Wird Inflationszulage bzw. Inflationsprämie beim Jobcenter angerechnet?

1 Antwort

Ist kein anrechenbares Einkommen und wenn Du mehr als im Minijob verdienen würdest, stünden dir weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zu und nicht nur der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto.

Als Schüler darfst Du in den Ferien in einem Ferienjob sogar unbegrenzt verdienen.


Mimmi268 
Beitragsersteller
 31.08.2024, 13:08

Wie meinst du das welche Freibeträge ?

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isomatte  31.08.2024, 13:20
@Mimmi268

Der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen, der seit Juli 2023 für Schüler, Azubis und Studenten bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto gilt, ist ja nur für diesen Personenkreis unter 25 Jahren gedacht.

Würde man über 25 sein oder eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllen bzw.unter 25 Jahren auch keinen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen, dann würden die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll gelten.

Die ersten 100 Euro vom Bruttoeinkommen wäre der Grundfreibetrag, bis zu 538 Euro Brutto kämen 20 % Freibetrag dazu.

Dann folgen bis zu 1000 Euro Brutto 30 % und bis zu 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag.

Der gesamte Freibetrag würde dann vom Nettoeinkommen oder Vergütung theoretisch abgezogen und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen, welches dann auf den Bedarf angerechnet würde.

Wenn Du nun in deiner Situation mehr Bruttoeinkommen hättest oder eine Berufsausbildung mit einer höheren Bruttovergütung als bis zu 538 Euro machen würdest, kämen dann zum erhöhten Grundfreibetrag bis auf 538 Euro Brutto gleich Netto noch weitere Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Also einmal angenommen Du hättest 1000 Euro Brutto und würdest 800 Euro Netto aufs Konto bekommen.

Dann stünden dir erst einmal die 538 Euro Freibetrag zu, dann kämen bis zu 1000 Euro Brutto von 462 Euro x 30 % = 138,60 Euro an Freibetrag dazu.

Der gesamte Freibetrag läge dann bei 538 Euro + 138,60 Euro = 676,60 Euro.

Nach theoretischem Abzug von den angenommenen 800 Euro Netto blieben dann nur noch um die 123,40 Euro anrechenbare Nettovergütung bzw. Erwerbseinkommen übrig.

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