung wollen den Staat grundlegend verändern. Zum Beispiel dadurch, dass sie die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG in Frage stellen.

Ich würde es daran festmachen, in welchem Ausmaß er der Verfassung widerspricht, es eventuell sogar auch daran festmachen, welchen Teilen konkret er widerspricht.

Wobei ich da auch Schwierigkeiten hätte. Irgendwie ist jemand, der keine freien Wahlen möchte, in meinen Augen schon verfassungsfreindlich, aberer ist halt nur gegen einen Punkt, also irgendwie auch nicht.

Ich finde aber sowieso, dass man die Verfassung noch insofern umbauen sollte, dass man bestimmte Rechte noch höher schützt als andere. Freie Wahlen mehr als Religionsfreiheit oder Zugehörigkeit zur EU beispielsweise.
Dann würde sich denke ich auch besser kristalisieren, was man als verfassungsfeindlich bezeichnen könnte, dann nämlich nur das, was gegen den wesentlichen Kern verstößt.

Ich würde sagen, der Verfassungsfeind lehnt die Verfassung im Gesamten oder in ihren Grundsätzen ab. Also das, wofür unsere Verfassung grundsätzlich steht, so wie Demokratie, Gleichberechtigung, freie Entfaltung, die Gewaltenteilung...

Jemand, der einfach nur hier und da eine Änderung der Verfassung wünscht, wird nicht die Sinnhaftigkeit der gesamten Verfassung beziehungsweise ihrer Kernelemente infrage stellen.

Außerdem würde ich unterscheiden, ob die betreffende Person einfach nur die Meinung äußert, hier und dort würde er sich eine Veränderung wünschen, oder ob er drastischere Maßnahmen propagiert/befürwortet falls dieser seine Wunsch nicht in Erfüllung geht.

Feind der Verfassung ist, wer diese abschaffen oder zweckentfremden will. Darüber hinaus gibt es den Begriff der fdGO:

https://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitliche_demokratische_Grundordnung

Die freiheitliche demokratische Grundordnung (oft auch freiheitlich-demokratische Grundordnung, [1] informell abgekürzt als fdGO oder FDGO) ist ein Begriff des deutschen Grundgesetzes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens beschreibt, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber.
[...]
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sind dies die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. [3] Nicht dazu gehören jedoch das Prinzip der Republik, des Bundesstaates und des Sozialstaates aus Artikel 20 des Grundgesetzes, die aber der Ewigkeitsklausel unterliegen.

Wenn er Vorsätzlich gegen die Verfassung verstößt. Unterstellt wird es immer öfter Parteien und Personen. Ist nur Medienwirksamm und dient der Meinungsbildung. In Wirklichkeit ist es die letzte Ausrede, wenn sie Sachlich nichts entgegenzusetzen haben. Das grenzt schon an Verleumdung und übler Nachrede.