Eine Anzeige bei der Polizei ist immer möglich - fraglich ist nur, ob das was bringt. Denn es handelt sich hier in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die Polizei kümmert sich aber grundsätzlich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten der Bürger.

Allerdings könnte es hier auch in den strafrechtlichen Bereich hineingehen (das wäre dann eine Sache für die Polizei). In Betracht kommen hier folgende Straftaten:

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Unterschlagung (§ 246 StGB)

Ein Betrug würde dann vorliegen, wenn sich die Freundin das Geld und die Kamera bereits mit dem Vorsatz ausgeliehen hat, sie später nicht zurückgeben zu wollen. Dann hat sie dich über das Vorliegen eines Rückgabe- bzw. -zahlungswillens getäuscht und du hast daraufhin eine Vermögensverfügung getätigt (die Zahlung bzw. die Übergabe der Kamera), was deinerseits zu einem Vermögensschaden geführt hat. Ganz abwegig erscheint das zwar nicht; es dürfte aber schwierig sein, das nachzuweisen. Denn wenn die Freundin erst später den Entschluss gefasst hat, die Sachen nicht zurückzugeben, ist das kein Betrug.

Eine Unterschlagung ist schon etwas wahrscheinlicher. Allerdings nur hinsichtlich der Kamera. Bezüglich des Geldes habt ihr rechtlich keinen Leihvertrag, sondern einen Darlehensvertrag geschlossen. Du hast ihr die Geldscheine nicht verliehen (denn dann müsste sie exakt dieselben Scheine zurückgeben), sondern ihr das Eigentum an den Geldscheinen übertragen - und zivilrechtlich vereinbart, dass sie dir Geldscheine im selben Wert später zurückzahlt. Hinsichtlich der Kamera liegt aber ein Leihvertrag vor. Wenn sich die Freundin jetzt die Kamera verkauft, verschenkt oder sonst damit so umgeht, als sei es ihre eigene, dann sind das starke Anzeichen dafür, dass sie mit "Zueignungswillen" gehandelt und eine Unterschlagung begangen hat (grob erklärt).

Das Vorliegen einer Straftat ist also nicht ganz abwegig; ob eine Anzeige etwas bringt, ist aber trotzdem zweifelhaft.

Wie solltest du vorgehen?

Bezüglich der Kamera:

Fordere deine Freundin erneut (schriftlich) dazu auf, dir die Kamera zurückzugeben. Setze ihr eine Frist (eine Woche) und kündige an, nach Ablauf dieser Frist einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen zu beauftragen und den Herausgabeanspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen. Du kannst das Schreiben auch mit dem Hinweis versehen, dass du dir noch überlegst, ob du zusätzlich eine Anzeige wegen Betrugs und/oder Unterschlagung gegen sie bei der Polizei erstattest.

Bezüglich des Geldes:

Ihr habt einen Darlehensvertrag geschlossen (§ 488 BGB). Jetzt kommt es für die Rückforderung des Geldes darauf an, was ihr vereinbart habt. Wenn keine Laufzeit vereinbart war, kann das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden (§ 488 Abs. 3 BGB). Eine solche Kündigung kann in deiner ersten Rückforderung des Geldes zu sehen sein. Dann müsstest du von diesem Zeitpunkt aus rechnen und könntest erstmals 3 Monate danach das Geld zurückverlangen.

Um rechtlich auf Nummer sicher zu gehen, kannst du (erneut) eine Kündigung des Darlehens aussprechen - allerdings eben mit einer Frist von 3 Monaten. Das Geld könntest du dann also erst in 3 Monaten zurückfordern.

Natürlich ist es auch möglich, dass ihr (mündlich) vereinbart habt, dass das Geld jederzeit (d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) zurückgefordert werden kann.

Ganz praktisch:

Du solltest deiner Freundin ein Schreiben zukommen lassen (per Post, per E-Mail, per WhatsApp, persönlich und ggf. in Anwesenheit von Zeugen), das den oben genannten Inhalt hat.

Weise sie darauf hin, dass du einen Anwalt einschalten und die Sache notfalls gerichtlich durchsetzen wirst - das dürfte dann teuer für sie werden.

Weise sie auch darauf hin, dass du eventuell zur Polizei gehen wirst.

Ob du beides jetzt tatsächlich machst oder nicht und ob sich das mit dem Anwalt wirklich lohnt, ist eine andere Frage. Aber die bloße Ankündigung hilft vielleicht schon weiter und zeigt, dass du es ernst meinst.

Wenn auch auf dieses Schreiben keine Reaktion kommt, bleibt dir nichts anderes übrig, als die Sache tatsächlich gerichtlich klären zu lassen. Das kostet dich erstmal Geld (Anwalts- und Gerichtskosten), das du, wenn du gewinnst, von der Gegnerin erstattet bekommst. Aber natürlich solltest du dich fragen, ob sich der Aufwand lohnt.

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Das unbefugte Betreten der Gleise stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 64b Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EBO (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 6 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) dar.

Unter Umständen kann ein Betreten der Gleise auch eine Straftat nach § 315 StGB darstellen - hierfür dürfte aber das Betreten allein noch nicht ausreichen.

Um bestraft zu werden, müsste man euch erwischt haben bzw. ermitteln können, wer ihr seid. Ich gehe nicht davon aus, dass das passiert. Das sollte aber niemanden veranlassen, trotzdem die Gleise zu betreten.

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Das Ganze ist etwas komplizierter, als man vllt. denken könnte.

Zunächst ist zu sagen, dass allein die Tatsache, dass es sich um einen Privatkauf handelt, nicht automatisch die Gewährleistung ausschließt. Das müsste zwischen den Parteien vereinbart werden - wird nichts in dieser Art und Weise vereinbart, ist die Gewährleistung auch nicht ausgeschlossen.

Die erste Frage wäre also: Habt ihr die Gewährleistung ausgeschlossen? In den Kaufvertrag (den ihr wahrscheinlich mündlich geschlossen habt) dürfte dabei auch einfließen, wenn du z.B. in deiner Anzeige bei eBay Kleinanzeigen so etwas geschrieben hast wie "Privatkauf - Umtausch / Ersatz ausgeschlossen" oder ähnliches. In einem solchen Fall dürfte die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden sein. Falls das so ist, hat der andere auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes - es sei denn, du hättest ihm den Mangel arglistig verschwiegen (was der Käufer im Zweifel nachweisen müsste).

Habt ihr die Gewährleistungsrechte hingegen nicht ausgeschlossen, sind folgende weitere Fragen zu beantworten:

  • Liegt ein Mangel vor? --> Ich denke, Risse im Reifen weichen vom als gut angegebene Zustand so erheblich ab, dass ein Mangel angenommen werden kann.
  • Hatte der Käufer Kenntnis von dem Mangel bei Vertragsschluss (§ 442 BGB)? --> falls ja, sind seine Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

Hier wird es wohl darauf ankommen, inwieweit der Mangel, also die Risse, bei Vertragsschluss für den Käufer erkennbar waren. Es stellt sich auch die Frage, wann ihr den Vertrag geschlossen habt. War das schon per Chat über eBay Kleinanzeigen oder erst, als er die Reifen abgeholt hat? Sofern ihr den Vertrag schon über den Chat geschlossen habt, hatte der Käufer keine Kenntnis von etwaigen Mängeln - in diesem Fall kann er Gewährleistungsrechte gegen dich geltend machen.

