Moonbell schreibt.

Nun hat meine Mutter mir gesagt, das ich die Miete dieser Wohnung (590€ warm) bis Juni tragen muss [...]

Bis der Juni anfängt und die ausgezogen bist oder bis Ende Juni?

Jedenfalls ist deine Mutter mutmaßlich Hauptmieterin der gemeinsam genutzten Wohnung und damit deine Vermieterin und du ihr Untermieter.

Daher kann sie von dir verlangen, was sie möchte. Ob die Höhe gerechtfertigt ist und die Dauer, ist die nächste Frage. Das gehört aber zum Mietrecht und nicht zum Sozialrecht.

Mutmaßlich habt ihr einen konkludenten Untermietvertrag. Mutmaßlich beträgt deine darin vereinbarte Warmmiete die Hälfte der gesamten Warmmiete, also 590,- durch zwei gleich 295,-.

Und mutmaßlich greift bei euch die übliche Kündigungsfrist, möglicherweise jene für möblierte Zimmer bei mitwohnendem Hauptmieter. Ob die Mutter eine kürzere Kündigungsfrist akzeptiert, bleibt zunächst der Mutter als Vermieterin überlassen - und im Streitfall entscheidet darüber ein angerufenes Gericht.

Also: Wenn die Mutter Angst hat, dass die in sechs Monaten nicht mehr die volle Warmmiete bekommt vom Jobcenter und daher den unangemessenen Teil der Warmmiete selbst übernehmen oder an wen anderen untervermieten muss oder in eine angemessene Wohnung umziehen,

ist es natürlich klug von ihr, von ihrem bisherigen Untermieter so lange wie möglich Miete zu verlangen.

Allerdings ist das wegen der Corona-Regeln derzeit nicht so dringend. Das Jobcenter übernimmt mutmaßlich auch länger als sechs Monate die dann für einen Single unangemessen hohe Warmmiete.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

DevineBeast schreibt:

Mein ALG 2 Antrag wurde abgelehnt da ich den Termin nicht wahrgenommen habe

Das glaube ich nicht. Die Begründung auf dem Schreiben lautete sicher nicht,

"Ihr ALG 2 Antrag wurde abgelehnt da Sie den Termin nicht wahrgenommen haben."

Höchstwahrscheinlich stand da eher etwas über

SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung 

Dann lese man eben SGB I § 67 Nachholung der Mitwirkung und richte sich danach,

und schon sollte wieder oder erstmals ALG II fließen.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

Der Titel eines Werkes ist in der Regel nicht geschützt als Sprachwerk im Sinne von UrhG § 2 Geschützte Werke - mangels Schöpfungshöhe.

Aber der Titel eines Werkes ist in der Regel geschützt als § 5 Geschäftliche Bezeichnungen.

Doch je weiter entfernt vom Original-Werk das neue Werk ist, desto eher könnte ein angerufenes Gericht zu dem Schluss kommen, dass hier keine "Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung" hervorgerufen werden, siehe Absatz 2 § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch.

Hier könnte gelten: Ein Popsong und ein Spiel werden eher nicht verwechelt.

Relevant könnte aber auch Absatz 3 ebenda sein:

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Dann könnte dies greifen:

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort
Wer fremde Inhalte per iFrame in die eigene Webseite einbindet, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Schrieb Christian Kunz am 10. Juli 2015 hier.

2013 hingegen hatte der BGH erklärt:

Auch derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Am 23. November 2017 schrieb hingegen Dr. Thomas Schwenke auf dieser Website:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestätigt, bzw. beschlossen, dass es nicht verboten ist, Links auf fremde Inhalte zu setzen, sie zu teilen oder in eigene Webseiten einzubetten (EuGH, 08.09.2016 – C-160/15). [...]
Die Entscheidung des EuGH hat aber ein „Aber“, das zumindest kommerziellen Linksetzern noch Kopfzerbrechen bereitet.

Und wegen des "Aber" würde ich dort auch weiterlesen. Man sollte nämlich sicher sein, dass der - etwa per i-frame - eingebettete Film auch legal im Internet steht!

