Zunächst mal: Du kannst immer eine Anzeige erstatten.

Ob dieses dann eingestellt wird oder es zu einer Anklage kommt, entscheidet die Staatsanwaltschaft.

So wie du es hier schreibst, könnte es sich um eine Nötigung handeln. Ist aber natürlich im Kontext mit dem ganzen Nachrichtenverlauf zu betrachten und sowieso eine Einzelfallentscheidung.

Also unterm Strich: Anzeige kannst du erstatten, ich denke jedoch nicht, dass dabei was zählbares rauskommt...

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Hab bis jetzt 2 Rehe erlösen müssen.

Gehörschutz haben wir dafür nicht.

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Guten Tag,

Wie du richtig sagst, reicht es, wenn du die benötigten Dokumente und Fahrzeugausrüstung vorzeigst. Wenn du sagst, dass du auf keine Fragen antworten willst, ist das vollkommen in Ordnung.

Gleichzeitig ist es dem Polizeibeamten aber natürlich auch nicht verboten, z.B. zu fragen, wo du herkommst. Wenn du darauf aber nicht antworten willst, ist das dein gutes Recht.

Dir Erfahrung zeigt, dass Personen, die etwas zu verbergen haben, ggf. unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss fahren schon bei solchen "belanglosen" Fragen nervös reagieren. Soweit die Polizeitaktik.

Ich stell tatsächlich bei einer Verkehrskontrolle auch "Small-Talk"-Fragen aber mit einem anderen Hintergedanken: Für viele ist eine Verkehrskontrolle ein Stressor- einfach eine ungewohnte Situation. Um da die "Angst" bzw. den Drive rauszunehmen, fang ich gern mit unverbindlichen Smalltalk an - auf den es ja keine falsche Antwort gibt.

Unser Gespräch könnte ggf so ablaufen: "Hallo, Dommie von der bayrischen Polizei, allgemeine Verkehrskontrolle. Wo kommen Sie denn gerade her wenn ich fragen darf?"

Overloard1337: Ich war mit meiner Tochter beim Eishockeyspiel...

Dommie: Ach cool, und, wars ein gutes Spiel

Overloard1337: Ja mega die Tigers haben 4:3 im Penaltyschießen gewonnen.

Dommie (keine Ahnung von Eishockey, weiß nicht, wer die Tigers sind und hat von den Regeln im Allgemeinen und vom Penaltyschießen im Speziellen absolut keinen Dunst): Klingt ja spannend! Und jetzt geht's heim?

Overloard1337: Jo, ab ins Bett...

Dommie (lachend:) Tja bei mir dauert das leider noch 8 Stunden. Vielen Dank, Sie können weiterfahren. Kommen Sie gut heim.

Ganz chillige Verkehrskontrolle, ich hab ne gute Vorstellung davon, ob du alkoholisiert warst, muss dich nicht länger als 2 Minuten aufhalten und für dich wars hoffentlich keine unangenehme Erfahrung...

Meine Methode :)

Wenn du nicht mit mir plaudern willst, ist das auch okay, das nehm ich nicht persönlich. Dann muss ich eben über das Bauchgefühl entscheiden (bzw über irgendwelche Anzeichen an dir, dem Fahrzeug etc.) ob du kontrolliert wirst oder nicht. Aber per se, nur weil du mit mir nicht reden wolltest, wirst du auch nicht kontrolliert. Da macht natürlich der Ton die Musik.

"Sorry, ich will einfach nur heim ins Bett, war ein langer Tag..."

"Klar, kann ich verstehen. Gute Weiterfahrt!"

vs

"Hör mal zu du Drecksbulle, das geht doch einen Scheiß an!

"Äää ja, bitte einmal rechts ranfahren für eine Kontrolle."

Dürfte eh klar sein :)

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Durchsuchung Verdächtigen Textverständnis?

Fragen zum Text: Durchsuchung beim Verdächtigen §102 StPO

Für die Tat muss ein konkretisierter Anfangsverdacht gegeben sein, denn sämtliche Eingriffsermächtigungen der StPO setzen voraus, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, was nur bei zureichendem Verdacht möglich ist (S$ 152, Abs 2, 160, 163 StPO). Dies ergibt sich schon aus dem Standort der Vorschriften in der StPO und aus dem Zweck des Ermittlungsverfahrens.