Für den Fall, dass der Vertrag erst vor Ort geschlossen wurde, ist die Frage, ob der Käufer Kenntnis hatte, letztlich eine Beweisfrage (die im Zweifel ein Gericht zu entscheiden hätte). Hatte er Kenntnis, scheidet ein Rückzahlungsanspruch aus. Hatte er keine Kenntnis, kann er Gewährleistungsrechte gegen dich geltend machen.

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Was aus der Kategorie "Dumm gelaufen".

Zunächst mal: Ich weiß nicht, wie ich deine Frage verstehen soll, aber es hört sich für mich so an, als hättest du deinem Bruder gegenüber der Polizei Dinge unterstellt, von denen du dir zumindest nicht sicher bist, ob sie tatsächlich passiert sind. Falls das so ist, kommt eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) in Betracht.

Wie du sicher weißt, bist du weder verpflichtet, einen nahen Angehörigen (wie deinen Bruder), noch dich selbst zu belasten. Offensichtlich hast du beides (freiwillig) getan. Die Aussagen stehen jetzt im Raum, und, was noch wichtiger ist, in der Ermittlungsakte. Und da kommen die auch nicht mehr raus - egal, was du machst. Eine Chance, die Aussagen unverwertbar zu machen, besteht höchstens dann, wenn die Polizisten dich nicht (rechtzeitig) über deine Rechte belehrt haben, insb. über deine sogenannte Selbstbelastungsfreiheit. Da du allerdings freiwillig und aus eigenem Antrieb zur Polizei gegangen und da ausgesagt hast, dürfte das eher schwierig werden.

Die Staatsanwaltschaft und die Polizei sind dazu verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, wenn sie von einer möglichen Straftat Wind bekommen. Es gibt zwar sogenannte Antragsdelikte, bei denen nur ermittelt werden darf, wenn das Opfer der Straftat einen förmlichen Strafantrag stellt. Das ist hier aber nicht der Fall, abgesehen davon bist du auch nicht das Opfer der Straftat. Man kann eine Anzeige nicht "zurückziehen".

Natürlich kannst du erneut aussagen und deine Aussage ändern - aber dann bleibt zumindest der Vorwurf der falschen Verdächtigung bestehen.

Mein dringender Rat: Besorg dir einen Anwalt! Bis dahin: Sag nichts mehr zur Polizei! Und dann befolge den Rat deines Anwalts.

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Mit der Polizei kommt die "gute Dame" nicht weiter. Eine Straftat liegt hier - ziemlich offensichtlich - nicht vor. Man könnte allenfalls an einen Betrug (§ 263 StGB) denken, aber auch das ist eher fernliegend. Denn dafür müsste man dir eine vorsätzliche Täuschung (darüber, dass die Hose keine Löcher hat) nachweisen können. Das ist hier ziemlich abwegig. In dieser Hinsicht kannst du also ganz beruhigt sein. Die Polizei kümmert sich nicht um zivilrechtliche Streitigkeiten; dafür ist sie in aller Regel nicht zuständig.

Davon unabhängig ist jedoch die (zivilrechtliche) Frage, ob die Dame einen Anspruch auf Rückzahlung hat. Die Polizei kann und wird ihr nicht dabei helfen, einen solchen Anspruch durchzusetzen. Dafür müsste sie dich verklagen, wenn du nicht freiwillig zahlst. Ob ihr das den Aufwand wert ist, muss sie natürlich selbst wissen.

Es geht im Endeffekt um folgende Fragen:

  1. Habt ihr die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?
  2. Falls ja: ist diese Vereinbarung unwirksam, weil du arglistig den Mangel verschwiegen hast?
  3. Falls kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde: stellen die Mini-Löcher einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar?

Zur 1. Frage:

Allein die Tatsache, dass es sich um einen sogenannten Privatkauf handelt, schließt noch nicht die Gewährleistungsrechte aus. Das muss zwischen den Parteien vereinbart werden. Sätze in deinem Angebot wie "Privatkauf - Gewährleistung ausgeschlossen" dürften die Gewährleistung tatsächlich wirksam ausschließen. Bei schwammigeren Formulierungen wie "Privatkauf - keine Rückgabe oder Umtausch" müsste man diskutieren, ob das als Gewährleistungsausschluss zu verstehen ist.

Sofern die Gewährleistungsrechte wirksam ausgeschlossen wurden, hat die Dame grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung. Dann hat die Dame eben Pech gehabt.

Dein Risiko bei der Sache ist also: Falls du mit einer unklaren Fomulierung die Gewährleistung ausschließen wolltest, muss letztlich das Gericht klären, ob das auch als Gewährleistungsausschluss zu verstehen war.

Zur 2. Frage:

Sofern ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt, stellt sich die Frage: Hast du der Dame vllt. arglistig den Mangel (d.h. die Löcher) verschwiegen? Das setzt voraus, dass du den Mangel kanntest und der Dame verschwiegen hast. Für diese Tatsache würde in einem Prozess die Dame die Beweislast tragen - d.h. sie müsste das beweisen, um den Prozess zu gewinnen. Ich bezweifel stark, dass ihr das möglich sein wird (abgesehen davon, dass du nach deiner Schilderung die Löcher vorher tatsächlich nicht bemerkt hattest).

Zur 3. Frage:

Wenn die Gewährleistungsrechte anwendbar sind (sie also gar nicht oder nicht wirksam ausgeschlossen wurden), stellt sich die Frage, ob die Löcher überhaupt einen Sachmangel darstellen. Es handelt sich hier nicht um Neuware, und der Zustand ist mit "gut" angegeben worden. Hier kann man wohl beides vertreten. Liegt ein Sachmangel vor, dürfte die Dame von dir Nacherfüllung verlangen und, sofern du dem nicht nachkommst, vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen; außerdem müsstest du auch die Rücksendekosten tragen. Wenn man einen Sachmangel verneint, hat die Dame Pech gehabt.

Fazit:

Das größere Risiko liegt meiner Meinung nach bei der Dame. Mit der Polizei kommt sie nicht weiter; um an das Geld zu kommen, müsste sie dich (zivilrechtlich) verklagen. Das ist für sie mit einem großen Kostenrisiko verbunden - sie müsste einen Gerichtskostenvorschuss zahlen, sie würde sich wohl einen Anwalt nehmen (und müsste da erstmal das Geld vorstrecken).

Auf der anderen Seite ist zu beachten: Wenn die Dame das Risiko eingeht und das Gericht ihr Recht gibt, müsstest du nicht nur den Kaufpreis zurückzahlen, sondern auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Dame. Das würde sehr teuer werden.

