Die Frage basiert darauf, dass § 232a meines erachtens teils etwas seltsam ist, der Fall ist fiktiv.
Angenommen ein Freund von euch (euer Geschlecht ist egal) namens A ist 22 und studiert. Er kommt mit der 20-Jährigen Studentin B ins Gespräch und sie kommen auf das Thema Sugardaddying und im Laufe des Gesprächs schlägt A der B vor, dass sie ja eine solche Art von Beziehung führen könnten. Er gibt ihr jeden Monat XY Euro und dafür gibts einmal die Woche Sex. Diese Art der Beziehung wird freiwillig von beiden geführt.
Das Ganze kommt raus und A wird wegen Zwangsprostitution zu einer Bewährungsstrafe verurteilt:
§ 232a Zwangsprostitution(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1.
die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2.
sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Wie würdet ihr damit umgehen? Fändet ihr As Verurteilung gerechtfertigt? Würde es eure Freundschaft beeinflussen? Hättet ihr damit gerechnet, dass As Verhalten strafbar ist oder hättet ihr 18 als Grenze vermutet (wie in § 182 StGB)?