Die Durchsuchungsbestimmungen dürfen daher nicht zur Ausforschung und Gewinnung eines vor der Maßnahme noch gar nicht vorhandenen zureichenden Verdachts einer Straftat missbraucht werden. Lediglich die Zuordnung der Tat (d.h. Täterschaft) zu einer bestimmten Person wird durch § 102 StPO auf ein niedrigeres Verdachtsniveau gesenkt und damit von erleichterten Bedingungen abhängig gemacht.

1) Was meint man mit erleichterten Bedingungen?

man braucht so lese ich: zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (152 StPo) für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat. Und einen Verdächtigen.

Zudem denke ich, dass eine Vermutung ausreicht (im Internet gelesen).

2) Was meint man hier mit dem niedrigerem Verdachtsniveau?

es muss doch ein Verdächtiger sein. Fertig oder?

.

Der zweite Abschnitt des Textes „Lediglich die Zuordnung der Tat (d.h. Täterschaft) zu einer bestimmten Person wird durch § 102 StPO auf ein niedrigeres Verdachtsniveau gesenkt und damit von erleichterten Bedingungen abhängig gemacht.“ klingt wie Beamtendeutsch für mich.

Kann mir jemand bitte bei den Fragen helfen?

Mit freundlichen Grüßen und danke :)

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konkretisierter Anfangsverdacht gegeben sein

Genau, aber es reicht eben ein "Verdacht" - das ist in der Praxis super niedrig. Da reicht "zur Not" bereits eine Aussage eines "anonymen Mitteilers".

Im Gegensatz zum §103 StPO, bei dem "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" vorliegen müssen.

Ansonsten hast du Recht. Wenn ich glaube, dass ich kiloweise Drogen finden werde, darf ich keinen Durchsuchungsbeschluss wegen Diebstahl beantragen.

Wenn ich aber wegen Diebstahl durchsuche, darf ich etwaige Zufallsfunde selbstverständlich beschlagnahmen (§180 StPO).

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Die Strafe wir in Tagessätze berechnet, wobei ein Tagessatz grob 1/30 vom Nettomonatsgehalt ist.

Wenn ich Bürgergeld - also ca 500€ im Monat - erhalte und du Manager bist und 500.000€ im Monat verdienst, sind die Tagessätze unterschiedlich hoch. Würden wir beide zu je 10 Tagessätzen verurteilt werden, würden meine bei ca. 15€/Tag liegen, also insgesamt 150€ was ein Drittel meines Monateinkommens ausmacht.

Dein Tagessatz als Manager hingegen würde bei ca 15.000€ liegen, also insgesamt 150.000€ und somit auch ein Drittel deines Monateinkommens.

Um bei deinem Bild zu blieben: Das schmerzt somit beide gleich.

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Ganz klar: Das wird scheiße schwer! Machen wir uns nicht vor, Fernsehschauen und Süßigkeiten! Und dann davon ein Entzug. Das wird mit Schreien, Streit und Tränen enden...

Und: Es ist das absolut Beste, was ihr für euer Kind tun könnt!

Ich würde nur keinen krassen kalten Entzug machen. Irgend was schnelles, kurzes kann er sich meiner Meinung nach an 3 von 5 Tagen dennoch anschauen - 3 "Hurra Kinderlieder", 2 Bobofolgen oder irgendwas in die Richtung. Etwas langsames und nicht zu buntes!

Und jetzt DER Tipp, der bei allen unseren Kinder funktioniert hat und der unser Leben so viel einfacher gemacht hat: Wenns Zeit zum Ausschalten wird, fragt euer Kind, ob es selber ausschalten kann, oder ob es Hilfe braucht. Das hat am Anfang auch für Tränen gesorgt, aber innerhalb weniger Tage(!!!) war klar: Es wird ausgeschaltet und hey, meine Eltern trauen mir soviel zu, dass ich selber ausschalten darf... und wenn ich das nicht schaffe, dann helfen sie mir... toll!

Aber halt dann nicht einfach nur ausschalten, sondern eine Alternative anbieten. Lesen, spielen, kuscheln. Irgendwas, dass das Kind merkt "hey, das ist ja auch schön, ich brauch den Fernseher nicht".

Süßigkeiten bin ich eigentlich auch recht gechillt: Eine Süßigkeit am Abend ist denk ich kein Problem. Halt eine! Kann es ja immer noch selber aussuchen, was es will. Und morgen halt wieder eine Süßigkeit. Kein Ding...

