habe ich eine Durchsetzmöglichkeit bei STVO §1 Abs 2?

LottoOtto99  24.06.2024, 14:37

Ist das Parken dort verboten? Behindert er dich?

rupert 
Beitragsersteller
 24.06.2024, 14:58

Ja, er behindert ein problemloses Rückwärts -Ausfahren, denn ich muss einmal rangieren weil die Straße so schmal ist

5 Antworten

Der genannte Paragraph beinhaltet eine "grundsätzliche Regelung", die man – abgesehen von den sonst geltenden Regeln – immer einzuhalten hat.

In diesem Fall geht es um das Parken, welches sich nach § 12 StVO (bzw. einem Verkehrszeichen nach § 41 Absatz 1 StVO) richtet. Dort gibt es allgemeine bzw. konkrete Regeln, wie man (nicht) parken darf. Dies deckt auch mögliche Behinderungen ab.

Dementsprechend kommt § 1 Absatz 2 StVO hier nicht zur Anwendung, denn nach § 12 StVO liegt hier objektiv keine Behinderung vor.

Bleibt genug Platz auf der Fahrbahn frei, wird dir zugemutet, dass du auch ein- und ausfahren kannst.

Wenn du tatsächlich nicht rauskommst (eher unwahrscheinlich), dann melde dich beim Ordnungsamt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich beschäftige mich gerne mit der StVO

rupert 
Beitragsersteller
 24.06.2024, 17:52

nach meiner Meinung steht §1 über §12 ....

KevinHP  24.06.2024, 19:42
@rupert

Das ist korrekt, aber welche Behinderung soll hier vorliegen? Durch § 12 ist die von dir genannte Behinderung ausgeschlossen, also müsste man einen anderen Grund finden.

Denn vorsätzliches Ärgern hat mit der StVO eher nichts zu tun.

rupert 
Beitragsersteller
 25.06.2024, 11:11
@KevinHP

Vorsätzliches Ärgern hat mit der StVO sehr wohl etwas zu tun. Was aber vielleicht zu wenig klar geworden ist: auf der Straße vor meinem Grundstück parkt da niemand außer diesem blauen Mercedes. Damit wird klar, dass es dem Fahrer um vorsätzliches Ärgern geht. Wenn er dort auf dem einzig freien Parkplatz stünde, würde ich gemäß §1 Abs 2 keinerlei Einwände haben ....

KevinHP  25.06.2024, 12:13
@rupert

Eine Nötigung geht nicht aus § 1 StVO hervor, falls du darauf hinaus willst.

Wenn die allgemeine Rechtssprechung sich einig ist, dass 3 m Straßenbreite ausreichend sind und der Mensch dort diese 3 m frei lässt, dann behindert er dich offiziell nicht und du kannst noch zehnmal erwähnen, dass § 1 (2) StVO existiert und drüber diskutieren ob er wichtiger ist als andere Paragraphen, er kommt schlichtweg nicht zum Tragen.

So viel Verständnis kann man doch von dir erwarten, dass bei etwas, das nicht relevant ist, völlig wurscht ist wie wichtig es wäre wenn es relevant wäre. Wenn du an einer rechts-vor-links-Abzweigung stehst, denkst du doch auch nicht darüber nach, ob eine Ampel das Rechts-vor-links schlagen würde, wenn jemand sie dorthin bauen würde...

Nein, der Umstand dass du nicht in dem ganz großen Bogen ausscheren kannst wie du es gerne würdest, ist keine Behinderung.


Iggemeier  24.06.2024, 21:57

der fs will es nicht einsehen. Da ist Hopfen und Malz verloren

Da er dich nicht objektiv, sondern wenn überhaupt nur subjektiv belästigt, hast du keine Möglichkeiten, diesen Paragraphen in der Situation durchzusetzen.

mal das Gespräch mit dem Ordnungsamt suchen ggf. kann ein entsprechnedes Halteverbot eingerichtet werden, ob es dafür aber auch eine Begründung gibt, das muss vor Ort geklärt werden. Wie breit die straße ist etc. spielt da alles mit rein.

  1. er parkt nicht vor der Einfahrt sondern gegenüber
  2. das ist gemäß stvo auch erlaubt
  3. es muss nur eine breite von 3,05m frei bleiben zwischen parkenden Auto und Bordstein
  4. und das sieht hier danach aus
  5. also denke machen kannst du nichts

rupert 
Beitragsersteller
 24.06.2024, 17:47

nach meiner Meinung kommt es darauf nicht an: der von mir zitierte Paragraph sagt nämlich was anderes ....

Iggemeier  24.06.2024, 21:57
@rupert

Da zieh vor Gericht wenn du denkst das du recht hast