Laptop als defekt verkauft obwohl er funktioniert und ich habe die Gewährleistung nicht explizit ausgeschlossen. Jetzt droht Käufer mit Anzeige und Anwalt?

8 Antworten

Du hast also sämtlich dir bekannten Mängel dem verkäufer mitgeteilt und nichts Unwahres über den Laptop behauptet? Dann hast du nichts zu befürchten. Solltest du allerdings wider besseren Wissens Dinge behauptet haben, die nicht zutreffen, musst du ihn zurücknehmen.


Thebozz64 
Fragesteller
 14.11.2019, 11:09

Ja alle mir bekannten Mängel habe ich angegeben und deshalb auch als defekt verkauft.

Was ist wenn der Käufer jetzt sagt das noch was anderes kaputt ist?

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Oponn  14.11.2019, 11:13
@Thebozz64

Dann müsste er dir beweisen, dass der Defekt schon beim Kauf vorlag.

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Grundsätzlich sind private ebay Verkäufer nicht zur Rücknahme verpflichtet. Obwohl man als privater Verkäufer grundsätzlich nicht zu einem eBay Rückgaberecht verpflichtet ist, empfiehlt ebay seinen Privatverkäufern, die Rücknahme der angebotenen Waren freiwillig anzubieten.

Du bist also nicht verpflichtet und hast nichts zu befürchten.

Ich denke nicht, dass du etwas zu befürchten hast.

Ihr habt einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über einen defekten Laptop geschlossen. Damit hier die Gewährleistungsrechte überhaupt greifen können, muss zunächst ein Sachmangel vorliegen (§ 434 BGB). Man könnte hier annehmen, dass ihr eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen habt - nämlich die, dass der Laptop defekt ist, also nicht ohne Einschränkungen als Laptop zu nutzen ist. Der Käufer kann sich also wohl kaum auf einen Sachmangel berufen, denn vereinbart war die Lieferung eines defekten Laptops und er hat einen defekten Laptop bekommen.

Unabhängig davon, ob du die Gewährleistung ausgeschlossen hast oder nicht, greift diese hier wohl schon gar nicht ein, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.

[Kurz zu dem weit verbreiteten Irrtum, dass bei einem Privatkauf die Rücknahme / Gewährleistung immer ausgeschlossen sei: Das ist nicht richtig. Damit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen ist, muss dies zwischen den Parteien vereinbart werden. Wird nichts dergleichen vereinbart, ist die Gewährleistung auch nicht ausgeschlossen. Dann kann der Käufer - bei Vorliegen der Voraussetzungen und nicht einfach ohne Grund - auch vom Vertrag zurücktreten. Richtig ist allerdings, dass bei einem Privatkauf der Ausschluss der Gewährleistung eher möglich ist als bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf, d.h. zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.]

Andere Möglichkeiten des Käufers, sich hier vom Vertrag zu lösen und sein Geld zurückzuverlangen, sehe ich hier nicht. Es ist ebenfalls ein Irrtum, dass sich jemand - ohne dass die Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte vorliegen - einfach so ohne Grund vom Vertrag lösen kann. Sofern nichts vereinbart ist, gibt es auch kein allgemeines Rücktrittsrecht. Ein solches müsste zwischen den Parteien vereinbart werden. So räumen viele Unternehmen im Einzelhandel (beim Kauf im Laden) den Käufern ein solches (z.B. 30-tägiges) Rücktrittsrecht ein. Dazu sind sie aber nicht verpflichtet. Und wenn sie nichts dergleichen einräumen, kann der Kunde auch nicht verlangen, die Ware wieder zurückzugeben und sein Geld zu erhalten. Das ist dann nur möglich, wenn ein Sachmangel vorliegt.

Also: Der Verkäufer muss die Rücknahme nicht ausschließen. Das ist nämlich der gesetzliche Regelfall. Nur wenn von diesem Regelfall abgewichen wird (d.h. wenn ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden soll), ist das zwischen den Parteien zu vereinbaren.

Die Drohung mit der Polizei und einer Anzeige ist ebenfalls weit verbreitet und nichts mehr als heiße Luft. Die Polizei kümmert sich nicht um zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern. Ein strafrechtlich relevanter Betrug liegt hier offensichtlich nicht vor, da der Laptop als defekt verkauft wurde. Wenn der Käufer wirklich sein Geld wieder zurückhaben möchte, müsste er letztlich klagen. Dazu trägt er das Kostenrisiko; die Chancen für ihn sehen wohl auch eher schlecht aus, den Prozess zu gewinnen. Mach dir also keine Sorgen.

Du könntest dem Käufer eine kurze Nachricht schreiben, in der du ihn darauf hinweist, dass hier kein Sachmangel vorliegt, sodass das Gewährleistungsrecht keine Anwendung findet. Ein sonstiges Rücktrittsrecht kommt nicht in Betracht, daher gibt es hier keine Ansprüche auf Rückzahlung, die der Käufer erfolgreich geltend machen könnte.

Da ich leider nicht rein geschrieben habe keine Rücknahme

Hätte SO sowieso keine Wirkung.
Wenn hättest du mit einem einfachen Satz:

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung”

alles mit eingeschlossen. Das weiß aber niemand oder kaum jemand. Dieser einfache Satz ist eindeutig & deckt aktuelle Gesetze ab.

Der Käufer ist offenbar genauso unwissend, sonst wüsste er dass es im Privatkauf / Verkauf kein Widerrufsrecht gibt.

Mit der Begründung das ich keine Rücknahme explizit ausgeschlossen habe

Wenn das wirklich der Grund des Käufers ist... dann ist es wirklich absurd. Dir droht in diesem Fall einfach gar nichts solange du nach § 323 BGB keine wichtigen Sachen verschwiegen hast oder den Laptop als etwas verkauft hast was er nicht ist.

Ich würde dem Käufer sehr freundlich darauf hinweisen, dass du seine leeren Drohungen zur Kenntnis, aber sonst weiter nicht auf seinen nicht notwendigen "Wunsch" eingehen wirst. Vll. noch darauf liebevoll hinweisen wie die Rechtslage ist & noch einen schönen Tag wünschen.

Du bist zu rein gar nichts verpflichtet. Ein Sachmangel (,ohne den es im Privatkauf im Regelfall keine Rücknahme gibt,) setzt voraus, dass die Sache negativ von der vereinbarten Beschaffenheit aufweist. Eine Artikelbeschreibung in Ebay erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen einer Beschaffenheitsvereinbarung. Von diesem Gesichtspunkt aus ist es unschädlich, wenn der Laptop hängt oder aus anderen Gründen nicht funktioniert.

Was eine etwaige Strafanzeige angeht, so handelt es sich um das typische Drohgebahren eines unkundigen Ebay Käufers. Ich sehe hier keinen Tatbestand verwirklicht. Insbesondere scheidet ein Betrug aus, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Käufer einen Vermögensschaden erlitten haben soll.