Klipp und kar, ich halte diesen heute erstellten und mit dieser hier eingestellten Frage für einen Wegwerfaccount.
Die Frage nach der möglichen Strafe wird immer dann gestellt, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und kann bei einer Straftat nie endgültig beantwortet werden. Es ist nämlich immer eine Einzelfallentscheidung, d.h. es unterliegt der freien Würdigung des Gerichts.
Die Strafzumessung selbst obliegt verschiedenen Voraussetzungen. Dazu gehört neben der oder den Straftaten (damit ist die gesetzliche Strafandrohung gemeint), das Alter des Täters (JGG?), die Sozialprognosen (fester Wohnsitz, wie lange – fester Arbeitsplatz bzw. regelmäßige Schulbesuche ohne weitere Vorfälle vor allem keine gleichartigen Vortaten wären von Vorteil. Zusammengefasst: ist die Zukunftsaussicht eher positiv oder nicht.)
Dann kommt es auf Vortaten an, wurde der Täter schon mehrfach angezeigt oder sogar verurteilt, wurde er sonst auffällig und hat er versucht einen möglichen Schaden aktiv wieder gut zu machen, zeigt er Reue. Und daher kommt es auch nicht zuletzt auf den Eindruck vor Gericht an.
Beim Jugendrecht ist der Gedanke einer erzieherischen Maßnahme vorrangig. Dies gilt natürlich nur bis zu einem bestimmten Rahmen.