Ich schlage also vor, dass du versuchst, dich mit der Dame zu einigen.

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In einem Strafprozess gibt es (streng genommen) kein Gewinnen oder Verlieren - auch wenn sich das für den Angeklagten / Beschuldigten natürlich so anfühlt wie gewinnen bzw. verlieren. Anders ist das im Zivilprozess, wo tatsächlich von "unterliegen" und "obsiegen" gesprochen wird (§§ 91 ff. ZPO).

Die Kostenfrage stellt sich aber natürlich auch in einem Strafverfahren. § 464 StPO regelt unter anderem, dass jeder Strafbefehl und jedes Urteil eine Entscheidung darüber zu enthalten hat, wer die Kosten trägt.

Nach § 464a StPO wird unterschieden zwischen den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Dabei sind die Kosten des Verfahrens die Auslagen und Gebühren der Staatskasse - von denen bekommt man als Beschuldigter nur dann etwas mit, wenn man verurteilt wird. Ansonsten bleiben diese Kosten sozusagen einfach bei der Staatskasse.

Zu den notwendigen Auslagen des Beschuldigten gehören auch die erforderlichen Kosten für einen Rechtsanwalt (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Wird jemand verurteilt, muss er seine eigenen Auslagen selbstverständlich selbst zahlen; außerdem sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 465 StPO).

Wird der Angeklagte jedoch freigesprochen, dann sind ihm seine notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu ersetzen (§ 467 StPO).

Zu beachten ist dabei aber Folgendes: Die Staatskasse ersetzt die Kosten für einen Verteidiger nur in Höhe der gesetzlichen Kosten. Das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) enthält bestimmte Kosten, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit verlangen kann. Nur diese Kosten werden ersetzt. Hast du dagegen mit deinem Anwalt eine individuelle Vergütung ausgehandelt (z.B. Bezahlung nach Stunden), dann musst du alles, was über die gesetzlichen Rechtsanwaltskosten hinausgeht, selbst bezahlen - auch wenn du freigesprochen wirst.

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Es wird sehr oft das gesetzliche Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht durcheinander geworfen. Das sind aber zwei ganz unterschiedliche Dinge.

Das Verbraucherwiderrufsrecht (man kann die Ware ohne Grund zurückschicken und den Widerruf erklären) gilt nur bei bestimmten Verträgen und insbesondere nur bei Verbraucherverträgen. In deinem Fall gibt es ein solches Recht also nicht, denn es handelt sich (unabhängig davon, was in der Beschreibung steht) nicht um einen Verbrauchervertrag.

Anders ist es beim Gewährleistungsrecht. Das gilt grundsätzlich bei jedem Kaufvertrag. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Gewährleistungsrechte ist jedoch, dass die Kaufsache unter einem Sachmangel (§ 434 BGB) leidet (also z.B. kaputt ist oder der Beschreibung nicht entspricht). Auch hier gibt es Unterschiede zwischen einem Verbrauchervertrag (d.h. einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer) und einem oft als "Privatkauf" bezeichneten Vertrag zwischen zwei Verbrauchern. Hier gilt:

  • Beim Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher (sogenannter Verbrauchsgüterkauf) kann die Gewährleistung nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • Anders beim "Privatkauf": Hier können die Parteien vereinbaren, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist.

Dieser Ausschluss muss allerdings tatsächlich vereinbart werden. Allein die Tatsache, dass es sich um einen "Privatkauf" handet, schließt die Gewährleistung noch nicht aus. Formulierungen wie "Privatkauf - Umtausch/Rücknahme ausgeschlossen" oder "Gekauft wie gesehen" dürften aber einen Gewährleistungsausschluss bedeuten.

Steht nichts dazu in der Beschreibung und wurde auch sonst nichts vereinbart, gibt es auch keinen Gewährleistungsausschluss.

Also: Wenn es dir darum geht, dass dir die Sache einfach nicht gefällt oder du es dir anders überlegt hast, dann hast du Pech gehabt. Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Leidet die Sache hingegen an einem Sachmangel (kaputt, Abweichung von Beschreibung, falsche Menge etc.), dann hast du einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). In diesem Fall kannst du den Verkäufer auffordern, die Sache zu reparieren oder dir eine andere (sachmangelfreie) Sache zu liefern. Kommt der Verkäufer dem trotz einer Fristsetzung deinerseits nicht nach oder ist es ihm unmöglich (das kann gerade bei gebrauchten Sachen der Fall sein), dann kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen (und musst die Sache zurückgeben).

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Ohne jetzt alles genaustens prüfen zu können (dazu fehlen zu viele Details) und vorausgesetzt, deine Angaben stimmen alle, kann man Folgendes sagen:

Das Auto dürfte einen Sachmangel (§ 434 BGB) haben. Damit ist der Zugang zu den Gewährleistungsrechten (§ 437 BGB) eröffnet. Möglicherweise habt ihr einen Gewährleistungsausschluss vereinbart (dazu schreibst du aber nichts). Ein solcher Gewährleistungsausschluss wäre aber ohnehin unwirksam nach § 476 BGB, weil es sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Denn du hast als Verbraucher den Wagen von einem Unternehmer gekauft.

Dir steht jetzt zunächst ein Nacherfüllungsanspruch (§ 439 BGB) zu. Allerdings dürfte der hier ausscheiden, weil zumindest der Mangel "Unfallwagen" nicht behebbar ist. Wenn der Wagen als unfallfrei verkauft wurde und sich herausstellt, dass der Wagen tatsächlich ein Unfallwagen ist, dann kann durch Nacherfüllung dieser Mangel in aller Regel nicht behoben werden. Denn eine Reparatur macht den Wagen nicht unfallfrei und im Zweifel wird es unmöglich sein, einen anderen, gleichartigen und gleichwertigen Gebrauchtwagen zu beschaffen.

Das bedeutet, dass du - ohne Fristsetzung - vom Kaufvertrag zurücktreten kannst (§§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323, 346 BGB). Anschließend kannst du den Kaufpreis zurückverlangen (gegen Rückgabe des Wagens).

Praktisch solltest du Folgendes tun:

  1. Schreibe an den Händler einen Brief, in dem du den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärst.
  2. Hilfsweise kannst du außerdem den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB).
  3. Fordere den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos auf.
  4. Setze dem Verkäufer eine Frist, bis zu der er dir einen Termin für die Rückgabe des Wagens nennen und dir bei diesem Termin das Geld zurückzahlen soll.
  5. Weise den Verkäufer darauf hin, im Falle der Weigerung einen Rechtsanwalt herbeizuziehen und ggf. weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

Das Schreiben kann ungefähr wie folgt aussehen:

"Sehr geehrter Herr XY,

hiermit trete ich von dem mit Ihnen am ... geschlossenen Kaufvertrag über den Wagen... zurück. Das Auto hat zahlreiche Mängel. [detaillierte Aufzählung sämtlicher Mängel].

