Erben im Testament ungleich bedacht? Festschreiben des Immobilienwertes?

Meine Mutter, Erblasserin, schreibt Ihr Testament für Ihre zwei Kinder. Sie besitzt Bar- und Aktienvermögen und eine renovierungsbedürftige Immobilie (von Ihren Eltern geerbt). 

Kind A, das bereits ein Haus hat, soll das Barvermögen von derzeit gut 290.000 Euro erben.

Kind B soll die von ihr bewohnte Immobilie erben. Kind B zahlt für die Immobilie Miete und Reparaturen. Die Immobilie hat derzeit einen Verkehrswert von etwa 380.000 Euro.

Beide Erben sind bereits im Rentenalter. 

Einerseits ist der Wunsch der Mutter, dass beide Kinder zu gleichen Teilen erben sollen. Andererseits wünscht die Erblasserin, dass Ihr Elternhaus in der Familie bleibt. Beide Wünsche lassen sich nur schwer vereinen, denn Sie weiß, dass der Erbe der im Wert steigenden Immobilie die Differenz nicht an den anderen Erben auszahlen kann. Daher möchte sie für Ausgleichzahlungen nicht den aktuellen, sondern den vor drei Jahren gutachterlich ermittelten Verkehrswert von 295,000 Euro im Testament zugrundelegen. 

Ist folgende Formulierung Ihres letzten Willens möglich und rechtens?

Ich setze meine Kinder A und B zu meinen Erben ein:

Kind A erhält alle Forderungen gegen die Volksbank, mein Giro- und mein Bankkonto und meine Wertpapiere.

Kind B bekommt meine Immobilie in Schöneaussicht in Beispielhausen zum Wert von 295.000 Euro.

Für den Fall, dass der Wert der Forderungen gegen die Volksbank vom benannten Wert der Immobilie abweicht, sind die Beträge unter den Erben auszugleichen.”

Mit der Formulierung oben würden eventuell anstehende Ausgleichzahlungen sehr gering ausfallen. Ist das auch rechtens? Angenommen zur Zeit des Erbfalls stehen die flüssigen Mittel bei €300.000 und der Verkehrswert der Immobilie ist z.B. auf 420,000 Euro gestiegen. Gilt dann „Maßgeblich ist der Nachlasswert am Tag des Erbfalls”? Könnte dann Kind A auf dann 60,000 Euro Ausgleichszahlung bestehen (was den Verkauf der Immobilie erforderlich machen würde)?

Testament, Recht, Erbrecht, Erbschaft, Verkehrswert, Wirtschaft und Finanzen
Kann man mit einer Vorsorgevollmacht erben?

Hallo,der Bekannte meiner Mutter ist letzte Woche verstorben. Kurz vor seinem Tod hat er ihr eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Die Ärztin und Krankenpflegerin waren

bei der Vorsorgevollmacht anwesend.

Unter anderem wurden folgende Punkte explizit erwähnt:

 Vermögenssorge:

Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen.

 Zahlungen und Wertgegenstände annehmen 

 Verbindlichkeiten eingehen 

Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben. Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten 

Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist. 

In der Vorsorgevollmacht sind noch weitere Punkte erfasst.

Es gibt keine Erben des Verstorbenen. Ein Testament wurde nicht erstellt.

Es wäre für ihn ein Alptraum, wenn der Staat sein Erbe erhalten würde. Dabei geht es um einen nicht unerheblichen Bar, sowie Immobilienbesitz. Es wäre sein Wunsch, wenn meine Mutter das Vermögen geerbt hätte.

Gibt es eine Möglichkeit, wie sie das Vermögen erben könnte, oder zumindest auf die Konten zuzugreifen um z.B. die zuletzt angefallenen Kosten wie Bestattung etc. zu begleichen?

Vielen Dank

Ben

Testament, Recht, Erbrecht, Erbe, Vorsorgevollmacht, Wirtschaft und Finanzen
Wie rechne ich den Pflichtanteil bei einem Berliner Testament aus?

Hallo. Ich spreche mit einem Elternteil über das Thema Erben und uns ist einiges nicht klar.

Meine Eltern haben sich gegenseitig als Alleinerben eingetragen. ( Es ist wahrscheinlich ein sog. Berliner Testament)

Ich lese immer wieder, dass ein Pflichtanteil, den das Kind einfordern kann 50 % vom "gesetzlichen Anteil" sind.

Was aber ist denn der "gesetzliche Anteil"? Sind das wiederum 50 % vom gesamten Erblass?

Es sieht so aus:

Sie sind geschieden, aber sind trotzdem noch gegenseitige Alleinerben.

Ich bin das einzige Kind.

Meine Fragen nocheinmal:

1 Was ist in diesem Fall der "Gesetzliche Anteil" für das Kind ( denn die beiden sind nicht mehr verheiratet. Dann müsste der jew. andere als Ex Partner ja nicht mehr ganze 50 % Anteile haben, oder doch? Und dann wiederum ist der jenige ja nuneinmal Alleinerbe.. das verwirrt mich.

2 Welcher Prozentanteil vom Gesamterbe ergibt sich daraus für das einzige Kind, wenn beim Berliner Testament der Pflichtanteil vor dem Tod des zweiten Elternteils eingefordert wird, trotz der eventuellen Strafklausel im Berliner Testament ?

3 Sollte die Strafklausel eintreten, und das Kind nach dem Anfordern des Pflichtanteils beim versterben des ersten Elternteils dann nicht mehr vom zweitversterbenden Elternteil, wie es die Strafklausel vorsieht - Was geschieht dann mit dem Erbe des zweitverstorbenen? Es gibt ja keine Geschwister. Verpufft es dann?

Testament, Recht, Erbrecht, Erbe, berliner-testament, Erbrecht Pflichtteil, Wirtschaft und Finanzen

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