Man schreibt keine "Charakterisierung über eine Person", sondern man schreibt über eine Person oder man schreibt eine Charakterisierung einer Person!

In der Einleitung einer Charakterisierung einer Person kann man erklären, weshalb man gerade diese Person ausgewählt hat, beispielsweise aufgrund der Bedeutung dieser Person für ihre Zeit oder aufgrund der Bedeutung dieser Person für ein bestimmtes Projekt - oder für beides. Beispiel:

  • Gustave Eiffel war schon ein bedeutender französischer Ingenieur (= Bedeutung dieser Person für ihre Zeit), bevor er den nach ihm benannten berühmten Turm in Paris entworfen hatte (= Bedeutung dieser Person für ein bestimmtes Projekt).

Am Schluss kann man ein Fazit dessen ziehen, was man bisher charakterisiert hat, und am Ende des Fazits einen bestimmten Punkt hervorheben, der einem selbst wichtig ist oder der für die heutige Zeit oder für ein Problem der heutigen Zeit besonders wichtig ist - oder beides. Beispiel:

  • Besonders imponiert hat mir an seiner Lebensleistung, dass er nie aufgegeben hat, auch dann nicht, als fast alle Zeitgenossen an ihm gezweifelt hatten, selbst seine Frau (= einen bestimmten Punkt hervorheben, der einem selbst wichtig ist). Daher kann er ein gutes Beispiel sein, auch noch in unserer Zeit, in der so viele Leute bereits den Kopf in den Sand stecken, wenn nur ein leichter Gegenwind aufkommt (= einen bestimmten Punkt hervorheben, der für ein Problem der heutigen Zeit besonders wichtig ist).

Gruß aus Berlin, Gerd

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Patente erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nur auf technische Neuerungen:

"Mit Patenten können Sie Ihre technischen Erfindungen (innovative Produkte oder Verfahren) vor unerwünschter Nachahmung schützen." https://www.dpma.de/patente/patentschutz/index.html

Das DPMA schützt aber auch Designs, Gebrauchsmuster und Marken. Allerdings nicht durch Patente.

Daher sollte man hier nicht Leute beleidigen, die dies wissen und dir dies mitteilen, während du es nicht weißt.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Eine These ist eine Behauptung, die man erst mal so aufstellt, um dann zu versuchen, Argumente dafür und dagegen zu finden und seinen Lesern zu erläutern.

Beispiel: "Ich bin mir sicher (= ich behaupte, ich stelle die These auf), dass ein Praktikum erfolgreicher gestaltet werden kann, wenn man die folgenden Punkte beachtet: A), B) und C)."

Dann folgt deine Begründung für deine These. Beispiel: "In einer Apotheke kommt es vor allem darauf an, dass ... Und Praktikanten haben in einer Apotheke vor allem das Problem, dass ... Daher sollte bei einem Praktikum in einer Apotheke vor allem darauf geachtet werden, dass ..."

Und dann kannst du aus der Praxis, aus deiner Praxis in deinem Praktikum, berichten, welche Umstände für deine These sprechen. Beispiel:

"In meinem Praktikum hat sich gezeigt, dass ein Neuling in einer Apotheke vor allem Schwierigkeiten hat mit X), mit Y) und mit Z). Ich habe dabei die Erfahrung gemacht, dass ..."

"Daher schlage ich folgende Verbesserungen vor, um ein Praktikum in einer Apotheke noch fruchtbarer zu gestalten für alle Seiten: 1.), 2.), 3.)"

Gruß aus Berlin, Gerd

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Das findet man im Internet per diesem sogenannten "Googel". So schreibt der Anwalt Dirk Beyer dazu:

"Nach dem Bundeszentralregistergesetz werden Geldstrafen ab 90 Tagessätzen (oder Freiheitsstrafen) in das Führungszeugnis aufgenommen. Kleinere Strafen kommen auf jeden Fall stets in das Bundeszentralregister (s.o.)."

