Wer kennt sich gut mit der Nebenkostenabrechnung aus?
Guten Abend,
unser Vermieter hat uns heute eine Nebenkostenabrechnung von 2018-2019 und von 2019-2020 in den Briefkasten geworfen. Leider so spät abends, dass man sich telefonisch nirgends mehr erkundigen konnte.
In dieser Materie kenne ich mich nicht gut aus. Im Internet findet man ziemlich widersprüchliche Aussagen. Auf einer Seite steht, er darf nur ein Jahr rückwirkend verlangen die Nebenkostenabrechnung zu zahlen, auf anderen Seiten steht, er dürfte es bis zu drei Jahren. Was stimmt denn nun?
Der Vermieter wurde in den letzten Jahren schon von mehreren Parteien des Hauses gefragt, wie es mit der Nebenkostenabrechnung aussieht, da natürlich niemand solche Summen auf einmal zahlen möchte. Es hat ihn einfach nicht interessiert. Nun sollen wir fast 800 Euro nachzahlen für (alte) Abrechnungen. Wie generell diese Summe zu Stande kommen konnte, können wir uns nicht erklären. Ein Jahr waren es nur rund 70 Euro, im nächsten über 700 Euro zum Nachzahlen.
Außerdem haben wir natürlich etwas Bammel, dass er dann dieses Jahr die Abrechnung von 2021, 2022 geltend macht und da die Preise ganz schön in die Höhe gestiegen sind, wären das dann eben nicht mal eben "bloß" 800 Euro. Wenn er allerdings nur ein Jahr rückwirkend in Rechnung stellen darf, dann müssen wir uns wenigstens über 2021 keine Gedanken mehr machen.
Wenn sich jemand in diesem Themengebiet gut auskennt, dann wären wir über Hilfe sehr dankbar. Falls möglich, bitte mit dazugehöriger Quelle, damit wir etwas vorweisen können. Die widersprüchlichen Aussagen in der Suchmaschine bringen uns leider nicht weiter.
Vielen Dank im Voraus und noch einen schönen Abend bzw. eine gute Nacht.
6 Antworten
"Für die Erteilung der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter ein Jahr Zeit, gerechnet vom Ende des Abrechnungszeitraums an. Beispiel: Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2018 muss der Vermieter bis zum 31.12.2019 erstellen."
Späterer Zeitpunkt wäre nur möglich, wenn er aus bestimmten Gründen selber die dafür notwendigen Zahlen nicht kannte. (Z. B. in der Corona-Zeit)
Vielen Dank. Auf der Abrechnung steht allerdings kein Datum. Dementsprechend ist nicht zu sagen, wann er die Rechnung erstellt hat. Er hat einen Brief beigelegt, dieser ist handschriftlich im April 2023 geschrieben wurden und darin sagt er, dass es bei einer Betriebsprüfung vom Finanzamt aufgefallen sei. Das dürfte als Nachweis ja eigentlich reichen oder?
Das hat er wahrscheinlich extra gemacht, um das Erstellungsdatum zu verschleiern. Was ist denn bei der Betriebsprüfung aufgefallen? Dass die Abrechnung nicht erstellt wurde? Dann bist du raus! Zu spät erstellt. Andernfalls müsste der Vermieter beweisen, dass sie dir zugestellt wurde.
Vielen Dank für die Antwort. Muss der Abrechnungszeitraum bis zum Ende des Jahres gehen oder ist das beliebig? Die Abrechnungen sind nämlich jeweils vom 1.6.2018 - 31.5.2019 und 1.6.2019 - 31.5.2020.Dementsprechend hätte er die Abrechnungen spätestens bis zum 31.5.2020 und 31.5.2021 an uns übersenden müssen? Somit würden beide Abrechnungen (2018-2020) plus Jahr 2021 wegfallen. Nur 2022 könnte er geltend machen. Hoffe ich habe alles richtig verstanden.
Wie generell diese Summe zu Stande kommen konnte, können wir uns nicht erklären. Ein Jahr waren es nur rund 70 Euro, im nächsten über 700 Euro zum Nachzahlen.
Der Vermieter, muss die angeforderten Nebenkosten offen legen. Bedeutet, er muss euch alle Belege, Rechnungen fürs jeweilige Kalenderjahr vorlegen.
Die jeweiligen möglichen Nebenkosten sind in der Betriebskostenverordnung aufgeführt:
BetrKV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Über den Zeitraum der Nebenkostenabrechnung findet man Hinweise im § 556 BGB.
§ 556 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Die Umrechnung über die Nebenkosten findet meist nach der jeweiligen Wohnfläche der gemieteten Wohnung statt. Bei Müllgebühren könnte es aber auch sein, dass diese auf die Personenzahl der Mieter stattfindet.
Muss der Abrechnungszeitraum bis zum Ende des Jahres gehen oder ist das beliebig? Die Abrechnungen sind nämlich jeweils vom 1.6.2018 - 31.5.2019 und 1.6.2019 - 31.5.2020.Dementsprechend hätte er die Abrechnungen spätestens bis zum 31.5.2020 und 31.5.2021 an uns übersenden müssen? Somit würden beide Abrechnungen (2018-2020) plus Jahr 2021 wegfallen. Nur 2022 könnte er geltend machen. Hoffe ich habe alles richtig verstanden.
Ein Jahr, aber nach Ende der Periode, die Periode muss nicht u nbedingt das Kalenderjahr sein.
Aber alles vor 2022 kann er sich wohl knicken.
2022 kann er fordern, 2021 vielleicht auch noch paar Monate.
2020 und vorher kann er sich irgendwo hinstecken.
Du musst das irgendwem zeigen, der da bissel Plan hat. Muss kein Anwalt sein.
Einer, der bissel Plan hat.
Nach den ganzen Antworten zu urteilen, darf er auch vom Jahr 2021 keine Nachzahlung fordern. Habe mir bereits ein Antwortschreiben überlegt und lasse ihm dieses Schreiben zukommen. Danke :)
Das BGB macht dazu klare Angaben:
§ 556 Absatz 3
(3)1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 4Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Das der Vermieter die verspätete Abrechnung evtl. nicht zu vertreten hat müßte er schon sehr plausibel begründen.
Bei eine derart langen Verspätung würde ich aber keiner Begründung mehr glauben.
Er wurde ja auch mehrfach von anderen Parteien aufgefordert eine Nebenkostenabrechnung zu schicken, auch als wir noch nicht hier lebten. Dementsprechend würde ich auch keine Begründung mehr glauben. Dafür ist mittlerweile dann doch zu viel Zeit vergangen.
Habe mir den Link angesehen, bin auf dem Gebiet echt nicht fit. In dem Text steht oben auch ein Jahr, weiter unten allerdings drei Jahre.
„Auch der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Nachzahlungsanspruch entsteht frühestens mit Erteilung einer wirksamen Nebenkostenabrechnung.“