Hilfsweise fechte ich den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Hinsichtlich der Mängel, insbesondere der Tatsache, dass der Wagen unfallfrei sei, haben Sie mich wissentlich getäuscht. Ich behalte mir vor, wegen dieses Sachverhalts Strafanzeige wegen Betrugs zu stellen.

Ich fordere Sie dazu auf, mir bis zum [Frist von ca. einer Woche] einen Termin innerhalb der nächsten zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens zu nennen, zu dem ich Ihnen den Wagen zurückbringen kann. [Vllt. forderst du ihn auch dazu auf, den Wagen abzuholen. Mit kaputten Bremsen sollte man schließlich nicht mehr fahren.] Ich fordere Sie weiter dazu auf, bis zu diesem Datum den Kaufpreis in Höhe von ... zurückzuzahlen [bar oder per Überweisung].

Sollten Sie dem nicht nachkommen, werde ich weitere rechtliche Schritte einleiten und einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Rechte beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen,

xxx"

Das mit dem Rechtsanwalt solltest du bei einer Weigerung tatsächlich in Betracht ziehen. Der kann dich auch besser beraten als wir hier auf gutefrage.net.

***Dies stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben unverbindlich und ohne Gewähr.***

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Mal unabhängig davon, ob deine Aussage stimmt und Mörder immer schnell gefunden werden, gilt jedenfalls, dass die Aufklärungsrate bei Tötungsdelikten deutlich höher liegt als bei anderen Straftaten. Fast alle vorsätzlichen Tötungsdelikte werden aufgeklärt, laut Statista liegt die Aufklärungsrate bei Mordtaten in den letzten Jahren immer über 90 Prozent (teilweise bis zu 97 Prozent).

Das lässt sich auch leicht erklären.

In Deutschland gilt das sogenannte Legalitätsprinzip. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden dazu verpflichtet sind, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und durchzuführen, sobald sie von einer Straftat Kenntnis erlangen. Das gilt grundsätzlich für alle Straftaten.

Dieses Prinzip ist aber faktisch begrenzt durch die Kapazität der Ermittlungsbehörden. Würde die Verpflichtung so weit gehen, dass jede mögliche Straftat, und sei sie auch noch so unbedeutend, mit allen Mitteln verfolgt werden müsste, würde das System zusammenbrechen. Denn so viele Ressourcen stehen den Ermittlungsbehörden nicht zur Verfügung. Deswegen wird - nachvollziehbar - danach unterschieden, wie schwerwiegend die Straftat ist und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Tat aufgeklärt werden kann. Immer gilt jedoch: Die Ermittlungsbehörden dürfen nicht von vornherein auf die Verfolgung einer Straftat verzichten. Auch bei dem einfachen Fahrraddiebstahl müssen die Beamten zumindest die Anzeige aufnehmen, ggf. das Fahrrad samt Identifikationsnummer als gestohlen in die entsprechenden Systeme eingeben und bei weiteren Anhaltspunkten auf den Täter auch weitere Ermittlungen anstellen.

Bei einem Tötungsdelikt ist in vielen Fällen eine umfangreiche Spurenlage gegeben. Man kann also schon viel mehr ermitteln als bei einem Fahrraddiebstahl. Außerdem wiegt ein Tötungsdelikt so schwer, dass ein deutlich höheres Interesse an der Aufklärung besteht als bei einem Fahrraddiebstahl. Also setzt die Polizei für Mordermittlungen auch viel größere Ressourcen ein - mehr Mitarbeiter, mehr technische Methoden etc. Da der Ermittlungsaufwand viel höher ist, ist logischerweise auch die Aufklärungsrate deutlich höher als bei anderen Straftaten.

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Du warst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Du bist immer noch keine 18 Jahre alt, also bist du auch jetzt noch beschränkt geschäftsfähig. Daher gilt § 107 BGB:

"Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."

Wenn deine Eltern also nicht in den Vertragsschluss eingewilligt haben, ist der Vertrag "schwebend unwirksam". Jetzt kommt es darauf an, ob deine Eltern den Vertrag nachträglich genehmigen (§ 108 Abs. 1 BGB). Der sogenannte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) ist hier nicht anwendbar. Denn er setzt voraus, dass der Minderjährige die Leistung erbracht hat - das ist aber nicht der Fall, wenn du bislang nicht gezahlt hast.

Du solltest deine Eltern also bitten, dem Fitnessstudio (schriftlich) mitzuteilen, dass sie den Vertrag nicht genehmigen. Damit ist der Vertrag endgültig nichtig. Das bedeutet im Ergebnis, dass deine Leistungspflicht nicht existiert - du musst also nichts bezahlen.

Da du tatsächlich nie dort trainiert hast, braucht man sich auch über Ansprüche nach den §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht) keine Gedanken zu machen.

Im Ergebnis dürfte das Fitnessstudio keine Ansprüche gegen dich haben. Sollten sie trotzdem weiterhin Geld verlangen, solltest du - spätestens wenn Klage gegen dich erhoben werden sollte - einen Anwalt beauftragen, der dich in der Angelegenheit vertritt. Die Kosten für deinen Anwalt müsste, sofern du vor Gericht gewinnst, der Gegner tragen. Allerdings wäre das alles erst der zweite Schritt. Zuerst sollten deine Eltern dem Fitnessstudio mitteilen, dass sie den Vertrag nicht genehmigen. Dann hängt es vom Fitnessstudio ab, wie die Sache weitergeht.

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Der Kaufvertrag ist geschlossen und ohne (vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen) Rücktrittsgrund kann sich der Käufer nicht einseitig vom Vertrag lösen. Ein solcher Rücktrittsgrund existiert hier nicht.

Er hat seine Verpflichtung (die Kaufpreiszahlung) zu erfüllen - und zwar über die von dir angegebenen Zahlungsarten. Das Argument, es sei ihm zu unsicher, zieht nicht.

Notfalls kannst du die Erfüllung des Kaufvertrags gerichtlich durchsetzen. Immerhin geht es um einen Preis von 1.000 Euro. Jedenfalls kannst du ihm mit einer gerichtlichen Durchsetzung drohen (selbstverständlich in geeigneter Weise). Ein Schreiben an ihn könnte beispielsweise wie folgt aussehen:

"Sehr geehrte/r Herr/Frau XY,

ich fordere Sie hiermit dazu auf, den Kaufpreis in Höhe von 1.000 Euro bis spätestens zum [Datum in einer oder zwei Wochen] auf das von mir genannte Konto zu überweisen. Ein Rücktritt kommt Ihrerseits nicht in Betracht. Bei fruchtlosem Fristablauf sehe ich mich dazu gewzungen, mir rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen und die Forderung notfalls gerichtlich durchzusetzen. Außerdem werde ich in diesem Fall eBay über den Vorgang informieren.

Mit freundlichen Grüßen, ..."

Den Text kannst du natürlich noch individuell anpassen.