Aber "ein Eintrag erfolgt nur dann nicht, wenn keine andere Strafe vorher eingetragen ist. Für die Löschung alter Strafen bestehen bestimmte (unterschiedliche) Fristen, die im Einzelfall zu prüfen sind."

90 Tagessätze á 10 Euro sind 900,- Euro Geldstrafe. Also vermute ich, dass eine Geldstrafe unter 400,- Euro weniger als 90 Tagessätze sind. Dann stünden sie nicht in einem Führungszeugnis - außer, man hat schon davor mal eine Geldstrafe oder sonst eine Strafe erhalten, die eingetragen wurde ins Führungszeugnis.

Für das Bundeszentralregister gelten andere Regeln. Siehe "Googel"!

Gruß aus Berlin, Gerd

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Eine Frage zu Hartz4/Heizkosten?

Zur Zeit Beziehe ich Hartz 4. Habe aber wieder einen neuen Job in Aussicht(April). Jedenfalls geht es um die Heizkosten+ Warmwasser für Februar + März. Neben dem normalen Regelsatz und der Miete werden ja auch die Heizkosten übernommen,also man zahlt es ja nicht von diesen 449€. Jedenfalls war es so als ich 2018 im Hartz 4 Bezug war,wurde komplett üernommen vom Amt jeden Monat.Bei mir wird Warmwasser+Heizung monatlich Abgerechnet,also ich lese ab und dann wird vom Vermieter Berechnet und dann zahle ich in Bar an den Vermieter(keine Ahnung ist eben deren Entscheidung).

Ich hatte eine Kopie von der monatlichen Abrechnung an das Amt geschickt und das kam zurück:

" Bezüglich der eingereichten Belege 'Monatsabrechnung Heizkosten' möchten wir Ihnen mitteilen, dass dies so nicht akzeptiert werden kann. Es ist üblich dass monatlich eine Vorrauszahlung wie bei den kalten Betriebskosten gezahlt wird und und am Jahresende bzw. im laufe des Folgejahres hierzu eine Abrechnung erstellt wird,wo die Vorauszahlungen mit den tatsächlichen Verbrauchswerten gegenübergestellt werden. Eine monatliche Prüfung wird nicht Erfolgen aus Zeit- und Kostengründen.Wir möchten Sie bitten, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und den Mietvertrag bezüglich einer Vorauszahlung an Heizkosten zu ergänzen. Dieser ist dann beim Jobcenter einzureichen."

Das kam als Antwort zurück.

ABER... wie ist das wenn ich nur insgesamt ca 3 Monate Hartz 4 Beziehe und bald wieder Arbeiten gehe? Müsste man mir diese Heiz/Wasserkosten nicht gleich Auszahlen? Da es ja nur 3 Monate sind und nicht länger. Wenn ich jetzt längere Zeit im Bezug wäre dann verstehe ich es ja noch.

Können diese Heizkosten auch Rückwirkend ausgezahlt werden? Wenn ich z.b. wieder Arbeiten gehe das ich dann diese 3 Monate Rückwirkend bekomme.

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Früher war es nichts Ungewöhnliches, dass Mieter (und insbesondere Untermieter) Strom und Gas jeden Monat in der Höhe bezahlen mussten, in der sie dies in diesem Monat verbraucht hatten.

Dazu wurden eben eigens Zähler angebracht, teils sogar für einzelne Zimmer.

Zudem gibt es eigens Münzeinwurf-Zähler für Kunden mit Schulden bei den Versorgern. Diese liefern nur Energie in der Menge, in der Münzen eingeworfen wurden.

Dazu schreibt der Gesetzgeber in SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung: "(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."

Er schreibt nicht:

"(1) Bedarfe für Heizung werden ausschließlich in Höhe der zuvor für ein Jahr vom Energie-Lieferanten geschätzten und hinterher korrigierten Aufwendungen anerkannt."

Allerdings gibt es vom Bund dazu keine Ausführungs-Vorschriften, höchstens von der Gemeinde, da Leistungen für Heizung und Miete von der Gemeinde übernommen werden.

