Fiktives Szenario:

Einem Angeklagten wurde vor Gericht zur lasst gelegt, Drogen verkauft zu haben. Dies wurde in einem reinen Indizverfahren als schuldig abgeurteilt. Berufung wurde eingelegt, da die Anschuldigung nicht der Wahrheit entsprechen. Im Berufungsverfahren wurde ein höheres Strafmaß erwartet und während der Sitzung die Berufung zurück genommen, und aus juristisch taktischen Gründen - mit Zuspruch der Staatsanwaltschaft - das mildere Urteil aus erster Instanz 'angenommen'. Jedoch hat der nun verurteilte die Tat tatsächlich nie begangen (unschuldig verurteilt)

Nun zum wesentlichen: bald folgt eine Ladung als Zeuge, um eine Aussage gegen den vermeintlichen 'Drogenkäufer' zu machen.

Wenn der ehemalige Angeklagte und verurteilte die Tatsächliche Wahrheit sagt, dass nie ein Verkauf stattgefunden hat, dann ist es defacto ja auszulegen als uneidliche falschaussage. (aufgrund der Einlassung des Rechtskräftigen Urteils aus erster Instanz - formal betrachtet ein schuldeingeständniss?)

Desweiteren auch die Aussage: es hätte ein Verkauf von BTM stattgefunden, ist es schlichtweg gelogen. Was wiederum eine falschaussage ist.

Beide Varianten der Aussage können eine juristische Verfolgung auslösen. So zumindest meine Theorie und ich habe lange hin und her überlegt.

Vielleicht habe ich auch einen Denkfehler - aber sollte sich der Zeuge bei Fragen bezüglich dem Verkaufs von BTM, stehts auf §55 StPO berufen? Und muss man dieses auch begründen? 🤔

Mir ist bewusst dass dies keine Rechtsberatung ersetzt und im Zweifelsfall ein Anwalt der bessere Ansprechpartner wäre.

Dennoch, vielleicht gibt es unter euch kluge Köpfe die sich diesem abstrakten Denkspiel widmen möchten. :D