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Unbewusst Fahrerflucht begangen,habe Angst was auf mich zukommt?

Ich war gestern mit einem Freund im McDonald’s was essen ( Ich bin noch 1 Monat in der Probezeit und bin mit dem Auto meiner Eltern gefahren ).Es war sehr stark am Regnen wegen dem Sturm Sabine. Als wir fertig mit dem Essen waren sind wir in das Auto gelaufen. Er hat sofort laute Musik angemacht. Ich habe das Auto gestartet und kurz gewartet. Dann wollte ich rückwärts rausfahren, aber konnte etwas schlecht nach hinten gucken. Ich habe anscheinend etwas zu weit nach links Gelenkt und dachte ich hätte das Auto links nicht angefahren und das es knapp war. Ich habe keine Vibration oder ein Geräusch gehört. Anschließend habe ich ihn nach Hause gefahren und bin selbst nach Haus. Dann ist mein Vater in die Küche und hat wohl Blaulicht gesehen. Er ist raus und die Polizei fragte wer denn das Auto gefahren haben soll. Ich habe dann auch unüberlegt gesagt:“ sagen sie mir bitte nicht ich bin wirklich gegen das weiße Auto gefahren“. Sie sagten mir das dies so sei, und das weiße Auto wohl einen leichten Lackschaden hat und ich wohl an das Auto gestreift bin, doch das kritische wäre, dass ich Fahrerflucht begangen habe. Ich hatte eine Panikattacke und solche Angst was alles auf mich zukommen würde. Ich habe dann der Polizei auch erzählt was meinerseits passiert ist. Ich habe sehr schlecht geschlafen und mache mir die ganze Zeit Gedanken und lese ähnliche Vorfälle im Internet. Heute war ich dann nochmal bei der Polizei und der hat mich so hingestellt als ob ich es bewusst getan hätte.
( ich weis, dass wenn man Fahrerflucht begeht es immer vorsätzlich ist, egal ob es wirklich unbewusst war oder nicht). Er sagte noch zum Schluss, dass es von mir kein guter Trick war, wonach ich mich noch schlechter gefühlt habe. Ich habe dann anschließend im Auto und zuhause nochmal geweint und weis einfach nicht weiter. Ich habe so Angst und fühle mich so als wäre ich ein schwerverbrecher. Ich mache derzeit auch meine Ausbildung zur Altenpflegerin und muss zum Theorieblock eine lange Strecke fahren. Bitte sagt mir einer wie es weiter gehen würde für mich. Ich liege hier und weis einfach nicht weiter.

ich möchte sich bitte nicht hören:

“ wie konntest du sows denn überhören“ oder „sowas kann man doch spüren oder nicht überhören“

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Nach deiner Schilderung ist es tatsächlich gar nicht so einfach festzustellen, ob wirklich ein strafbares "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" nach § 142 StGB vorliegt.

Fahrerflucht kann nur vorsätzlich begangen werden. Zum Vorsatz gehört nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, dass der Täter die Umstände kennt, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands gehören. Zum gesetzlichen Tatbestand der Fahrerflucht gehört, dass ein Unfall geschehen ist. Der Täter muss also wissen, dass ein Unfall passiert ist. Hat der Täter den Unfall nicht bemerkt, dann fehlt ihm dieses Wissen - und damit fehlt es am Vorsatz, sodass sich der Fahrer nicht strafbar gemacht hat.

Soweit die Theorie. In der Praxis behaupten natürlich die meisten, sie hätten den Unfall nicht bemerkt. Weil man dem Beschuldigten nicht in den Kopf gucken kann, müssen die Ermittlungsbehörden und letztlich das Gericht anhand von Indizien feststellen, ob der Beschuldigte den Unfall bemerkt hat. Für diese Feststellung werden in der Regel herangezogen:

  • die Aussage des Beschuldigten
  • Zeugenaussagen zu dem Verhalten des Beschuldigten, der Situation, den Begleitumständen etc.
  • Sachverständigengutachten, das zeigt, ob man anhand der Stärke und Art des Anstoßes davon ausgehen kann, dass der Beschuldigte etwas gemerkt haben muss

Wenn man deine Fragestellung mal komplett durchgeht, finden sich für beide Seiten Argumente:

  • Du sagst selbst, du hättest keinen Anstoß bemerkt.
  • Es war laute Musik im Auto an (was ein Zeuge bestätigen kann). Das spricht dafür, dass man den Anstoß jedenfalls nicht gehört hat.
  • Das Wetter war schlecht - schlechte Sicht, generell unübersichtlicher und lauter.

Diese Punkte sprechen gegen Vorsatz und damit gegen eine Strafbarkeit.

Entscheidend könnte hier aber folgendes sein:

  • Du sagst selbst, dass du einen Anstoß für möglich gehalten hast.
  • Diese Aussage hast du auch gegenüber dem Polizisten gemacht, der zu euch nach Hause kam.

Und genau das war höchstwahrscheinlich dein großer Fehler (abgesehen von dem Fehler, nicht auszusteigen und sich zu vergewissern, ob tatsächlich nichts passiert ist). Denn für die Feststellung des Vorsatzes reicht auch sogenannter Eventualvorsatz aus. Das bedeutet, dass auch derjenige vorsätzlich handelt, der die Tatverwirklichung für möglich hält und "billigend in Kauf nimmt". Deine Spontanaussage dem Polizisten gegenüber zeigt, dass genau das bei dir der Fall sein dürfte. Du wusstest direkt, um welches Auto und welche Situation es sich handelte. Offenbar hast du es also für möglich gehalten, das andere Auto angefahren zu haben. Trotzdem bist du einfach weggefahren, ohne dich zu vergewissern, ob du das Auto berührt hast. Das dürfte dem Gericht ausreichen, Vorsatz festzustellen und dich wegen unterlaubten Entfernens vom Unfallort zu verurteilen.

Welche Strafe dabei herauskommt, kann man natürlich nicht sagen. Sofern du nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wirst, kommt eigentlich nur eine Geldstrafe in Betracht. Teuer dürfte es also für dich werden. Hinzukommen könnte ein Fahrverbot (§ 44 StGB). Nicht in Betracht dürfte in deinem Fall allerdings eine Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB - das würde bedeuten, dass man den Führerschein nochmal neu machen muss) kommen.

Eventuell kommt es aber auch gar nicht zu einer Gerichtsverhandlung. Vielleicht ist die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen (§ 153a StPO). Am besten ist es, wenn du dir einen Anwalt nimmst, der mit den Ermittlungsbehörden kommuniziert und dich entsprechend beraten kann.

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In der Regel wird eine Prädikatsnote im zweiten Examen vorausgesetzt. Die Note des ersten Examens hat erst einmal keine bzw. eine sehr geringe Bedeutung.