Wenn die Gemeinde oder das Jobcenter nun sagt, wie du schreibst,

Eine monatliche Prüfung wird nicht Erfolgen aus Zeit- und Kostengründen.

dann kann das Amt einfach mit deiner Zustimmung die letzte(n) Monatsabrechnung(en) als Basis nehmen und den Betrag (oder den Durchschnitt der bisherigen Beträge) als Grundlage nehmen für das monatliche ALG II,

um dann am Ende des Jahres (oder des Bedarfs an ALG II) eine genaue Endabrechnung anzusehen oder alle bisherigen monatlichen Rechnungen.

Mutmaßlich kann das Jobcenter nicht verlangen, dass ein Mieter eine schrullige 90jährige Vermieterin dazu bewegt, von ihrer Abrechnungsweise abzuweichen, die sie seit dem Krieg gewohnt ist, soweit diese rechtlich zulässig ist.

Im Streitfall kann man einfach mal den Vorgesetzten im Jobcenter befragen, und danach die Widerspruchsstelle, und am Ende das Sozialgericht.

Zudem wird das ALG II auch dann jeden Monat neu berechnet, wenn man wechselnde Einkommen hat als Gehaltsempfänger. Warum also nicht auch jeden Monat, wenn man mal mehr, mal weniger geduscht hat?

Oder möchte dein Jobcenter verhindern, dir die im Winter meist mehr als doppelt so hohen Heizkosten zu erstatten anstatt weniger als die Hälfte davon als Durchschnitt der jährlichen Heizkosten??

Das widerspräche allerdings der Intention des Gesetzgebers in SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung: "(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."

Gruß aus Berlin, Gerd

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Pferde und Löwen
warten angespannt
im Schatten unter einem Dach.

Dann zeigt ein Mädchen Zunge.

Oh, das ist zu lang. Nun mit nur zwölf Wörtern:

Pferde und Löwen
warten angespannt
im Schatten unter einem Dach
auf Mädchen.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Was richtig und was falsch ist, entscheidet entweder der Zweck deines Textes oder der Auftraggeber deines Textes beziehungsweise dein Prüfer.

Der Zweck eines Textes ist meist die Kommunikation mit dem gemutmaßten Lesepublikum. Dies erwartet in der Regel, dass wörtiche Zitate als solche gekennzeichnet sind (durch Anführungszeichen, durch Kursivschrift oder durch einen eingerückten Absatz mit verringertem Zeilenabstand) und dass indirekte Zitate im Konkunktiv I stehen. Das erwarten auch fast alle Auftraggeber und Prüfer.

Soweit zum Zitierstil. Nun zum Inhalt des Belegs, aus welcher Quelle und von welcher Fundstelle das Zitat stammt.

Wenn ich über ein bekanntes Werk schreibe, für Leute, die das Werk gut kennen, genügt es in der Regel, wenn ich die Stelle im Text benenne, ohne Seitenangabe und so weiter. Beispiel:

  • Kurz vor seinem Tod, als er sich im Zimmer seines Onkels umzieht, wird dem Helden aber bewusst, welchen Mist er angerichtet hat: "Oh, Gott, oh, Gott, welchen Mist habe ich da angerichtet?"

Für die genannte Zielgruppe genügt das. Für Laien und für Prüfer ist in der Regel eine Seitenangabe nötig - und für Mitschüler meist noch eine Zeilenangabe, damit die im Unterricht nicht ewig suchen müssen, wenn sie das Buch aufschlagen, um deine Argumentation zu verstehen und darüber zu diskutieren.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Bei Maßnahmen gibt es kein "Taschengeld" für die Teilnehmer. Taschengeld gibt es nur, wenn man Geld nach dem SGB XII bezieht und in einer Einrichtung lebt.

  • Wenn man an einer Schulungs-Maßnahme teilnimmt, gibt es meist Geld für Fahrkosten. Diese werden selbstverständlich nicht auf den Bedarf an ALG II angerechnet.
  • Und wenn man an § 16d Arbeitsgelegenheiten teilnimmt, gibt es sogar eine Aufwands-Entschädigung von meist 1,50 € pro Stunde plus Fahrkosten. Aber auch das wird selbstverständlich nicht auf den Bedarf an ALG II angerechnet.