Ganz allgemein finde ich es es richtig toll und stark, dass ihr darüber gesprochen habt und auch was ändern wollt. Wer "A" sagt muss nicht zwangsläufig "B" sagen, wenn er erkennt, dass "A" falsch war... wünsche euch allen - nicht nur den Eltern - viel Kraft bei der Umstellung... aber bin davon überzeugt, dass das die genau richtige Entscheidung ist :)

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Schauen wir uns doch mal dein einschlägigen Paragraph an:

§ 145d Vortäuschen einer Straftat StGB
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

Nehmen wir mal im Vergleich eine Körperverletzung:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Selbst bei Körperverletzungen werden regelmäßig Geldstrafen oder geringe Freiheitsstrafen ausgesprochen und das obwohl das Strafmaß um 60% höher liegt... gerade bei dem vermeintlich niedrigen Strafmaß des Vortäuschens einer Straftat kannst du nicht einfach jeden dauerhaft in den Knast stecken...

Mal von einer ganz praktischen Sache abgesehen: Nur weil ich eine Vergewaltigung nicht nachweisen kann, kann ich noch nicht zwingend nachweisen, dass es KEINE Vergewaltigung gab. #JörgKachelmann

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Wie arbeiten Hacker? Sie schicken zigtausendfach irgendwelche (Phishing)-Links umher und es gibt genügend die draufklicken. Meistens erhält er dann Zugriff auf eine wenige Datensätze, z.B. Eingaben des Benutzers.

Dass ein Hacker ganz speziell DEIN Handy hacken will, ist sehr, sehr unwahrscheinlich. Und wenn er das will, dann geht es bei ihm auch nicht von jetzt auf gleich.

Wie arbeitet die Polizei? Die Polizei braucht von einem Endgerät alle Daten, alle, alle, alle. Standortdaten, Suchverläufe, Passwörter etc. pp.

Ein "Standardhandy" braucht bei den Kollegen der digitalen Forensik ~2-5 Stunden. Auf Grund extremer Unterbesetzung liegt das Handy im Vorfeld aber dezente 6-9 Monate. Ein "Eilt-Handy" (Tötungsdelikt etc.) kommt heute rein und ist morgen komplett gerichtsverwertbar ausgewertet - so die Regel. Auch hier gibts Ausnahmen, die schwerer zu knacken sind und ja, es gibt auch die Fälle, bei denen es der Polizei überhaupt nicht gelingt, das Handy auszulesen. Das sind vorallem die BFU-Handys. AFU ist mir schon seit Monaten kein Fall mehr bekannt...

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Das machen wir - unter anderem. Viel häufiger sind jedoch Angriffe "aus dem Nichts", also spontan z.B. aus einer Kontrollsituation heraus. Auch das wird trainiert.

Die klassische "Schießbahn" - hinstellen, 2 Magazine leerschießen, wieder heimfahren - gibt es als Training kaum. Auch, aber sehr sehr selten.

Wir trainieren praxisnah und praxisnah bedeutet eben nicht, dass wir Scharfschützen werden, sondern dass wir aus der Situation heraus in der Lage sind, uns irgendwie adäquat zu verteidigen.

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Natürlich bei der Polizei anzeigen. Nur so können deine Kollegen deinen Personalausweis als "verloren" ausschreiben. Zudem ist es schon mal aktenkundig, dass du deinen Perso verloren hast.

Beispiel: Jemand findet ihn, zieht über Ebay irgendwelche Geschädigten ab und schickt ihnen immer ein Bild von deinem Perso, als "Sicherheit". Dann wird erstmal dein Name fallen, wenn die Geschädigten eine Anzeige wegen Betruges erstatten.

Oder er verkauft den Perso übers Darknet und irgendeiner gibt sich als dich aus.

Oder oder oder.

Zumal dir die Meldebehörde keinen neuen Ausweis ausstellt, solange du nicht nachweisen kannst, dass du deinen alten bei der Polizei als verloren gemeldet hast ;-)

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Doch ein Land mit einer Einheit kann angegriffen werden - ist auch die Regel ;-)

Ein Land mit einer Einheit kann aber kein fremdes Land angreifen...

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Genau kann ich es dir nicht sagen, aber ein Einstellungsberater-Kollege meinte vor kurzem, dass nächstes Jahr nochmal ca. 1500 Ausbildungsplätze angeboten werden, jeweils die Hälfte im März und im September.