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

Lies mal SGB II § 21 Mehrbedarfe. Und § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe.

Und § 16 Leistungen zur Eingliederung und § 16b Einstiegsgeld

sowie   § 16d Arbeitsgelegenheiten  § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen  § 16f Freie Förderung.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

Einen Steuerberater brauchst du nicht. Aber viele Leute lassen den alles machen - auch die Verwaltung von Ausgaben für ein Hauseigentum und von Mieteinnahmen.

Wende dich an das Jobcenter. Die dürfen dir im Grunde zwar nichts erzählen über deine Mieter, aber du darfst ihnen erzählen, dass diese im Rückstand sind mit Miete und mit Nebenkosten. Dann kriegst du das Geld künftig - und vielleicht sogar rückwirkend - höchstwahrscheinlich direkt auf dein eigenes Konto ausgezahlt. Siehe SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung Absatz 7:

(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

Luis137 fragt:

Darf ich mit einer Webseite Geld verdienen auf der ich Harry Potter Namen und Bezeichnungen verwende ?

Natürlich darfst du das, wenn du nicht gegen das Gesetz verstößt, etwa gegen das Markengesetz, insbesondere gegen:

§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

Aber diesen Paragraphen musst du auch beachten, wenn du kein Geld verdienst und wenn du keine Werbung schaltest.

Und sobald du eine Website geschäftsmäßig betreibst, musst du dies lesen und beachten:

§ 5 Allgemeine Informationspflichten.

Über alles Weitere informiert dich deine örtliche IHK, sogar gratis, da du ja deren Mitglied wirst, sobald du ein Gewerbe angemeldet hast, was du ja musst.

Zum Urheberrecht: Verwende einfach nur eigene Werke! Oder bezahle einen Anwalt für jeden Fall.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

kellerqueen13 schreibt:

in Deutschland ist es ja seit ein paar Jahren auch als Konsument verboten, zb. Filme oder Musik, illegal zu streamen bzw. herunterzuladen

Etwas "illegal zu streamen" und etwas "illegal herunterzuladen" ist immer verboten und überall. Denn "verboten" ist die Definition von "illegal": Was nicht legal ist, ist verboten!

kellerqueen13 schreibt:

In der Schweiz ist dies nicht der Fall.

Interessant. Könnten wir einen Link zu diesem seltsamen Fall von Piratenstaat haben? Zu einer Quelle, in der steht:

"Es ist erlaubt, etwas illegal zu tun."

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

Es gibt keinen Paragraphen, der das Betrachten eines Films, der im Internet angeboten wird, verbietet, allerhöchstens diese beiden im StGB:

  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte 
  • § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

Und auch hier greift nur das Merkmal "Besitz" der Inhalte (wenn man keine Inhalte für Geld erworben hat). Und das Merkmal "Besitz" hat sich erledigt, sobald man das Browserfenster wieder schließt oder mit einem anderen Inhalt füllt - etwa der aktuellen Wettervorhersage.

Bis dahin ist man zwar im Besitz dieser Inhalte - nicht durch das Ankucken, aber durch das Zwischenspeichern der Daten dieser Inhalte im Cache-Speicher des Computers. Nach dem Ankucken und dem Schließen des Fensters wird dieser Speicher entweder von alleine gelöscht - oder man kann das von Hand erledigen oder mit Hilfe einer Software.

Da der Laie aber gar nicht weiß, wo der Cache diese Daten für diese Inhalte versteckt und wie man diese Daten und Inhalte wieder abrufen kann nach dem Schließen des Browserfensters, kann von einem "Besitz" dieser Inhalte im Sinne von "Verfügungsgewalt" meines Erachtens gar nicht ausgegangen werden. Ähnlich sieht es etwa das Amtsgericht Bocholt:

Bei einer Speicherung nur im sog. Cache ist jedoch bereits der Besitz zweifelhaft.