Falls doch etwas angerechnet wird, kann man nachfragen, weshalb. Und man kann auch Widerspruch einlegen dagegen. Und klagen beim Sozialgericht.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Lara543165 fragt:

Ich würde gerne wissen was ich als erstes machen sollte und allgemein alles tun soll. Beispiel, muss ich mich bei der Stadt beim jobcenter melden?

Hör als Erstes bitte nicht darauf, was hier bislang geschrieben wurde (Montag, 24. Januar 2022)!

Suche dir als Zweites eine Wohnung in der neuen Gemeinde, in die du ziehen möchtest. Wenn du möchtest, dass das Jobcenter der neuen Gemeinde deine § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung voll anerkennt, solltest du schon bei der Wohnungssuche beachten, wie hoch die Gesamtkosten (Miete, kalte Nebenkosten und Heizkosten zusammen) für einen Single in der neuen Gemeinde sein dürfen, um im Allgemeinen noch angemessen zu sein.

Welche Warmmiete maximal angemessen ist, sagt dir deine neue Gemeinde, also das Rathaus und das Jobcenter. Meist stehen die örtlichen Richtlinien auch im Internet. Hier ist eine Liste solcher Richtlinien für viele Gemeinden.

Wenn du aber ganz sicher gehen willst, ob die gefundene Traumwohnung X auch wirklich noch angemessen ist für dich, kannst du einen Antrag beim Jobcenter dort stellen auf "Zusicherung der vollen Kostenübernahme nach Absatz 4 § 22 SGB II für Wohnung X".

Dazu nimmst du den Mietvertrags-Entwurf für Wohnung X mit zum Jobcenter oder schickst eine Kopie an das Jobcenter, bevor du den Mietvertrag unterschrieben hast! Und dann wartest du auf die Zusicherung oder nimmst sie gleich mit.

Und da du noch keine 25 bist, solltest du beim neuen Jobcenter noch einen Antrag stellen, dass sie trotzdem deine Wohn- und Heizkosten übernehmen - also einen Antrag nach Absatz 4 § 22 SGB II. Dazu kann es hilfreich sein, wenn du denen zeigst, dass dein bisheriges altes Jobcenter deine Wohn- und Heizkosten auch schon übernommen hat, und wenn du denen erklärst, dass sich auch nichts geändert hat an den sozialen Problemen mit deinen Elternteilen.

Und wenn du deine beiden Zusicherungen (A: Wohnung X wird anerkannt als angemessen für dich, B: Du kriegst generell Geld für Miete und Heizung, obwohl du noch keine 25 bist) in der Tasche hast und der Mietvertrag von beiden Seiten unterschrieben ist,

sagst du dem alten Jobcenter Bescheid, wann du wegziehst, und dem neuen Jobcenter, wann du einziehst.

So einfach ist das. Nix mit "Umzugsantrag" und mit "Umzugsgenehmigung"!

Gruß aus Berlin, Gerd

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Dein Jobcenter wird meines Wissens nicht darüber aktiv informiert, dass im örtlichen Rathaus eine Gewerbeanmeldung für eine Person oder für eine Firma erfolgt ist.

Zudem sagt eine Gewerbeanmeldung auch nichts darüber aus, ob und wann eine Person oder eine Firma ein Gewerbe nach dessen Anmeldung auch ausübt und welche § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen ein Gewerbetreibender damit erzielt hat.

Aber Jedermann kann Einsicht nehmen in das örtliche Gewerbe-Register - also auch das Jobcenter. Vielleicht tun die das auch, wenn wer dem Jobcenter meldet: "Ihr Kunde Max Mustermann repariert bei meinem Nachbarn das Dach!"

Wenn man aber erstmal nur eine Anzeige aufgegeben hat, "Max Mustermann repariert Ihnen das Dach!", kann man dem Jobcenter auch erklären: "Ich suche erstmal Kundschaft, nach meiner Gewerbeanmeldung. Sobald ich auch Einnahmen habe, melde ich das auch umgehend!"