Allerdings werden auch solche Bewerber zum Auswahlgespräch eingeladen, die mindestens 7,76 Punkte (so beim OLG Hamm, die Notengrenze kann bei anderen Oberlandesgerichten abweichen) im zweiten Examen vorweisen können und sich zusätzlich "durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen". Das können laut OLG Hamm "besondere Leistungen im Abitur, im Studium, in der ersten Prüfung, in der Referendarzeit erheblich über der Note der zweiten juristischen Staatsprüfung liegende Beurteilungen oder besondere persönliche Fähigkeiten und Leistungen sein, welche die Persönlichkeit einer Richterin / eines Richters positiv prägen und die Bewerberin / den Bewerber aus dem Bewerberfeld herausheben" sein. (Quelle: Internetseite des OLG Hamm, https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/richter-auf-probe/Einstellungsvoraussetzungen/index.php).

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Natürlich ist das realistisch. Ich sage mal einige Punkte zu den von dir genannten "Karriereschritten":

  • Ein gutes Abitur braucht man noch nicht einmal, um Jura studieren zu können. Es gibt Unis, an denen man NC-frei Jura studieren kann. Ein gutes Abi muss auch nicht auf gute Leistungen im Jura-Studium schließen lassen. Es ist eher so, dass die meisten Jurastudenten eine böse Überraschung erleben, wenn sie mit lauter 1en und 2en von der Schule kommen und dann lernen müssen, dass bei Jura ein "ausreichend" oft das persönliche Maximum ist.
  • Zwei Prädikatsexamina sind natürlich das Wunschergebnis aller Juristen. Trotzdem schaffen solche Ergebnisse unter 1/3 aller Absolventen. Hinzu kommt, dass das erste Staatsexamen für das spätere Berufsleben gar nicht so wichtig ist. Die meisten Arbeitgeber gucken vor allem auf das Ergebnis des zweiten Staatsexamens. Trotzdem kann ein gutes Ergebnis im ersten Examen Türen öffenen - beispielsweise für Stationen im Referendariat oder auch für eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben oder vor dem Referendariat. So ist es durchaus möglich, mit einem vernüftigen ersten Examen in einer Großkanzlei als wissenschaftlicher Mitarbeiter anzufangen und dort so gute Leistungen abzuliefern, dass die einen später auch ohne ein Prädikat im zweiten Examen einstellen würden.
  • Für viele ein Traumjob: Anwalt bei einer Großkanzlei. Auf der einen Seite winkt das große Geld, auf der anderen Seite muss man dafür aber auch sehr viel tun. In Deutschland liegt (laut einem Karrieremagazin für Juristen) die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für Berufsanfänger in Großkanzleien bei 54 Stunden - das kann aber je nach Kanzlei und Rechtsgebiet auch noch deutlich höher sein. 7-Tage-Wochen sind in vielen Großkanzleien eher die Regel als die Ausnahme. Aber wenn einem die Arbeit Spaß macht, warum nicht? Es kommt halt auf die persönlichen Prioritäten an.
  • Die eigene Kanzlei gründen - auch so ein Berufswunsch von vielen Juristen. Das ist aber jedenfalls nicht der Weg, den die meisten Großkanzlei-Anwälte gehen. Für die gilt eher: Aufsteigen bis zum Partner oder irgendwann die Kanzlei wechseln und in der anderen Kanzlei als Partner einsteigen. Nur wenige Großkanzlei-Anwälte gründen ganz neu eine Kanzlei - und noch weniger tun das alleine. Was ab und zu vorkommt: Ein paar Großkanzlei-Anwälte tun sich zusammen, steigen mit ihrem Team aus der Kanzlei aus und gründen gemeinsam sozusagen einen selbstständigen "Ableger" einer Kanzlei. Aber natürlich besteht immer die Möglichkeit, eine eigene Kanzlei zu gründen - und das auch erfolgreich, wenn das nötige Know-How, die nötigen finanziellen Mittel und vor allem ein Mandantenstamm vorhanden ist. Dazu ein Beispiel: Ich kenne einen Anwalt, der in einer mittelständischen Kanzlei (so ca. 30 Anwälte) gearbeitet hat. Irgendwann hat er sich mit zwei anderen Anwälten zusammengetan und eine eigene Kanzlei gegründet, die sich auf ein kleines Rechtsgebiet spezialisiert hat. Mittlerweile besteht diese Kanzlei aus 11 Anwälten und ist eine der führenden Kanzleien in dem Bereich dieses speziellen Rechtsgebiets in Deutschland.
  • Bis 80 als Anwalt arbeiten? Manche müssen das tun, weil sie sonst nicht über die Runden kommen. Das sind vor allem solche Anwälte, die in einer Ein- oder Zwei-Mann-Kanzlei alle möglichen Fälle von Mietrecht über Strafrecht bis hin zum Verkehrsrecht abklappern und sich ihr Leben lang so gerade eben ihren Lebensunterhalt finanziert haben. Klingt komisch, ist aber durchaus möglich, wenn man nach dem zweiten Examen keine gute Arbeitsstelle findet und sich deswegen entweder entschließt, ohne Mittel direkt eine eigene Kanzlei (sozusagen aus dem eigenen Wohnzimmer heraus) zu gründen, oder als angestellter Anwalt zu einem Hungerlohn in einer kleinen Feld-Wald-und-Wiesen-Kanzlei anzuheuern. Solche Anwälte verdienen deswegen nicht so gut, weil sie es sich nicht leisten können, mit ihren Mandanten individuelle Vergütungen zu vereinbaren - weil die Mandanten oft selbst kaum Geld haben. Also muss man nach der gesetzlichen Vergütung abrechnen, und die ist in aller Regel nicht so gut, dass man davon reich werden würde.
  • Als erfolgreicher Anwalt bis 80 arbeiten? Machen auch manche, eben weil ihnen die Arbeit Spaß macht und die eigene Kanzlei ihr Lebenswerk ist. Da wollen eben viele nicht loslassen. Je größer die Kanzlei, desto unwahrscheinlicher wird das aber. Da zieht man sich dann eher nach und nach so langsam aus den laufenden Geschäften zurück - es läuft schließlich auch ohne einen und man macht eh nur einen sehr kleinen Teil aller Fälle selbst.
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FFahrerflucht Geldauflage?

Hallo zusammen,

Ich bin vor 3 Monaten rückwärts gegen einen stormkasten gefahren der würde stark beschädigt.

Da ich aber ein packet Bote bin bin ich ausgestiegen und habe meine kaputten scheinwerfer Teile neben dem stromkasten liegen gelassen

Hab dan noch 2 Bilder mit meinem hendy gemacht und wollte weiter fahren runter zur Geschäfts stelle und es melden aber mich sprach eine Frau an und sagte was ich jetzt machen werde ich sagte ihr das ich noch ein paar packete ausliefern muss weil ich noch paar hatte und ich es dan melden werde und sie meinte in Ordnung auf den Weg zurück rief mich die Polizei an und sagte das sie mich suchen und ein Nachbar mich als Fahrerflüchtigen gemeldet hat .

Als ich in der Firma an kahm sagte ich der Polizei das ich meine Arbeit zu Ende machen wollte und es dan melde wollte die polizei sagte mir das es vor 1 stunde wahr und sie es als fahrerflucht aufnehmen müssen.

