habe ich eine Durchsetzmöglichkeit bei STVO §1 Abs 2?
Jemand parkt ohne Not genau vor meiner Grundstücksausfahrt. Erkennbar will er mich ärgern, denn er könnte problemlos etwas weiter vorne parken. Der STVO §1 Abs 2
(Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird)
regelt eigentlich solche Fälle, aber habe ich auch eine Möglichkeit das durchzusetzen?
Ist das Parken dort verboten? Behindert er dich?
Ja, er behindert ein problemloses Rückwärts -Ausfahren, denn ich muss einmal rangieren weil die Straße so schmal ist
5 Antworten
Der genannte Paragraph beinhaltet eine "grundsätzliche Regelung", die man – abgesehen von den sonst geltenden Regeln – immer einzuhalten hat.
In diesem Fall geht es um das Parken, welches sich nach § 12 StVO (bzw. einem Verkehrszeichen nach § 41 Absatz 1 StVO) richtet. Dort gibt es allgemeine bzw. konkrete Regeln, wie man (nicht) parken darf. Dies deckt auch mögliche Behinderungen ab.
Dementsprechend kommt § 1 Absatz 2 StVO hier nicht zur Anwendung, denn nach § 12 StVO liegt hier objektiv keine Behinderung vor.
Bleibt genug Platz auf der Fahrbahn frei, wird dir zugemutet, dass du auch ein- und ausfahren kannst.
Wenn du tatsächlich nicht rauskommst (eher unwahrscheinlich), dann melde dich beim Ordnungsamt.
Vorsätzliches Ärgern hat mit der StVO sehr wohl etwas zu tun. Was aber vielleicht zu wenig klar geworden ist: auf der Straße vor meinem Grundstück parkt da niemand außer diesem blauen Mercedes. Damit wird klar, dass es dem Fahrer um vorsätzliches Ärgern geht. Wenn er dort auf dem einzig freien Parkplatz stünde, würde ich gemäß §1 Abs 2 keinerlei Einwände haben ....
Wenn die allgemeine Rechtssprechung sich einig ist, dass 3 m Straßenbreite ausreichend sind und der Mensch dort diese 3 m frei lässt, dann behindert er dich offiziell nicht und du kannst noch zehnmal erwähnen, dass § 1 (2) StVO existiert und drüber diskutieren ob er wichtiger ist als andere Paragraphen, er kommt schlichtweg nicht zum Tragen.
So viel Verständnis kann man doch von dir erwarten, dass bei etwas, das nicht relevant ist, völlig wurscht ist wie wichtig es wäre wenn es relevant wäre. Wenn du an einer rechts-vor-links-Abzweigung stehst, denkst du doch auch nicht darüber nach, ob eine Ampel das Rechts-vor-links schlagen würde, wenn jemand sie dorthin bauen würde...
Nein, der Umstand dass du nicht in dem ganz großen Bogen ausscheren kannst wie du es gerne würdest, ist keine Behinderung.
Da er dich nicht objektiv, sondern wenn überhaupt nur subjektiv belästigt, hast du keine Möglichkeiten, diesen Paragraphen in der Situation durchzusetzen.
mal das Gespräch mit dem Ordnungsamt suchen ggf. kann ein entsprechnedes Halteverbot eingerichtet werden, ob es dafür aber auch eine Begründung gibt, das muss vor Ort geklärt werden. Wie breit die straße ist etc. spielt da alles mit rein.
- er parkt nicht vor der Einfahrt sondern gegenüber
- das ist gemäß stvo auch erlaubt
- es muss nur eine breite von 3,05m frei bleiben zwischen parkenden Auto und Bordstein
- und das sieht hier danach aus
- also denke machen kannst du nichts
nach meiner Meinung kommt es darauf nicht an: der von mir zitierte Paragraph sagt nämlich was anderes ....
nach meiner Meinung steht §1 über §12 ....