Und spätestens dann sollte man das auch umgehend melden! Zur Not auch kurz danach, etwa so: " Mein erstes § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen aus meinem Gewerbe als Dachdecker hatte ich am 15. Dezember. Leider hatte ich es versäumt, es umgehend zu melden. Seither sind noch folgende Einkommen geflossen: ..."

So könnte alles etwas harmloser ausgehen als möglich.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Es kommt darauf an, ob ihr einen Dienstvertrag geschlossen habt oder einen Werkvertrag.

  1. Bei ersterem wurde von dir ein Dienst nachgefragt und von ihr versprochenen,
  2. beim zweiten wurde ein Erfolg nachgefragt und zugesagt.

Beispiel für 1: "Ich möchte mit dir gerne Zeit verbringen, und dabei auch Geschlechtsverkehr mit dir ausüben." - "Iss gebongt, wie wär's mit ner Stunde für X Euro?" - "Abgemacht!" Nun habt ihr einen Deal, einen Vertrag, einen Dienstvertrag geschlossen.

Die Vertragspartei, die daran etwas ändern möchte, muss um die Zustimmung der anderen Partei bitten, also zu einem Änderungsvertrag. Etwa so:

"Da ich es aufgeben habe (s. Fragestellung), könnten wir Schluss machen und ich die Hälfte 'der vereinbarten Vergütung' (BGB § 611) zurückbekommen?"

Die andere Vertragspartei könnte diesem Änderungsvertrag zustimmen oder auch nicht, oder einen anderen Änderungsvertrag vorschlagen.

Ansonsten haben sich beide an den ersten Vertrag zu halten, siehe BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag:

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Ausnahmen könnten sich höchstens ergeben aus BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Beispiel für 2: "Ich möchte mit dir gerne Geschlechtsverkehr ausüben, bis ich komme." - "Iss gebongt, aber maximal eine Stunde für X Euro!" - "Abgemacht!" Nun habt ihr einen Deal, einen Vertrag, einen Werkvertrag geschlossen:

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Wenn nun ein "herbeizuführender Erfolg" schon vor Ablauf der Stunde eintritt, der "Besteller" also gekommen ist, hat dieser keinen Anspruch mehr auf weiteren Geschlechtsverkehr, und auch nicht auf sonstige Werke oder Dienste, die weder vereinbart noch branchenüblich sind - also auch nicht auf 30 Minuten Quatschen oder Kuscheln! Und auch nicht auf Rückerstattung eines Teils "der vereinbarten Vergütung"!

Und wenn der Besteller auf den "herbeizuführenden Erfolg" schon vor Ablauf der Stunde verzichtet, dann greift das § 648 Kündigungsrecht des Bestellers:

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes [hier also die - vereinbarte - Ejakulation; Gerd] jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Der neue Kunde, der jetzt schon wartet, bringt ja nun früher Geld ein, so dass der Sexarbeiter Geld

"durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt"!

Er muss sich also "dasjenige anrechnen lassen"!

Gruß aus Berlin, Gerd

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SGB II § 11b Absetzbeträge

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind [...]
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

Melden muss man dieses Einkommen dem Jobcenter also nicht, da es nicht "für die Leistung erheblich" ist (SGB I § 60 Angabe von Tatsachen).

Wenn das Jobcenter fragt, was es mit dem Einkommens-Posten von 30,- € auf dem Konto-Auszug auf sich hat, erklärt man es einfach, oder besser noch gleich beim Einreichen des Konto-Auszugs.

Gleich oder erst dann, wenn Zweifel an der Aussage, an der Erklärung geäußert werden, kann man zudem noch dazu greifen,

"Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen" (SGB I § 60 Angabe von Tatsachen),

etwa eine Quittung oder Einzahlungs-Belege, Konto-Auszüge oder Mail-Benachrichtigungen vom Lieferanten und von Paypal,

oder auch Zeugen-Aussagen, etwa die der Freundin.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Die Miene des Inspektors hellt sich auf und er steht auf.
1.) Der Inspektor strahlt und er erhebt sich:

Warum nicht einfach eine Kombinatio der beiden Fehlversuche versuchen?