Also sollte man sich beim Konsumieren im Internet weniger darum Gedanken machen, ob man dabei etwas Illegales tun könnte, sondern viel eher dann, wenn man etwas ins Internet hochlädt!

Das ist wie früher am Zeitungskiosk: Wer aus Versehen die Wochenzeitung einer radikalen Partei mit volksverhetzenden Inhalten gekauft hatte oder in einer Zeitschrift nackte oder gar kopulierende Paare entdeckte, musste nicht sofort ins Ausland fliehen!

Nur beim Selbst-Herausgeben solcher Produkte konnte (und kann) man sich strafbar machen. Und beim Wegwerfen solcher Produkte nach dem Kauf sollte man nicht den Papierkorb vor einem Kindergarten wählen - das wäre wie das Hochladen von Inhalten ins Internet ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

Wenn man ein fremdes geschütztes Sprachwerk faktisch zusammenfasst und das Ergebnis verbreitet, kann das zulässig sein oder auch nicht. Man kann sich hier an den Profis orientieren: Art und Umfang einer Zusammenfassung eines Romans - aber auch eines Sachbuchs - in der Rezension einer Zeitung sind in der Regel zulässig.

Aber nicht nur Sprache, Figuren und Plot eines Romans sind als Werk geschützt, sondern auch Sprache, Auswahl und Zusammenstellung von Fakten und von anderen Werken in einem Sachbuch, siehe § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke.

Du veränderst dabei nur Sprache und Umfang des Originalwerkes, aber mutmaßlich Auswahl und Zusammenstellung der Inhalte nicht genügend. Aber das sagt dir am Ende ein angerufenes Gericht.

Mutmaßlich zuvor schon - wenn auch noch nicht verbindlich - ein Anwalt des Lehrers, Urhebers und Rechteinhabers in seiner § 97a Abmahnung wegen eines § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Daher könnte man versuchen, wie alle Profis schon vorab beim Urheber eine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten zu erbitten.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

Deine Quelle stützt sich wohl auf UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Absatz 1 Satz 2:

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

Wie die Gerichte das bislang sahen mit dem "hinreichenden Abstand zum benutzten Werk", kann man hier nachlesen anhand der bisherigen §§ 23 und 24: Was ist eine freie Benutzung?

Schlichte Effekte und knappe Texte stellen selten solch einen Abstand her. In der Regel muss soviel schöpferische Arbeit investiert werden in eine solche Bearbeitung, dass ein selbständiges Werk entsteht. Aus der Quelle oben:

Das geschützte ältere Werk darf danach nur als Anregung für das Zweitwerk dienen. Die Züge des Erstwerks müssen gegenüber denen des Zweitwerks verblassen.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

Entscheidend ist zunächst, ob Satz 1 oder Satz 2 UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen zutrifft:

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

Siehe dazu auch Was ist eine freie Benutzung?

Im Falle von Satz 1 haften alle Beteiligten auch unabhängig von ihrer Schuld für eine Unterlassung, und der Schuldige zudem noch für einen Schadensersatz im Sinne von UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz  § 97a Abmahnung  § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung  § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens  § 100 Entschädigung  § 101 Anspruch auf Auskunft.

Ob du schuld bist oder dein Auftraggeber oder beide oder keiner, das entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht.

Wenn das Gericht einen Vertrag sieht, in dem einer von euch beiden sich verpflichtet, sicherzustellen, dass alle nötigen Verwertungsrechte eingeholt worden sind, und er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen,

wird das das Gericht sicher bei seiner Meinungsbildung beeinflussen.

Praktisch kommt ja beides vor: Der Lieferant versichert dem Auftraggeber, "Klar, ich habe/besorge alle nötigen Nutzungsrechte!" Dann wäre der Lieferant schuldig.

Oder eben umgekehrt.

Aber auch der Unschuldige muss laut UrhG § 97 Absatz 1 gegebenenfalls eine Unterlassung zusichern, kann "auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht."

