Wird ein Streckenverbot (Tempo 30) dort aufgehoben, wo es für den Gegenverkehr beginnt?

Eins vorweg, ich bin verkehrsrechtlich eigentlich ganz gut auf Stand und kenne auch die hier betroffenen Paragraphen. Dennoch kann ich zu folgender Situation nirgends eine Rechtsgrundlage finden:

Ich fahre mehrmals in der Woche eine Nebenstraße außerorts, die nur über Felder und mitten in der Prärie an einer Bauhof-Einfahrt vorbeiführt. Dort hat man vor kurzem in beiden Richtungen vor der Ausfahrt jeweils ein 274er Verkehrszeichen aufgehängt, was 30 km/h Höchstgeschwindigkeit vorschreibt, ohne Zusatz. Unmittelbar vor und hinter der Bauhof Ausfahrt befinden sich nur Felder und keine Gefahrenstellen.

Die nächste Ortschaft ist ca. 2 km entfernt, das Streckenverbot wird nach der Ausfahrt nirgendwo aufgehoben. Bedeutet das ernsthaft, dass hier die 2 km bis zur nächsten Ortschaft mit 30 km/h weitergefahren werden muss? Wäre ja laut StVO tatsächlich der Fall.

Nun aber die Kernfrage: Hebt sich das Streckenverbot in dem Fall dort auf, wo es für den Gegenverkehr durch das entsprechende 274er Schild beginnt?

Denn auch wenn das 274er Schild nicht mit einem Zusatz versehen ist, ist ja klar ersichtlich, dass das Streckenverbot nur aufgrund der Ausfahrt gilt. Ich finde dazu jedoch nirgendwo ein verwertbares Gerichtsurteil oder irgendeine Grundlage, wie mit dieser Situation im Ernstfall umzugehen ist.

Rechtsanwalt, Polizei, Recht, Anwalt, Verkehrsrecht, Bußgeld, Richter, Straßenverkehr

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