  • Die Miene des Inspektors hellt sich auf und er erhebt sich.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Wie Alg2 beantragen?

Hallo,

ich bin gerade am ausfüllen des Alg2 Antrags und mir platzt gleich der Schädel. Ich habe mir mehrere Videos darüber jetzt angesehen, bei der Arge auf der Homepage nachgelesen und kapier es immer noch nicht!

z.B Ich (23) bin in einer Bedarfsgemeinschaft

( oder doch Haushaltsgemeinschaft?) mit Bruder(29) Schwester (30) und Mama(51). Schwester ist depressiv und arbeitslos, ich leider auch.

Mit dem Bruder bin ich zerstritten und deswegen wird man auch nicht gegenseitig für einander einstehen , also bliebe meiner Auffassung nach nur noch die Mama übrig und so müsste ich unter "Ich wohne mit" und "Einkommen" nur sie angeben, weil man ja nur die angeben muss, die für einen einstehen wollen, oder?

Weil ansonsten macht das kein Sinn, mein Bruder wird sich kaum mit mir hinsetzen und seine Daten angeben oder geschweige denn, irgendwas für mich kopieren.

Also ich müsste auf jeden Fall vor Ende des Monats meinen Anspruch geltend machen. Und deswegen habe ich aus zweierlei Grund Sorge.

1. Beim „vereinfachten" Antrag steht ganz oben: „Für Bewilligungsanträge vom .... bis 31.12.2021". Ich habe jetzt deswegen Sorge, dass ich dann evtl. einen neuen Antrag fürs nächste Jahr ausfüllen muss und mein Anspruch für das letzte Jahr, präziser den letzten Monat, erlischt.

Und 2. wenn ich es zeitig nicht mehr schaffen sollte kann ich auch einfach erst nur den Hauptantrag per Email schicken ohne Unterschrift und nacher alle Anlagen nachreichen? Also die Anlagen wo im Hauptantrag grün drunter steht: Wenn dies zutrifft, bitte diese und jene Anlage ausfüllen (zB EK)..

Ich hab wirklich absolut keine Ahnung und brauche Hilfe , ich hab Angst, dass ich nichts kriege oder schlimmer das ich etwas falsch ausfülle und strafrechtlich verfolgt werden könnte. Außerdem, momentan häufen sich meine Krankenkassenbeiträge an und ich hab absolut keine Lust da in eine Schuldenspirale zu tappen.

Außerdem gehe ich mich impfen lassen und hab schon einen Arbeitsplatz in Aussicht, aber die Zeit bis dahin muss ich irgendwie überbrücken, da man ja mindestens 2 mal geimpft sein muss im Abstand von 1 Monat.

Eine letzte Frage noch: Krankenkassenbeiträge fallen zur Mitte des Monats an, würden die somit beide zahlen ? Also wenn ich meinen Bedarf am 31 noch geltend mache vom 15.Nov - 15 Dez, da das ja auch noch im Dezember wäre und gleichzeitig den ab 15. Dez? Es geht ja rückwirkend für den GANZEN Monat. Deshalb die Frage

Also ich bin ziemlich verzweifelt, muss ich ehrlich zugeben, und ala bis zum 23 Lebensjahr meine Familienversicherung endete, war ich ehrlich gesagt ein bisschen zu stolz, als das ich Alg beantrage.

Nun jetzt ist es so, dass ich keine andere Wahl habe als nach langer Depression arbeiten zu gehen, wegen diesen 250 € Krankenkassenbeiträge + Pflegeversicherung die laut der Frau am Telefon pauschal für alle wären, ich habe ihr meine Lage erklärt und sie hat mir vorgeschlagen, dass ich besser Sozialleistungen beantrage....

