Geld geliehen und nicht zurück bekommen... Anzeige möglich?

9 Antworten

Eine Anzeige bei der Polizei ist immer möglich - fraglich ist nur, ob das was bringt. Denn es handelt sich hier in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die Polizei kümmert sich aber grundsätzlich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten der Bürger.

Allerdings könnte es hier auch in den strafrechtlichen Bereich hineingehen (das wäre dann eine Sache für die Polizei). In Betracht kommen hier folgende Straftaten:

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Unterschlagung (§ 246 StGB)

Ein Betrug würde dann vorliegen, wenn sich die Freundin das Geld und die Kamera bereits mit dem Vorsatz ausgeliehen hat, sie später nicht zurückgeben zu wollen. Dann hat sie dich über das Vorliegen eines Rückgabe- bzw. -zahlungswillens getäuscht und du hast daraufhin eine Vermögensverfügung getätigt (die Zahlung bzw. die Übergabe der Kamera), was deinerseits zu einem Vermögensschaden geführt hat. Ganz abwegig erscheint das zwar nicht; es dürfte aber schwierig sein, das nachzuweisen. Denn wenn die Freundin erst später den Entschluss gefasst hat, die Sachen nicht zurückzugeben, ist das kein Betrug.

Eine Unterschlagung ist schon etwas wahrscheinlicher. Allerdings nur hinsichtlich der Kamera. Bezüglich des Geldes habt ihr rechtlich keinen Leihvertrag, sondern einen Darlehensvertrag geschlossen. Du hast ihr die Geldscheine nicht verliehen (denn dann müsste sie exakt dieselben Scheine zurückgeben), sondern ihr das Eigentum an den Geldscheinen übertragen - und zivilrechtlich vereinbart, dass sie dir Geldscheine im selben Wert später zurückzahlt. Hinsichtlich der Kamera liegt aber ein Leihvertrag vor. Wenn sich die Freundin jetzt die Kamera verkauft, verschenkt oder sonst damit so umgeht, als sei es ihre eigene, dann sind das starke Anzeichen dafür, dass sie mit "Zueignungswillen" gehandelt und eine Unterschlagung begangen hat (grob erklärt).

Das Vorliegen einer Straftat ist also nicht ganz abwegig; ob eine Anzeige etwas bringt, ist aber trotzdem zweifelhaft.

Wie solltest du vorgehen?

Bezüglich der Kamera:

Fordere deine Freundin erneut (schriftlich) dazu auf, dir die Kamera zurückzugeben. Setze ihr eine Frist (eine Woche) und kündige an, nach Ablauf dieser Frist einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen zu beauftragen und den Herausgabeanspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen. Du kannst das Schreiben auch mit dem Hinweis versehen, dass du dir noch überlegst, ob du zusätzlich eine Anzeige wegen Betrugs und/oder Unterschlagung gegen sie bei der Polizei erstattest.

Bezüglich des Geldes:

Ihr habt einen Darlehensvertrag geschlossen (§ 488 BGB). Jetzt kommt es für die Rückforderung des Geldes darauf an, was ihr vereinbart habt. Wenn keine Laufzeit vereinbart war, kann das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden (§ 488 Abs. 3 BGB). Eine solche Kündigung kann in deiner ersten Rückforderung des Geldes zu sehen sein. Dann müsstest du von diesem Zeitpunkt aus rechnen und könntest erstmals 3 Monate danach das Geld zurückverlangen.

Um rechtlich auf Nummer sicher zu gehen, kannst du (erneut) eine Kündigung des Darlehens aussprechen - allerdings eben mit einer Frist von 3 Monaten. Das Geld könntest du dann also erst in 3 Monaten zurückfordern.

Natürlich ist es auch möglich, dass ihr (mündlich) vereinbart habt, dass das Geld jederzeit (d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) zurückgefordert werden kann.

Ganz praktisch:

Du solltest deiner Freundin ein Schreiben zukommen lassen (per Post, per E-Mail, per WhatsApp, persönlich und ggf. in Anwesenheit von Zeugen), das den oben genannten Inhalt hat.

Weise sie darauf hin, dass du einen Anwalt einschalten und die Sache notfalls gerichtlich durchsetzen wirst - das dürfte dann teuer für sie werden.

Weise sie auch darauf hin, dass du eventuell zur Polizei gehen wirst.

Ob du beides jetzt tatsächlich machst oder nicht und ob sich das mit dem Anwalt wirklich lohnt, ist eine andere Frage. Aber die bloße Ankündigung hilft vielleicht schon weiter und zeigt, dass du es ernst meinst.

Wenn auch auf dieses Schreiben keine Reaktion kommt, bleibt dir nichts anderes übrig, als die Sache tatsächlich gerichtlich klären zu lassen. Das kostet dich erstmal Geld (Anwalts- und Gerichtskosten), das du, wenn du gewinnst, von der Gegnerin erstattet bekommst. Aber natürlich solltest du dich fragen, ob sich der Aufwand lohnt.

schreib es ab, wenn du nichts schriftliches hast! alles andere kostet nur geld! man sollte schlechtem geld, kein gutes hinterherwerfen! letztlich bist du in der beweispflicht...und die kannst du nicht erbringen! chatverläufe sind nicht wirksam!

Zunächst einmal musst Du sie rechtswirksam in Verzug setzen. Das heißt, Du schreibst ihr einen Brief (das ist das mit Papier und so) und schickst es ihr als EInwurfeinschreiben. In dem Brief steht, dass Du ihr am xx.yy. soundsoviel Geld geliehen hast und den Foto, und dass sie bis zum xx.yy. (14 Tage) zurückzuzahlen hat.

Dann wartest Du diese zwei Wochen ab, und dann schickst Du ihr den Mahnbescheid -> siehe Antwort von Rehtard. Sooo kompliziert ist das gar nicht. Hab sogar ich geschafft.

Nein. Welche Straftat willst du hier anzeigen und was soll das bringen?

Du willst Geld, da musst du zivilrechtlich vorgehen. Gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid) wird hier der beste Weg sein. Ist günstig, schnell und einfach.


Reygiss 
Beitragsersteller
 20.05.2020, 17:11

Wie leite ich sowas in die Wege?

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Reygiss 
Beitragsersteller
 20.05.2020, 17:21
@Rehtard

Danke für den Link kann aber nichts mit anfangen viel zu kompliziert.

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Fahr bei ihr persönlich vorbei und klär das mit ihr.
Die Anzeige sollte der letzte Weg sein.


Rehtard  20.05.2020, 17:11

Nö, die Anzeige ist genauer gesagt gar kein Weg, denn das hier ist Zivilrecht, kein Strafrecht. Damit haben Polizei und Staatsanwaltschaft nix zu tun. Die Polizei ist kein Inkassodienst.

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