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Es ist ja immer die Frage, wie sich die Radikalität äußert. Allein das Haben eines bestimmten Gedankengutes reicht nicht aus - die Gedanken sind frei. Daraus folgende Taten sind in der Regel sowieso verboten - das sind keine politischen Maßnahmen. Verbreitet jemand radikales Gedankengut, kommt es im Einzelfall darauf an, wie weit es geht und wie viele Menschen davon erreicht werden.
Moscheen schlieĂźen, wo radikale Philosophie gepredigt wird
Kirchen auch? Wo alle Ungläubigen zur ewigen Höllenqual verdammt werden?
Abschiebung der radikalen Muslime mit nicht Deutscher/EU-StaatsbĂĽrgerschaft und Verhaften derjenigen, welche die StaatsbĂĽrgerschaft der Bundesrepublik haben oder EU-BĂĽrger sind
Radikalität alleine ist kein Grund, den Aufenthaltstitel für ungültig zu erklären, siehe oben. Und für Untersuchungshaft müssen ganz bestimmte Gründe gegeben sein; Unbequemlichkeit reicht nicht.
Immame (Prediger in der Moschee) zur deutschen Sprache zwingen, um zu wissen, was gepredigt wird
Das dürfte der Religionsfreiheit widersprechen; außerdem würden dann bedeutende Teile der Gemeinde gar nicht mehr verstehen, was gepredigt wird. (Vielleicht könnte man die Verbreitung radikalen Gedankenguts ja mit diesem Trick unterbinden ...)
Ausweitung des Strafrechts gegenĂĽber muslimischer Eltern, die ihren Kindern Antisemitismus und Hass zuhause beibringen
So etwas ist ohnehin verboten (nicht nur Muslimen), aber schwer greifbar. Gegen bloĂźen Hass gibt es keinen Paragraphen. Unser Gesetz bestraft Taten, keine Gedanken.
Entziehen der Staatsbürgerschaft und Abschiebung, wenn die Bekennung der Sharia höherwertiger ist als die Bekennung des Grundgesetzes
Ist im Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 GG. Niemand ist gezwungen, sich explizit zum Grundgesetz zu bekennen, er darf nur nicht rechtswidrig handeln. Und auch das ist kein Grund, jemanden auszubĂĽrgern.