Gruß

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Wenn du bereits für den Dezember Geld haben möchtest, musst du spätestens heute einen Antrag stellen. Der muss nicht vollständig sein, es genügt, dass du darin erklärst, dass du ALG II erhalten möchtest.

Dann hast du die Möglichkeit offen gehalten, für den gesamten Dezember Leistungen zu erhalten, also Regelbedarf der Stufe 3, deinen Kopfanteil Miete und Heizkissen, Mehrbedarfe und Beträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Was noch fehlt an Angaben, reichst du im Januar nach. Kleine Fehler sind dabei nicht schlimm, etwa beim Jahr des Hausbaus. Darüber beraten auch Mitarbeiter und Hinweisbläter des Jobcenters und viele NGOs.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Das Telemediengesetz sieht in § 5 Allgemeine Informationspflichten dies vor:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

Bitte weiterlesen! Und: Ein Link auf eine andere Website kann genügen, schreibt diese Website:

Mit Urteil vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es seit Ende 2006 wettbewerbsrechtlich nicht mehr zu beanstanden sei, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist. Dementsprechend sei es gerade nicht erforderlich, die Angaben eines Impressums auf der Startseite bereitzuhalten; es genüge vielmehr, wenn die Erreichbarkeit im Sinne §5 Abs. 1 TMG über zwei Links gewährleistet sei.

Dieser Link sollte aber das Wort "Impressum" beinhalten, steht ebenda!

Gruß aus Berlin, Gerd

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Kaum ein Arbeitgeber wird dich ablehnen wegen einer zu guten Note, etwa, weil er keine Streber mag. Manche aber vielleicht wegen einer schlechten Note.

Wenn dein Thema aber zur Branche oder zu den Problemen eines Arbeitgebers passt, wird er dich sicher vorziehen vor einem Bewerber mit einer leicht besseren Note, aber einem völlig anderen Thema.

Das Verhältnis von Note und Thema sollte also ein dialektisches sein. Vielleicht gibt es sogar ein Optimum zwischen beidem. Ich würde versuchen, das Maximum zu erreichen: Ein Thema wählen, das mir liegt, und dabei die bestmögliche Note zu erreichen - was umso leichter fallen sollte, wenn mir das Thema liegt.

Und wenn man sichergehen möchte, dass eine Abschlussarbeit nicht aufgrund von Schlampigkeiten und Fahrlässigkeiten schlechter benotet wird als nötig, wendet man sich an einen wissenschaftlichen Lektor wie mich.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Du darfst so viele Konten eröffnen wie du möchtest. Angeben beim Jobcenter musst du nur jene Konten, "die für die Leistung erheblich sind", schreibt das SGB I in § 60 Angabe von Tatsachen Absatz 1:

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

Und wenn der Träger deiner Sozialleistung (hier: das Jobcenter; das gilt aber auch für alle anderen Träger wie Krankenkasse, Arbeitsamt und Rentenversicherung) deinen Angaben nicht so glaubt, sind eben zusätzlich noch "Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen" - hier also (laut Bundessozialgericht) auf Verlangen auch Kontoauszüge. Dies meines Erachtens aber nur deshalb und daher nur soweit, wie diese die für die Leistung erheblich sind".

Wenn man nun ein Konto bei einer Schweizer Bank eröffnet, weil man nur damit auf einer Schweizer Website Geld einzahlen und damit dort Mitglied werden kann, dann wäre diese "Tatsache" - einschließlich der Umsätze dort - laut Absatz 1 oben nicht erheblich für deine Leistungen vom Jobcenter, also für die Höhe deines ALG II.

Demnach müsstest du weder das Konto noch deine Umsätze dort dem Jobcenter angeben. Ein dringender Verdacht, wonach du dort Einkünfte erhältst - etwa von einer Glücksspiel-Website -, müsste aber womöglich durch Kontoauszüge entkräftet werden.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Ich würde gar nichts machen, so lange der Empfänger nicht meckert: "Wo ist die Unterschrift des zweiten Sorgerechts-Inhabers?"

