Muss ich das Geld zurück überweisen, wenn der Käufer auf eBay die Artikelbeschreibung nicht richtig gelesen hat?

Ich habe vor kurzem wieder ein gebrauchtes Artikel auf eBay verkauft das kleinere Mängel aufweiste. Diese Mängel habe ich aber ausdrücklich in fetter Schrift in der Artikelbeschreibung erwähnt. Das passiert mir auch nicht zum ersten Mal, diesen Artikel hab ich schon ungefähr 4-5 mal verkauft und musste ihn wieder einstellen, weil der Käufer den Artikel direkt gekauft hat ohne die Artikelbeschreibung zu lesen und hat später dann gesagt er tritt vom Vertrag zurück und ich sollte den Kauf abbrechen. Habe ich jetzt 3 mal gemacht, weil der im Endeffekt sowieso nicht gezahlt hätte. Hat mich aber jedes mal 1-2 Tage gekostet. Jetzt hab ich wieder den gleichen Fall der mir das Geld sofort überwiesen hat und jetzt schreibt, ich sollte ihm das Geld zurücküberweisen und den Kaufvertrag abbrechen, weil ihm der Mangel nicht bewusst war. Es ist auch kein großer Mangel ihr müsst euch vorstellen von einem neuen PS4 Controller ist nur die X-Taste eingedrückt. Er funktioniert noch einwandfrei außer die x-taste, die etwas schwieriger zu bedienen ist, aber auch funktioniert.

Ich hab jetzt aber kein Bock mehr für die Faulheit der Käufer mich immer gerade machen zu müssen und den Artikel neu einstellen zu müssen. Das Geld wurde mir überwiesen und die Mängel wurden in der Artikelbeschreibung ausdrücklich erwähnt. Kann ich ihm das Paket einfach zuschicken ohne mir über irgendwas Gedanken zu machen? Irgendwie über den Käuferschutz von eBay oder so?

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Kann man hier §55 StPO anwenden?

Fiktives Szenario:

Einem Angeklagten wurde vor Gericht zur lasst gelegt, Drogen verkauft zu haben. Dies wurde in einem reinen Indizverfahren als schuldig abgeurteilt. Berufung wurde eingelegt, da die Anschuldigung nicht der Wahrheit entsprechen. Im Berufungsverfahren wurde ein höheres Strafmaß erwartet und während der Sitzung die Berufung zurück genommen, und aus juristisch taktischen Gründen - mit Zuspruch der Staatsanwaltschaft - das mildere Urteil aus erster Instanz 'angenommen'. Jedoch hat der nun verurteilte die Tat tatsächlich nie begangen (unschuldig verurteilt)

Nun zum wesentlichen: bald folgt eine Ladung als Zeuge, um eine Aussage gegen den vermeintlichen 'Drogenkäufer' zu machen.

Wenn der ehemalige Angeklagte und verurteilte die Tatsächliche Wahrheit sagt, dass nie ein Verkauf stattgefunden hat, dann ist es defacto ja auszulegen als uneidliche falschaussage. (aufgrund der Einlassung des Rechtskräftigen Urteils aus erster Instanz - formal betrachtet ein schuldeingeständniss?)

Desweiteren auch die Aussage: es hätte ein Verkauf von BTM stattgefunden, ist es schlichtweg gelogen. Was wiederum eine falschaussage ist.

Beide Varianten der Aussage können eine juristische Verfolgung auslösen. So zumindest meine Theorie und ich habe lange hin und her überlegt.

Vielleicht habe ich auch einen Denkfehler - aber sollte sich der Zeuge bei Fragen bezüglich dem Verkaufs von BTM, stehts auf §55 StPO berufen? Und muss man dieses auch begründen? 🤔

Mir ist bewusst dass dies keine Rechtsberatung ersetzt und im Zweifelsfall ein Anwalt der bessere Ansprechpartner wäre.

Dennoch, vielleicht gibt es unter euch kluge Köpfe die sich diesem abstrakten Denkspiel widmen möchten. :D

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