Wer kennt sich gut mit der Nebenkostenabrechnung aus?

6 Antworten

"Für die Erteilung der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter ein Jahr Zeit, gerechnet vom Ende des Abrechnungszeitraums an. Beispiel: Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2018 muss der Vermieter bis zum 31.12.2019 erstellen."

https://www.haufe.de/thema/nebenkostenabrechnung/#:~:text=Nebenkostenabrechnung%3A%20Frist%20beachten,bis%20zum%2031.12.2019%20erstellen.

Späterer Zeitpunkt wäre nur möglich, wenn er aus bestimmten Gründen selber die dafür notwendigen Zahlen nicht kannte. (Z. B. in der Corona-Zeit)


MrFroggy 
Beitragsersteller
 14.04.2023, 23:33

Habe mir den Link angesehen, bin auf dem Gebiet echt nicht fit. In dem Text steht oben auch ein Jahr, weiter unten allerdings drei Jahre.

„Auch der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Nachzahlungsanspruch entsteht frühestens mit Erteilung einer wirksamen Nebenkostenabrechnung.“

myzyny04  15.04.2023, 12:04
@MrFroggy

Nicht verwechseln: Vermieter MUSS die Abrechnung innerhalb eines Jahres nach Abrechnungszeitraum erstellen. WENN sie erstellt ist, verjähren die Forderungen nach drei Jahren.

MrFroggy 
Beitragsersteller
 15.04.2023, 12:13
@myzyny04

Vielen Dank. Auf der Abrechnung steht allerdings kein Datum. Dementsprechend ist nicht zu sagen, wann er die Rechnung erstellt hat. Er hat einen Brief beigelegt, dieser ist handschriftlich im April 2023 geschrieben wurden und darin sagt er, dass es bei einer Betriebsprüfung vom Finanzamt aufgefallen sei. Das dürfte als Nachweis ja eigentlich reichen oder?

myzyny04  15.04.2023, 12:31
@MrFroggy

Das hat er wahrscheinlich extra gemacht, um das Erstellungsdatum zu verschleiern. Was ist denn bei der Betriebsprüfung aufgefallen? Dass die Abrechnung nicht erstellt wurde? Dann bist du raus! Zu spät erstellt. Andernfalls müsste der Vermieter beweisen, dass sie dir zugestellt wurde.

MrFroggy 
Beitragsersteller
 15.04.2023, 14:16
@myzyny04

Er schrieb, dass im Rahmen einer aktuell stattfindenden Betriebsprüfung durch das Finanzamt aufgefallen ist und massiv moniert wurde, dass er für den angegebenen Zeitraum keine Nebenkostenabrechnung erstellt hat.

myzyny04  15.04.2023, 14:24
@MrFroggy

Tja, dann ist es zu spät für ihn. Du musst nichts mehr zahlen. Er wird es trotzdem versuchen. Das kannst du ignorieren. Auch keinen Teilbetrag zahlen. Damit würdest du die gesamte Forderung anerkennen.

MrFroggy 
Beitragsersteller
 15.04.2023, 14:40
@myzyny04

Habe bereits ein Schreiben gefertigt, das am Montag per Einschreiben mit Rückschein raus geht. Indem ich zum Schluss noch einmal betone, dass ich die Forderung als gegenstandslos betrachte. Vielen Dank für die Hilfe.

Plaritma  15.04.2023, 15:02
@MrFroggy

Ich glaube, dass ein EINWURF-Einschreiben sicherer ist.

Was, wenn er den Rückschein nicht unterschreibt?

Bei Einwurf hast du den Nachweis von der Post.

MrFroggy 
Beitragsersteller
 15.04.2023, 15:50
@Plaritma

Puh, gute Frage. Da werde ich mich direkt bei der Post noch einmal erkundigen.

MrFroggy 
Beitragsersteller
 14.04.2023, 23:24

Vielen Dank für die Antwort. Muss der Abrechnungszeitraum bis zum Ende des Jahres gehen oder ist das beliebig? Die Abrechnungen sind nämlich jeweils vom 1.6.2018 - 31.5.2019 und 1.6.2019 - 31.5.2020.Dementsprechend hätte er die Abrechnungen spätestens bis zum 31.5.2020 und 31.5.2021 an uns übersenden müssen? Somit würden beide Abrechnungen (2018-2020) plus Jahr 2021 wegfallen. Nur 2022 könnte er geltend machen. Hoffe ich habe alles richtig verstanden. 

Wie generell diese Summe zu Stande kommen konnte, können wir uns nicht erklären. Ein Jahr waren es nur rund 70 Euro, im nächsten über 700 Euro zum Nachzahlen.

Der Vermieter, muss die angeforderten Nebenkosten offen legen. Bedeutet, er muss euch alle Belege, Rechnungen fürs jeweilige Kalenderjahr vorlegen.

Die jeweiligen möglichen Nebenkosten sind in der Betriebskostenverordnung aufgeführt:

BetrKV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

Über den Zeitraum der Nebenkostenabrechnung findet man Hinweise im § 556 BGB.

§ 556 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Die Umrechnung über die Nebenkosten findet meist nach der jeweiligen Wohnfläche der gemieteten Wohnung statt. Bei Müllgebühren könnte es aber auch sein, dass diese auf die Personenzahl der Mieter stattfindet.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Muss der Abrechnungszeitraum bis zum Ende des Jahres gehen oder ist das beliebig? Die Abrechnungen sind nämlich jeweils vom 1.6.2018 - 31.5.2019 und 1.6.2019 - 31.5.2020.Dementsprechend hätte er die Abrechnungen spätestens bis zum 31.5.2020 und 31.5.2021 an uns übersenden müssen? Somit würden beide Abrechnungen (2018-2020) plus Jahr 2021 wegfallen. Nur 2022 könnte er geltend machen. Hoffe ich habe alles richtig verstanden.

Ein Jahr, aber nach Ende der Periode, die Periode muss nicht u nbedingt das Kalenderjahr sein.

Aber alles vor 2022 kann er sich wohl knicken.

2022 kann er fordern, 2021 vielleicht auch noch paar Monate.

2020 und vorher kann er sich irgendwo hinstecken.

Du musst das irgendwem zeigen, der da bissel Plan hat. Muss kein Anwalt sein.

Einer, der bissel Plan hat.


MrFroggy 
Beitragsersteller
 15.04.2023, 12:25

Nach den ganzen Antworten zu urteilen, darf er auch vom Jahr 2021 keine Nachzahlung fordern. Habe mir bereits ein Antwortschreiben überlegt und lasse ihm dieses Schreiben zukommen. Danke :)

Das BGB macht dazu klare Angaben:

§ 556 Absatz 3

(3)1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 4Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Das der Vermieter die verspätete Abrechnung evtl. nicht zu vertreten hat müßte er schon sehr plausibel begründen.

Bei eine derart langen Verspätung würde ich aber keiner Begründung mehr glauben.


MrFroggy 
Beitragsersteller
 15.04.2023, 12:18

Er wurde ja auch mehrfach von anderen Parteien aufgefordert eine Nebenkostenabrechnung zu schicken, auch als wir noch nicht hier lebten. Dementsprechend würde ich auch keine Begründung mehr glauben. Dafür ist mittlerweile dann doch zu viel Zeit vergangen.