Ich hab Stellung genommen mit den Polizisten und ihnen alles Schritt für Schritt erzählt und die Polizisten meinten selber das ich so einen Schaden an meinen fimen wagen sowieso nicht vorm Chef verstecken könnte und ich höchst warscheinlich es melden wollte .

Die Polizisten sagten mir ich soll mir keine Sorgen machen da ich keine Vorstrafen habe und sie einen Undfallbericht schreiben werden wo sie alles genauso zusammenfassen.

Und ich höchsten mit einer staffe von 100-200€ rechnen kann .

Heute kam eine Brief von der Staatsanwaltschaft das ich fahrerflucht begangen habe und eine geldsatrafe in Höhe von 750€ bezahlen muss .

Meine frage ist kann ich dagegen was tun

Eventuell mit dem Polizisten reden oder bei der Staatsanwaltschaft mal anrufen .

Was kann UVB tun ?

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Du hast offenbar entweder einen Strafbefehl erhalten (dann aber nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Amtsgericht; der Strafbefehl wurde dann nur von der Staatsanwaltschaft beantragt) oder aber das Verfahren wurde vorläufig eingestellt gegen Geldauflage nach § 153a StPO.

Im ersten Fall könntest du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen - dann geht die Sache vor Gericht und wird als normale Hauptverhandlung dort verhandelt. Am Ende wird dann ein Urteil des Gerichts stehen.

Im zweiten Fall gilt die Einstellung des Verfahrens nur mit deiner Einwilligung. Vielleicht hast du eine solche Einwilligung ja schon abgegeben. Solltest du nicht zahlen, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufnehmen und dann wohl Anklage erheben (oder einen Strafbefehl beantragen).

In jedem Fall hat die Polizei mit der Sache nichts mehr zu tun. Die hat nur ermittelt und nach Abschluss der Ermittlungen die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Polizei hat keinerlei eigene Entscheidungsbefugnisse, was Straftaten angeht. Zuständig für diese Entscheidungen ist allein die Staatsanwaltschaft. Deswegen sind alle Aussagen, die die Polizisten bezüglich einer möglichen Strafe gemacht haben, nur persönliche Meinungen oder Erfahrungswerte. Entscheiden können sie - wie gesagt - nicht selbst.

Zur Sache selbst:

Dein Verhalten stellt eindeutig eine Fahrerflucht ("Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort", § 142 StGB) dar. Daran ist nicht zu rütteln. Die Arbeit zuende machen zu wollen und sich später zu melden erfüllt den Straftatbestand der Fahrerflucht. Leider wissen viele nicht, dass sie schlicht und einfach am Unfallort zu bleiben haben - egal, ob man gerne (beruflich oder privat) möglichst schnell weiterfahren würde. Diese Unwissenheit ist aber vermeidbar und ändert daher nichts an der Strafbarkeit (§ 17 S. 1 StGB).

Was kannst du jetzt machen?

Wenn es sich um eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO handelt, könntest du einfach gar nichts machen. Dann passiert erst einmal nichts; die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren dann wieder aufnehmen. Das kann zur Folge haben, dass sie einen Strafbefehl beantragt, der eine noch höhere Strafe festsetzt. Gegen diesen könntest du dann Einspruch einlegen - mit welchem Ergebnis bleibt fraglich.

Du könntest dich auch an die Staatsanwaltschaft wenden mit der Bitte, die Geldauflage zu reduzieren. Dafür brauchst du aber gute Gründe - und die Aussage eines Polizisten, er werde schon nicht so viel kosten, ist kein guter Grund. Ein Grund wäre z.B., dass du nur wenig Geld im Monat zur Verfügung hast. Es ist aber eher unwahrscheinlich, dass ein Staatsanwalt darauf eingehen wird, wenn du ihm nicht wirklich einen guten Grund lieferst (z.B.: du verdienst nur 450 Euro im Monat oder so). Versuchen kann man es natürlich mal, aber viel Erfolg würde ich mir an deiner Stelle nicht davon versprechen.

Möglicherweise bist du mit den 750 Euro noch günstig weggekommen. Nehmen wir mal an, du verdienst netto 1.500 Euro im Monat. Der monatliche Nettoverdienst, heruntergerechnet auf einen einzelnen Tag, ist maßgeblich für die Tagessatzhöhe. Eine Geldstrafe setzt sich zusammen aus Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Für eine "normale" Fahrerflucht ohne Vorstrafen dürfte ein Gericht 30 Tagessätze verhängen. Das würde bei einem Nettoverdienst von 1.500 Euro bedeuten:

30 Tagessätze mal (1.500 Euro / 30 Tage = 50 Euro) = 1.500 Euro. Selbst mit einem kleinen Sicherheitsabschlag, den die Gericht oft machen, wäre man sicherlich bei mindestens 1000 Euro Geldstrafe. Dazu kämen noch die Verfahrensgebühren. Mit den 750 Euro bist du also noch gut bedient. Etwas dagegen zu machen würde höchstwahrscheinlich bedeuten, dass es am Ende noch teurer wird.

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"Öffentliches Interesse" kommt in verschiedenen Rechtsgebieten und in mehreren Paragraphen vor. Nicht immer kann hier von exakt derselben Definition ausgegangen werden.

Beispielsweise hat das "öffentliche Interesse" nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor allem (nicht nur) eine zeitliche Bedeutung. Wenn z.B. Gemeinde A den B mittels Ordnungsverfügung anweist, einen undichten Gefahrgutcontainer ordnungsgemäß zu entsorgen, dann wird sie die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anordnen, weil man nicht einen möglicherweise jahrelangen Rechtsstreit abwarten will, während der giftige Stoff nach und nach ins Grundwasser sickert.

Einen anderen Schwerpunkt hat das im Strafrecht vorkommende "besondere öffentliche Interesse" an der Strafverfolgung (z.B. bei § 230 StGB). Bei Körperverletzungsdelikten (einfache oder fahrlässige Körperverletzung nach §§ 223 oder 229 StGB) liefert Nr. 234 RiStBV (Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren) eine Definition des besonderen öffentlichen Interesses, nach der die Staatsanwälte entscheiden, ob eine Körperverletzung auch ohne Strafantrag des Beschuldigten verfolgt werden soll oder nicht. Hier geht es beim öffentlichen Interesse also nicht um eine zeitliche Komponente, sondern darum, ob die Öffentlichkeit / Bevölkerung ein Interesse daran hat, dass ein Täter für seine (verhältnismäßig leichte) Straftat zur Rechenschaft gezogen wird.

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Das kann man so pauschal nicht sagen, denn es kommt auf den Umfang und die (rechtliche und tatsächliche) Schwierigkeit des Verfahrens an; außerdem hängt es davon ab, ob und wenn ja wie schnell sich die Parteien einigen können. An die Güteverhandlung schließt sich, wenn sie erfolglos ist, in der Regel nach § 54 Abs. 4 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) unmittelbar die weitere mündliche Verhandlung an. Hier kommt es bezüglich der Dauer darauf an, ob Beweise erhoben werden müssen (z.B. Zeugen vernommen werden oder ähnliches).