Bis zur Note 3,00 werden wohl Einstellungszusagen vorzeitig versandt. Je nach Absprüngen etc. werden neue Kollegen aber anschließend bis ~ zur Note 3,2 eingestellt...

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Ein ganz klares: "Es kommt drauf an."

Bei fehlendem Versicherungsschutz bittet die Zulassungsbehörde die Polizei um Vollzugshilfe. Das heißt im Endeffekt, dass die Polizei nur den Handlanger der Zulassungsbehörde spielt, der eigentliche Verwaltungsakt findet bei der Zulassungsbehörde statt.

Ferner darf die Polizei über §36/V StVO allgemeine Verkehrskontrollen durchführen. Hierbei wird die Eignung des Fahrers, seine Fahrerlaubnis, die Ladung und die BESCHAFFENHEIT des Fahrzeugs überprüft. Wird hierbei ein Verstoß festgestellt, kann die Weiterfahrt unterbunden werden, wenn z.B. die Zulassung durch einen Umbau erlischt, oder wenn ein "Weiterfahren" bedeutet, dass weiterhin Straftaten/Ordnungswidrigkeiten verübt werden würden. Das ist aber noch nicht das eigentliche "Stilllegung", sondern nur ein Verbot des Weiterfahrens. Der Verwaltungsakt "Stilllegung" wird dann später durch die dazu zuständigen Behörden vollzogen.

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Er hat recht,weil

Der Schichtdienst hat mich psychisch wie physisch an die Grenze gebracht. "Tagdienst" für 250€ weniger im Monat war für meine Gesundheit das Beste, was ich ich tun konnte.

Kann deinen Bruder zu 100% nachvollziehen.

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Nach §1626 BGB dürfen dir deine Eltern dein Eigentum vorenthalten, wenn das erzieherisch notwendig ist. Wenn sie dich orten möchten, weil sie Angst haben, dass du in falschen Kreisen verkehrst o.ä., dann dürfen sie dir das Handy wegnehmen. Wenn sie dich einfach nur ärgern wollen, weil du BVB Fan bist und deine Eltern sind Bayernfan, dann dürfen sie das Handy nicht wegnehmen.

Es ist kein Diebstahl, da du dein Handy spätestens zum 18. Geburtstag wieder bekommen musst.

Also ein ganz verrückter Vorschlag: Rede mit deinen Eltern! Erklär, wieso du die Ortung gerne ausschalten möchtest und hör dir ihre Argumente an, wieso sie diese gerne an hätten.

Versuch dich nicht auf Recht und Gesetz zu berufen, denn dabei verlierst du.

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Klingt nach der Rainbow Six Reihe

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Uiui, schwierig.

Also zunächst mal glaub ich nicht, dass du hier jemanden findest, der die genaue Rechtslage von 2009/2010 kennt - ich zumindest hab davon keine Ahnung ;)

Aber gehen wir mal davon, dass wäre jetzt passiert. Gezbdlegendes wird man im jeweiligen Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes finden, z.B. NRW:

§ 120, Abs. 1 NRW Schulgesetzes. Hier steht:

(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Wenn die Unterrichtsaufnahmen also dazu dienen, den Schulbetrieb aufrecht erhalten zu können, sollte eine Videoaufnahme erlaubt sein - auch ohne Einwilligung der Betroffenen.

Was auf keinen Fall geht, wäe eine Veröffentlichung des Videomaterials, z.B. auf Youtube o.ä. (§§22,33 KunstUrhG). Das Vorzeigen der Aufnahmen IN der Klasse ist jedoch keine Veröffentlichung. Von einer Veröffentlichung spricht man, wenn der Personenkreis der das Material zu Gesicht bekommt, für den Veröffentlicher nicht mehr greifbar ist, es also jeder sehen könnte...

2009/2010 waren die Datenschutzbestimmungen noch wesentlich aufgeweicht, als heute. Ich gehe nicht davon aus, dass es damals Dementsprechend verboten gewesen wäre. Daher komme ich mit meinem Laienwissen und mit der Einschränkung, dass ich den Rechtsstand von damals nicht kenne, zu dem Schluss, dass die Videoaufnahme vermutlich rechtmäßig war, auch wenn mein komplettes moralischen Empfinden da dagegen spricht.

So oder so ist die Frage müßig denn auch bei einem Verstoß wäre dieser längst verjährt und damit irrelevant...

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