Wie viel darf ich von meinem Gehalt behalten?

8 Antworten

Nein, wird es nicht, dein Gehalt wird voll angerechnet.

Du darfst dein komplettes Gehalt behalten - und musst auch nichts zurückzahlen.

Sie dürfen alles behalten müssen aber natürlich für Ihren Lebensunterhalt inclusive der Unterkunft selbst aufkommen. Sie fallen komplett aus der Bedarfsgemeinschaft.

Das heißt, der Regelsatz ihres Vaters wird so berechnet als wären Sie nicht da. Die Kosten der Unterkunft werden zwischen Ihnen und Ihren Vater geteilt.

Rechtsgrundlage ist §7 Abs 3 Nr 4

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Wichtig ist hier der letzte Teil, der trifft auf Sie dann nämlich nicht mehr zu.

Wird in dem Fall berücksichtigt, dass ich bis auf das Wochenende in eine andere Stadt ziehe und dort im Bildungszentrum wohne, sodass ich finanziell auf mich allein gestellt bin?

Keine Ahnung ob und in welchen Umfang das bei der Verteilung der KDU zu brücksichtigen ist.

Woher ich das weiß:Recherche

Erst einmal zu deinem Minijob den Du damals gemacht hast.

Da warst Du ja noch unter 25, was sicher auch jetzt noch zutreffen wird.

Korrekt ist, dass da der erhöhte Grundfreibetrag noch bei 520 Euro Brutto gleich Netto lag, wenn das Kind unter 25, Schüler, Azubi oder Stundent war.

Seit 2024 liegt die Minijobgrenze bei 538 Euro Brutto und bis auf diesen Betrag wird auch nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Ist das Bruttoeinkommen höher, gelten darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, es würde also bei höherem Bruttoeinkommen und Nettoeinkommen oder Vergütung nicht alles was über 538 Euro Brutto gleich Netto liegt als Einkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Deine Einkommen bekommst Du natürlich in voller Höhe, davon zieht dir das Jobcenter nichts ab.

Solange Du aber beim Vater im Haushalt noch gemeldet bist, wird man dich auch bei der Berechnung berücksichtigen.

Unter 25 besteht ja noch Anspruch auf Kindergeld von derzeit 250 Euro und mit deinen Bezügen würdest Du je nach Höhe der Warmmiete und Personen im Haushalt wahrscheinlich aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deines Vaters fallen, wenn Du deinen Bedarf mit deinen anrechenbaren Bezügen und Kindergeld decken könntest.

Du bist ja auch dann in einer Ausbildung, demnach sollte auch der erhöhte Grundfreibetrag auf deine Bezüge von derzeit bis zu 538 Euro Brutto gleich Netto gelten und darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Da solltest Du dann auf insgesamt um die 687 Euro an Freibeträgen kommen.

Wenn Du also ohne Kindergeld schon um die 1400 Euro bekommst und mit Kindergeld etwa auf 1650 Euro kommen würdest, hättest Du nach theoretischem Abzug des Freibetrags immer noch etwa 963 Euro anrechenbares Einkommen.

Dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt liegt ab 18 und unter 25 derzeit bei 451 Euro, hättest dann immer noch etwa 512 Euro für deinen Kopfanteil der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zur Verfügung.

Lebst Du mit deinem Vater alleine, geht die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom durch 2 Personen und ergibt den jeweiligen Kopfanteil pro Person.

Muss dein Vater nicht über 1000 Euro für die Warmmiete zahlen, würdest Du deinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können und würdest aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deines Vaters fallen.

Würdest Du nach Abzug deines Kopfanteils für die Warmmiete noch einen übersteigenden Betrag übrig haben, den Du zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würdest, dann würde dieser Betrag bis auf max.die Höhe des Kindergeldes von 250 Euro wieder zum Einkommen deines Vaters und würde entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf deines Vaters oder der übrigen BG - Mitglieder angerechnet.

Ziehst Du offiziell aus, muss das dem Jobcenter gemeldet und nachgewiesen werden und dann wird natürlich auch nichts mehr angerechnet.

Es müsste dann geprüft werden ob nach deinem Auszug die Warmmiete noch angemessen ist oder nicht, wenn ja alles okay, wenn nicht, müsste das Jobcenter auch diese für in der Regel bis zu 6 Monate oder länger anerkennen und bei Bedarf auch voll zahlen.

Das Jobcenter würde dann schriftlich zur Kostensenkung auffordern, darin steht wie lange die unangemessenen Miete noch anerkannt wird und was danach noch max.gezahlt würde.

Dann müsste er in einer angemessenen Wohnung ziehen oder den Differenzbetrag aus seinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber zuzahlen.

Nach deinem Auszug stünde dir unter 25 dein Kindergeld von 250 Euro zu, wenn Du von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Damit hättest Du dann um die 1650 Euro im Monat zur Verfügung und am Wochende kannst Du deine Familie besuchen, dass ist auch bei Bürgergeld nicht verboten.