Hallo habe eine Frage an euch und bedanke mich über eure Antworten.
Es geht darum das mir ein Beschluss von einem Landgericht nicht zugestellt wurde ( Versand erfolgte laut Gericht als normaler Brief - kein gelber Brief ).
Der Beschluss soll laut Aussage vom Gericht am 23.01.2017 ergangen sein und via Post versendet wurden sein, jedoch ging bis heute kein Beschluss bei mir ein. was ich dem Gericht auch mitteilte und eidesstaatlich versicherte das mir der Beschluss nicht zuging.
Da mir bis 31.01.2017 kein Beschluss habe ich am 31.01.2017 meine Klage zurückgezogen, mit der Begründung das kein Beschluss ergangen ist und ich keinen Erfolg mehr für meine Klage sah.
Das Gericht beruft sich nun aber auf den angeblich erstellten Beschluss vom 23.01.2017 und geht nicht auf meine Einwände ein.
Gemäß deutschen Recht hier Palandt,BGB, 73. Auflage, § 130 Rdn. 21 in Verbindung mit BGH NJW 64,1176 und BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08 und AG Braunschweig, JB 1991, S. 133, trägt ja das Gericht die Beweispflicht für den Zugang des Beschlusses bei mir.
Nun meine Frage ist dieser Beschluss rechtkräftig, ohne erfolgte Zustellung. Oder wird ein Beschluss erst mit erfolgter Zustellung rechtskräftig.
Ich danke schonmal.