In Deutschland ist ein Vertrag, den ein Mensch ab 7 und unter 18 unterschrieben hat oder sonstwie eingegangen ist, meist nur teilweise wirksam, also "schwebend unwirksam" (googeln!). Denn erst dann, wenn die Sorgeberechtigten dem Vertrag zustimmen, wird er voll wirksam. Aber so lange sie dem Vertrag nicht widersprechen, ist er auch (noch) wirksam - und das für immer, sobald das unterzeichnende Kind voll mündig geworden ist.

Die Notwendigkeit, dass beide sorgeberechtigen Elternteile bei wichtigen Sachen zustimmen, also auch bei einer Berufswahl, führt jedenfalls bei geschiedenen Elternteilen oft zu Problemen.

Aber eben nur in Streitfällen, wovon bei verheirateten und zusammenlebenden Elternteilen mutmaßlich nicht ausgegangen werden muss - mutmaßlich auch nicht vom Ausbilder.

Aber wenn der Ausbildungsvertrag ohne Vaters Unterschrift schwebend unwirksam ist, wird er höchstens dann akut unwirksam, wenn der Vater dagegen vorgeht, gegen den Vertag.

Und wenn der Vater das nicht tut, bis das Kind 18 ist, und der Ausbilder nicht meckert, wird der Vertrag endgültig wirksam sein - entweder jetzt schon, durch Mutters Unterschrift, oder eben, sobald das Kind 18 ist.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Piroska9 fragt: "kann man sich beim Jobenter abmelden"

Nein, das kann man nicht. Man kann sich ja beim Jobcenter auch nicht anmelden!

Man kann dies tun laut SGB I § 46 Verzicht:

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Aber:

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Das ändert aber nichts daran, dass die Erbschaft als "Einmalige Einnahme" gewertet wird im Sinne von SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen Absatz 3.

Wenn der Verzicht dann "mit Wirkung für die Zukunft widerrufen" wird und man wieder ALG II haben möchte, gilt das Erbe immer noch als Einmalige Einnahme, und sechs Monate nach dem Erbfall = Todesfall gilt der Rest des Erbes als § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen - soweit es die dort genannten Freibeträge überschreitet.

Hat man bis dahin oder danach Teile des Erbes "verschleudert" in der Absicht, möglichst früh wieder ALG II zu beziehen, wird das ALG II drei Monate um bis zu 133 Euro abgesenkt, und der Rest muss später zurückgezahlt werden, wenn man wieder flüssig ist, steht in SGB II § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten.

Nicht als Verschleudern gelten die Kosten, die hier genannt werden:

Piroska9 schreibt in einem Kommentar:

Es sind neben den Kosten für Bestattung, Betreuung usw auch eine Rückzahlung von Sozialleistungen der Verstorbenen von mir zu zahlen

Soweit dies tatsächlich eine Pflicht ist, sind diese Kosten abzuziehen, nicht erst vom Vermögen nach sechs Monaten, sondern bereits beim Einmaligen Einkommen, also sobald das Erbe zufließt. Denn wie heißt es in SGB II § 11b Absetzbeträge so schön?

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind [...]
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

Das Jobcenter setzt als Einkommen (und als späteres Vermögen) nicht das Brutto des Erbes an, sondern das Netto - also das, was übrig bleibt, nach den "notwendigen Ausgaben". Darüber, was als "notwendig" anerkannt wird, sollte man rechtzeitig mit dem Amt sprechen, bevor man zuviele solcher Ausgaben tätigt! (Sonst müsste man später vor dem Amtsgericht darüber streiten ;-)

Wer aber möchte, dass ein Erbe sofort als Vermögen gilt - und nicht sechs Monate lang als Einkommen -, der müsste im Monat des Erbfalls soviel anderes Einkommen in Form von Erwerbs-Einkommen, also Gehalt oder Honorar, erhalten, dass er dadurch keinen Bedarf mehr hat an ALG II.

Ein "Abmelden" in Form von "Ich möchte kein ALG II mehr" genügt dafür aber nicht!

Gruß aus Berlin, Gerd

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