Die Kosten für ein Verfahren oder schon für eine § 97a Abmahnung kann der Unschuldige dann aber versuchen, auf den Schuldigen abzuwälzen, etwa auf dem Wege des Regresses.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

Karli57 schreibt:

Eine ehemalige Freundin von mir hat auf meinem privaten TikTok account von vor 4 Jahren ein Video Screen Recorded, weiß jemand ob das Strafbar ist?

Nach fünf Mal lesen habe ich endlich verstanden, was dein Kauderwelsch bedeuten soll:

  • Eine frühere Freundin von mir hat vor 4 Jahren von meiner privaten TikTok-Website eine Video-Aufnahme hergestellt. Weiß jemand, ob das strafbar ist?

Der Gesetzgeber nennt im Wesentlichen folgende Arten von Aufnahmen, bei denen bereits der Besitz strafbar ist - und auch deren Herstellung:

  • StGB § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte  
  • StGB § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

Zivilrechtlich lässt sich aber ein Löschen auch dann erreichen, wenn es um sehr private Aufnahmen geht. Siehe das von Grinzz hier erwähnte Urteil des BGH vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14.

Strafbar ist daran aber nichts!

Das Kopieren fremder geschützter Werke zu privaten Zwecken ist sogar ausdrücklich gestattet in UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch:

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. [...]

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Werk abfotografiert, abgefilmt oder auf elektronischem Wege vervielfältigt wird.

Karli57 schreibt:

Ausserdem weiß ich nicht, ob sie noch andere Videos screenrecorded hat und ob/was sie damit macht

Wenn man ein Gericht davon überzeugen kann, dass eine verbotene Handlung droht, kann das Gericht auf Antrag hin die Unterlassung dieser Handlung verlangen und für jeden Verstoß dagegen ein Strafgeld festlegen.

  • Eine verbotene Handlung wäre etwa ein Verstoß gegen Satz 1 KunstUrhG § 22:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
  • Viele andere verbotene Handlungen stehen hier: UrhG § 15 Allgemeines.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

UrhG § 15 Allgemeines folgende geben die Antwort darauf.

Die wesentlichen Ausnahmen davon stehen in UrhG Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

In Satz 1 KunstUrhG § 22 stehen deine grundsätzlichen Rechte:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Und in Satz 2 steht eine Ausnahme.

In Absatz 1 §23 KUG stehen weitere Ausnahmen, und in Absatz 2 steht die Ausnahme von der Ausnahme,

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Klären lassen kannst du von einem Gericht,

  • ob es sich bei den Fotos überhaupt um "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" handelt (oder nicht eher ein lokales oder gar privates Ereignis),
  • und falls ja, ob durch "eine Verbreitung und Schaustellung" des fraglichen Fotos überhaupt "ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten" verletzt wird (etwa, weil dieser dabei in einen Blumentopf gereihert hat).

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

benamenutzer schreibt:

Das Label will mein Instrumental dafür aber remixen/verändern. Dafür wollen sie alle meine Rechte an meinem Instrumental. Ist das Fair?

Es ist zumindest nett und fair oder vorsichtig, dass das Label dich um eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten für Satz 1 Absatz 1 UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen bittet:

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

Das Label hätte sich auf für Satz 2 Absatz 1 entscheiden können und hoffen, dass es nach dem Remixen damit durchkommt. Dann müsstest du das Gegenteil beweisen.

benamenutzer schreibt:

Ich bekomme 15% der gesamten Einnahmen wie vereinbart. Aber wie sieht es dann mit der Gema aus? Wenn ich kein Urheber mehr bin, habe ich dann auch noch Gema einnahmen oder fallen diese dann für mich weg?

Auch nach einer § 31 Einräumung von Nutzungsrechten bleibt der Urheber eines Werkes der Urheber eines Werkes.

Und die gema.de schüttet nur an ihre Mitglieder Tantiemen aus. Also: Mitglied werden!