Fazit: Man kann wirklich nicht vorhersagen, wie lange es dauert. Von 15 Minuten bis mehrere Stunden ist alles möglich (wobei mehrere Stunden eine Ausnahme wären). Außerdem solltest du dich darauf einrichten, dass die Verhandlung möglicherweise nicht zu der geplanten Uhrzeit anfangen kann (es sei denn, es ist die erste des Richters an dem Tag). Denn man kann bei mehreren Verhandlungen nicht immer planen, wie lange jede dauert und dann kann auch durchaus mal überzogen werden mit der Folge, dass die weiteren Verhandlungen warten müssen.

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Für Strafverfahren ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. In dem von dir genannten Verfahren geht es offenbar um eine Straftat, nämlich (Sozial-)Betrug. Dies wird nicht vor dem Sozialericht verhandelt, sondern je nach Schwere der Tat vor dem Amts- oder dem Landgericht.

Die (sachliche) Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 13, 24 GVG (ggf. in Verbindung mit den in § 24 GVG genannten Vorschriften).

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Ich denke nicht, dass du etwas zu befürchten hast.

Ihr habt einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über einen defekten Laptop geschlossen. Damit hier die Gewährleistungsrechte überhaupt greifen können, muss zunächst ein Sachmangel vorliegen (§ 434 BGB). Man könnte hier annehmen, dass ihr eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen habt - nämlich die, dass der Laptop defekt ist, also nicht ohne Einschränkungen als Laptop zu nutzen ist. Der Käufer kann sich also wohl kaum auf einen Sachmangel berufen, denn vereinbart war die Lieferung eines defekten Laptops und er hat einen defekten Laptop bekommen.

Unabhängig davon, ob du die Gewährleistung ausgeschlossen hast oder nicht, greift diese hier wohl schon gar nicht ein, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.

[Kurz zu dem weit verbreiteten Irrtum, dass bei einem Privatkauf die Rücknahme / Gewährleistung immer ausgeschlossen sei: Das ist nicht richtig. Damit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen ist, muss dies zwischen den Parteien vereinbart werden. Wird nichts dergleichen vereinbart, ist die Gewährleistung auch nicht ausgeschlossen. Dann kann der Käufer - bei Vorliegen der Voraussetzungen und nicht einfach ohne Grund - auch vom Vertrag zurücktreten. Richtig ist allerdings, dass bei einem Privatkauf der Ausschluss der Gewährleistung eher möglich ist als bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf, d.h. zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.]

Andere Möglichkeiten des Käufers, sich hier vom Vertrag zu lösen und sein Geld zurückzuverlangen, sehe ich hier nicht. Es ist ebenfalls ein Irrtum, dass sich jemand - ohne dass die Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte vorliegen - einfach so ohne Grund vom Vertrag lösen kann. Sofern nichts vereinbart ist, gibt es auch kein allgemeines Rücktrittsrecht. Ein solches müsste zwischen den Parteien vereinbart werden. So räumen viele Unternehmen im Einzelhandel (beim Kauf im Laden) den Käufern ein solches (z.B. 30-tägiges) Rücktrittsrecht ein. Dazu sind sie aber nicht verpflichtet. Und wenn sie nichts dergleichen einräumen, kann der Kunde auch nicht verlangen, die Ware wieder zurückzugeben und sein Geld zu erhalten. Das ist dann nur möglich, wenn ein Sachmangel vorliegt.

Also: Der Verkäufer muss die Rücknahme nicht ausschließen. Das ist nämlich der gesetzliche Regelfall. Nur wenn von diesem Regelfall abgewichen wird (d.h. wenn ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden soll), ist das zwischen den Parteien zu vereinbaren.

Die Drohung mit der Polizei und einer Anzeige ist ebenfalls weit verbreitet und nichts mehr als heiße Luft. Die Polizei kümmert sich nicht um zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern. Ein strafrechtlich relevanter Betrug liegt hier offensichtlich nicht vor, da der Laptop als defekt verkauft wurde. Wenn der Käufer wirklich sein Geld wieder zurückhaben möchte, müsste er letztlich klagen. Dazu trägt er das Kostenrisiko; die Chancen für ihn sehen wohl auch eher schlecht aus, den Prozess zu gewinnen. Mach dir also keine Sorgen.

Du könntest dem Käufer eine kurze Nachricht schreiben, in der du ihn darauf hinweist, dass hier kein Sachmangel vorliegt, sodass das Gewährleistungsrecht keine Anwendung findet. Ein sonstiges Rücktrittsrecht kommt nicht in Betracht, daher gibt es hier keine Ansprüche auf Rückzahlung, die der Käufer erfolgreich geltend machen könnte.

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Als Zeuge bist du verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen (§ 48 Abs. 1 StPO).

Wer unentschuldigt nicht erscheint (§ 51 StPO), muss zum einen die Kosten tragen, die durch das unentschuldigte Ausbleiben entstehen (z.B. wenn dadurch ein neuer Termin nötig wird) - das kann teuer werden. Außerdem setzt das Gericht gegen ihn ein Ordnungsgeld fest, das der Zeuge in jedem Fall zahlen muss - und wenn er das nicht kann, muss er in Ordnungshaft. Schließlich kann der Zeuge auch zwangsweise vorgeführt werden.

Dass du den Täter nicht kennst, entbindet dich nicht von deiner Zeugenpflicht. Vielleicht kannst du trotzdem etwas zur Aufklärung der Sache beitragen. Außerdem ist das nicht deine Sache - wenn das Gericht meint, zur Aufklärung des Sachverhalts seien deine Angaben erforderlich, dann musst du als Zeuge aussagen.

Im Ausnahmefall (beispielsweise bei Verwechslungen, die sich eindeutig und schnell aufklären lassen) ist es eventuell möglich, den Richter im Vorfeld anzurufen und ihn darum zu beten, dass man wieder abgeladen wird und nicht erscheinen muss. Im Zweifel wird der Richter aber lieber einen unnötigen Zeugen zu viel laden und vernehmen als sich hinterher den Vorwurf gefallen zu lassen, seiner Amtsaufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen zu sein. Versuchen kannst du es natürlich. Du solltest aber nicht überrascht sein, wenn der Richter deine Bitte (genervt) schnell ablehnt. Denn der hat auch besseres zu tun, als sich ständig von irgendwelchen Zeugen, die meinen, nichts zur Sache aussagen zu können, anzuhören.

Zu deiner Aussage, dass du besseres zu tun hättest: Das kann ich gut verstehen. Dennoch geht ein Gerichtstermin vor. Für diesen Termin muss dich dein Arbeitgeber freistellen und du wirst entschädigt, bekommst also deinen Verdienstausfall und deine Fahrtkosten erstattet.

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