Wie viel darf mein Partner verdienen, damit ich weiterhin Sozialhilfe bekomme?

3 Antworten

Solange ihr keine Kinder habt oder verheiratet seid, müsst ihr zumindest im ersten Jahr nach dem Zusammenzug noch nicht füreinander einstehen.

Sein Einkommen und Vermögen darf dann nicht auf deinen Bedarf angerechnet werden, aber ohne Untermietvertrag verringert sich dann dein Bedarf der Warmmiete um 50 %, der Regelbedarf von derzeit 449 € bliebe davon unberührt.

Ihr würdet dann also noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden und würdet wie eine ganz normale WG - behandelt.

Würdet ihr dann eine BG - bilden, dann bliebe es zwar bei den 50 % für die Warmmiete, aber der Regelbedarf würde dann auf jeweils derzeit 404 € sinken.

Dein Partner hätte dann wie Du dann auch einen Bedarf von derzeit min. 404 € Regelbedarf + min. noch seine 50 % Kopfanteil von der Warmmiete.

Angenommen diese läge bei angemessenen 500 €, dann kämen zu den 404 € Regelbedarf min.noch 250 € für die Warmmiete, somit würde der Bedarf dann bei min. 654 € liegen.

Er kann dann auf sein Bruttoeinkommen im ALG - 2 Bezug min. erst einmal seine Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll geltend machen, dass wären zunächst einmal 100 € Grundfreibetrag.

Ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu, der dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen ergeben würde.

Hätte er angenommen ein Bruttoeinkommen von min. 1200 €, dann könnte er den derzeit max. Freibetrag von 300 € geltend machen, bei angenommen 900 € Netto blieben dann max. um die 600 € anrechenbares Nettoeinkommen.

Damit hätte er dann sogar selber noch Anspruch auf eine Aufstockung von angenommen min. um die 54 € pro Monat.


Grundlegend wäre hierbei erst einmal zu hinterfragen , ob Du tatsächlich "Sozialhilfe" , oder "ALG II" bekommst , denn bei "Sozalhilfe" wird das mit den abzugsfähigen Zusatzaufwendungen bei Erwerbseinkommen etwas anders gehandhabt als beim ALG II .

Siehe dazu hier zur "Sozialhilfe" :

https://www.betanet.de/sozialhilfe-einkommen-und-vermoegen.html

( Link aus 2020 , kann 2022 in einigen Details ggf. abweichen )

Beim ALG II wäre es hingegen bei Bildung einer Bedarfsgemeinschaft grob über den Daumen so , daß Dein Partner ein ungefähres Einkommen ( vereinfacht mal "netto" zur Abschätzung ) von etwa :

- 90% der ( derzeitigen ) Regelleistung für Erwachsene

- 50% der Wohnungsmiete + NK und Heizung

- 100 Euro Grund-Freibetrag bei Erwerbseinkommen

- zzgl. 20% Freibetrag auf jeden Euro > 100 bis 1000** Euro beim Einkommen

- zzgl. 10% Freibetrag auf jeden Euro > 1000 bis 1200** Euro beim Einkommen .

- ggf. zzgl. bis etwa 30-35 Euro Sonderpauschale für bestimmte Zusatzversicherungen .

Erst wenn er mit seinem Verdienst über der ungefähren Summe liegt , wird Dir mehr als die grundlegenden 50% der Mietkosten von Deiner Leistung gekürzt .


Ihr bildet eine Bedarfsgemeinschaft und sein Einkommen wird natürlich auf deinen Hartz-IV-Anspruch angerechnet.

https://www.hartziv.org/bedarfsgemeinschaft/


Janine21235 
Beitragsersteller
 31.05.2022, 21:54

Ja ich wollte aber wissen wo die freibetragsgrenze liegt so das wir beide unser eigenes geld haben und er nicht alles alleine zahlen muss

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