Da kann das Label aber nichts dran ändern. Für das Label gilt UrHG

§ 32 Angemessene Vergütung  § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers  § 32b Zwingende Anwendung usw.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort
  • Was stimmt nicht an diesen Websites?

https://studyflix.de/wirtschaft/marktformen-1492

https://www.helles-koepfchen.de/?suche=marktformen

  • Was stimmt nicht an deinen Texten?
Was für eine Marktform hat ein Kindergarten?

(Tipp: Ein Garten "hat" keine Marktform. Auch nicht ein Kindergarten. Aber der Markt, in dem ein Kindergarten agiert, hat eine Marktform.)

muss ein Praktikumsbericht zum Betriebspraktikum schreiben.
In welcher Markt verorten Sie ihr Unternehmen
Wäre super lieb wenn mir jemand beantworten könnte welche Marktform ein Kindergarten hat.
und wie schätzen Sie den Konkurrenzlage ein?

(Kleiner Tipp: In manchen Gegenden gibt es staatlich verordnete Obergrenzen für die Preise oder für die Gebühren privater Kindergärten, aber auch für staatliche Kindergärten. Und: Kindergärten können als Personengesellschaft oder als OHG oder als GbR oder als Stiftung oder als GmbH organisiert sein oder als gGmbH, als normaler Verein oder als gemeinnütziger Verein.)

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

Wer einen Film ins Internet stellen (= UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) darf, steht in UrhG Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte  § 15 Allgemeines und in UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten.

Also nur die Urheber des Filmes und deren Vertragspartner. Ausnahmen von dieser strikten Regel stehen im Wesentlichen in

  • UrhG Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte NutzungenUnterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen,
  • UrhG Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen,
  • UrhG Unterabschnitt 4 Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
  • und UrhG Unterabschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort

So lange keine

1. "offensichtlich rechtswidrig hergestellte [...] Vorlage verwendet wird"

und auch keine

2. "offensichtlich rechtswidrig [...] öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird",

sind § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig, also auch das Herunterladen solcher Werke aus dem Internet.

Zu 1.: Offensichtlich rechtswidrig hergestellt sind Vorlagen, die eindeutig als Raubkopien zu erkennen sind - etwa im Kino abgefilmte Filme.

Zu 2,: "Offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht ist eine Vorlage, bei der klar erkennbar ist, dass der Betreiber der Herunterlade-Website keine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten erhalten hatte vom Rechte-Inhaber an dem Werk - etwa bei einer Website wie "Schnuckiputzis aktuelle Hollywood-Filme".

Siehe dazu die Erläuterungen der Uni Bremen, Kapitel II. 2. Daraus:

Ob Angebote im Internet rechtswidrig sind, ist häufig nicht einfach einzuschätzen. Von einer rechtswidrigen Vorlage ist beispielsweise auszugehen, wenn es sich um einen Kinofilm handelt, der im Kino noch nicht gezeigt wurde.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort
  1. Zur Ortung von Handies:
  • "Grundsätzlich ist die Handyortung nur mit der Einwilligung des Handybesitzers zulässig."
  • "Die Polizei darf ein Handy auch ohne Einwilligung orten, wenn es dem Auffinden von Vermissten, der Verfolgung von Straftaten oder Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben dient." (Quelle)

Ein § 263 Betrug zuungunsten der Staatskasse ist eine Straftat.

2. Zur Befragung von Nachbarn:

"Im Strafverfahren kommen in der Hauptverhandlung für den Strengbeweis nach deutschem Recht nur folgende Beweismittel in Betracht: [...]

  • [A]
  • [B]
  • [C]
  • Zeugen (§§ 48 ff. StPO),"

Nachbarn können also als Zeugen vor Gericht geladen werden, genauso der mutmaßliche Wohnungsgeber und der mutmaßliche Mitbewohner (soweit diese keine Angeklagten sind), aber auch Besucher der Wohnung usw.

Dann müssen diese Zeugen vor Gericht wahrheitsgemäß aussagen. Das Gericht würdigt deren Aussage dann frei, genauso wie die Aussagen des Angeklagten und sonstige Beweismittel:

StPO § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung:

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Gruß aus Berlin, Gerd

...zur Antwort