Wie zum TÜV wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist?
Hallo,
ich habe vor meinen Roller mit einigen Updates zu versehen.
Also größerer Zylinder, sportvario, Racing Kupplung, sportvergaser und sowas.
Das Problem.... Die Betriebserlaubnis erlischt und irgendwie muss das Ding beim TÜV vorgeführt werden.
Gibt es für die Fahrt dahin, eine Art Ausnahme?
Also kann man den Roller noch bis dahin fahren?
5 Antworten
Wenn wir dann mit den Vermutungen und Ratespielen durch sind, können wir uns ja anschauen, was der Gesetzgeber dazu schreibt.
§19 StVZO:
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.
Da sich hier die Fahrzeugart ändert und das Moped künftig ein amtliches Kennzeichen braucht, müsste vorab noch eine Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren nach §10 FZV beantragt werden, d.h. die Zulassungsstelle teilt ein ungestempteltes Kennzeichen zu:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Dieses Kennzeichen ist dann auch das geforderte "bisherige Kennzeichen" im Sinne von §19 Abs 5 StVZO, das für die Fahrt angebracht werden muss.
Fahren ist eine schlechte Idee denn meist wird man genau dabei erwischt und dann gibts größere Probleme mit den Blauen.. Geht nur aufladen oder schieben.
Noch so eine eigenartige Antwort, die mir sagt, dass du noch mal die Schulbank drücken solltest.
ich wurde nach meiner Meinung gefragt und hab die geschrieben, zu jedem Gesetz gibt es Auslegungsregelwerke die hier nicht kommentiert wurden.. Viel spass dabei, Du kannst dich gerne mit den Blauen anlegen. Wenn die BA entzogen wurde durch Manipulation Glaube ich nicht das es Ausnahmen gibt und Transport zur Untersuchung oder Eintragung auf nem Hänger oder Schieben ist zumutbar
Dann begründe doch bitte, warum keine Fahrten durchgeführt werden dürfen, die im unmittelbaren Zusammenang mit der Erlangung einer neuen BE stehen, wenn die BE aus einem der drei in §19 Abs 2 StVZO genannten Gründen erloschen ist, obwohl der Gesetzgeber schreibt, dass genau das ausdrücklich erlaubt ist:
Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen
Nach welcher "Auslegung" heißt "dürfen...durchgeführt werden", dass es nicht durchgeführt werden darf?
Dann frag doch einfach bei der zuständigen Polizeidienstestelle nach ob oder ob nicht.. dann hast du Dich abgesichert. Ev den Namen des Auskuftgebenden Beamten notieren und dabeihaben.. ich würde das einfach so nicht riskieren .. meine persönliche Denkweise. Joachim
Du kannst ihn auf den hänger bringen oder schieben, fahren darfst du mit ihn nicht.
Du kannst ihn dahin schieben, oder dich mit Transporter oder Anhänger hinfahren lassen.
-um etwas eintragen zu lassen muss das Fahrzeug vorgeführt werden. Wie transportierst du eine Auto? Schieben wohl nicht..
Das ist etwas anderes, es sei denn es ist abgemeldet. Dann braucht man die rote Nummer bzw. Kurzzeitkennzeichen. Andernfalls wird es zum TÜV geschleppt.
Auf dem Weg zum TÜV darfst du fahren.
Wann wurde denn die StVZO außer Kraft gesetzt, welche genau diese Art von Fahrten ausdrücklich erlaubt?