Wie viel Miete darf ich einem Untermieter berechnen?
Hallo Schwarm,
kennt sich hier jemand mit Mietrecht aus?
ich habe mich von meinem Mann getrennt (nicht verheiratet). Er wird ausziehen und ich möchte mit meinem Sohn in der Familienwohnung bleiben. Um mir das leisten zu können, muss ich ein Zimmer untervermieten.
Wir haben einen alten Mietvertrag und eine dementsprechend günstige Miete. Von einem Untermieter müsste ich dennoch 50% des Mietpreises verlangen (immer noch sehr günstig für jetzige Verhältnisse). Das Zimmer und angrenzende Bad, das ich vermieten will, entsprechen aber nur etwa 30% der Wohnfläche. Nun bin ich unsicher, ob ich das auch darf. Ich finde im Netz immer was von „anteiligen“ Mietkosten.
Ich würde sicher sofort jemanden finden, der bereit ist den Mietpreis zu zahlen. Ich habe aber Sorge, dass der Untermieter im Nachhinein Geld zurück verlangen könnte.
Ich bin für jeden Hinweis dankbar!
4 Antworten
Guck mal hier, da steht eine Menge, was zu beachten ist.
Letztendlich kannst Du die Höhe deiner Untermiete selber festlegen
50 % kannst Du ohne weiteres verlangen. Schließlich ist es etwas anderes, ob ein Familienmitglied drin wohnt oder jemand "fremdes", mit dem man sich ständig irgendwie arrangieren muss.
So viel du lustig bist, wenn es sich um ein möbliertes Zimmer handelt. Das darfst du mit dem Untermieter frei verhandeln.
Erstens muss der Vermieter der Untervermietung zustimmen.
Ist das nicht gegeben, kannst du alle weiteren Überlegungen abhaken.
Danach ist die Verhandlung über die Miete eine reine Vereinbarung zwischen dir als Hauptmieter und dem potentiellen Untermieter.
Wenn du 50% haben willst für 30% der Wohnung kannst du das gerne fordern. Ob jemand darauf eingeht ist eine andere Geschichte.
Ich muss als Vermieter nicht begründen, warum ich einer Untervermietung nicht zustimme.
Nein, musst Du nicht. Wenn Du den §553 BGB Satz 1 ab liest, so ist die Versagung einer Untervermietung dem Vermieter doch nur aus ganz bestimmten Gründen möglich.
Das bedeutet: Wenn die Frau, die nun untervermieten will, das nicht darf und sie somit einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, kann sie dagegen klagen. Dann wird ggf. das Gericht nach einem Grund fragen und der muss dann schon sehr gut sein. Andernfalls verliert der Vermieter den Prozess, die Untervermietung muss geduldet werden und für die "verlorene" Mietzeit ist Schadensersatz zu leisten.
Das sollte sich ein Vermieter gut überlegen, bevor er die Untervermietung untersagt.
(Meine rechtliche Einschätzung als juristischer Laie.)
... und der Zinnober führt am Ende zur Eigenbedarfskündigung und dann hat sowohl der Hauptmieter als auch der vermeidliche Untermieter gar nichts.
BGB regelt vieles und es gibt mit Sicherheit genügend Streitpunkte dort. Aber am Ende ist es mein Eigentum. Und das wird mir gewährleistet nach GG gewährleistet. Da hilft auch das BGB nicht. Ganz am Ende mach ich mit meinen Eigentum was ich will. Punkt.
Mir ist klar, warum immer mehr Vermieter ihre Wohnungen dann verkaufen oder leer stehen lassen.
Mit Betonung auf "muss". Natürlich muss man den Vermieter fragen, aber er muss im Normalfall auch zustimmen und darf nur ablehnen, wenn die Wohnung überbelegt wäre oder wenn ihn der Person des Untermieters ein besonderer Grund läge, der zur Ablehnung führt. Das können aber normalerweise nur persönliche Differenzen zwischen UM und Vermieter sein. Z. B. jemand, der schon mal Hausverbot bekommen hat.