Wartung der Erfassungsgeräte?

3 Antworten

Sagen wir so:

Die Verwaltung und Überwachung von Messgeräten durch den Messstellenbetreiber macht sich ja auch nicht von alleine.

Das geht los bei den Stammdaten bis hin zur Erfassung und Verarbeitung von Messdaten und der Zurverfügungstellung an den Endnutzer.

Im Regelfall werden diese Aufwendungen unterschätzt.

Eine andere Frage ist, inwieweit es aus rechtlicher Sicht möglich ist, bei gekauften Mitteln Kosten in der BKA umzulegen.

Aus eichrechtlicher Sicht dürfen Messgeräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr nur dann Anwendung finden, wenn diese den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen und der Messstellenbetreiber zuvor beim Eichamt sich als Messstellenbetreiber für diese Messgeräte bekannt gemacht hat.

Für Kaltwasserzähler. Warmwasserzähler und Wärmezähler beträgt die Eichgültigkeit einheitlich 6 Jahre.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Beruflich tätig bei einem Messgerätebereiber

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 02.08.2024, 07:58

Ich danke Ihnen. Ja, das fragen wir uns auch, wie kann die HV für die in 2015 gekauften Zähler "Wartungs- bzw. GARANTIE Wartungsgebühren in Höhe von fast 1000 eur jährlich kassieren kann, seit 2015 bis heute. Und diese Rechnung stammt von der HV selbst. Können hv auch messdienstleister sein??

Die Eichfrist Unserer Zähler ist zum 31.12.21 abgelaufen. Die HV beschließt erst in 2022, dass die getauscht werden müssen. Hätten sie nicht dies schon 2021 beschließen müssen?

GuenterLeipzig  02.08.2024, 08:33
@GutenAbend2023

Beschlüsse, ob die Messgeräte getauscht werden müssen oder nicht, sind unwirksam, sofern das deren Eichgültigkeit betrifft.

Es besteht die gesetzliche Pflicht zur Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen.

Diese dürfen nicht durch etwaige Beschlüsse außer Kraft gesetzt werden.

Eine Hausverwaltung kann Messdienstleister sein.

Voraussetzung: Die HV hat sich beim zuständigen Eichamt als Messdienstleister bekannt gemacht.

Allerdings habe ich aufgrund der Sachlage erhebliche Zweifel, ob die Hausverwaltung die betreffenden Rechtsgrundlagen überhaupt kennt.

  • [1] MessEG [Mess- und Eichgesetz]
  • [2] MessEV [Mess- und Eichverordnung]

Ob die HV sich beim Eichamt als Messstellenbetreiber nach § 32 MessEG bekannt gemacht hat, kann eine Anfrage beim zuständigen Eichamt schnell klären.

Meine Vermutung ist: Nein

Ferner ist es so, dass alle Messgeräte zur Kostenverteilung laut Heizkostenverordnung fernauslesbar sein müssen und dem Endnutzer eine monatliche Verbrauchsinformation zur Verfügung gestellt werden muss.

Ich halte jedoch eine "Wartungsgebühr" dennoch im konkreten Fall für rechtlich anfechtbar, da bei der Heizkostenverteilung die HV im Regelfall Messdienstunternehmen beauftragen, die ihre Geräte vermieten.

Vermietete Sachen sind bei der BKA umlagefähig, gekaufte nicht.

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 02.08.2024, 08:52
@GuenterLeipzig

Meiner Meinung nach müsste eigentlich die HV dann auch die Geräte austauschen, und zwar kostenlos. Die beschlossen jedoch in 2022, dass dies ein anderer Anbieter (Heizkosten online) machen soll. Und schiebt denen die Schuld in die Schuhe, dass es noch nicht umgesetzt wurde.

Was halten Sie davon? Ist das von der HV eigentlich so rechtens, wenn nicht was können wir als Eigentümer machen?

GuenterLeipzig  02.08.2024, 09:00
@GutenAbend2023

Die HV kann einen anderen Marktteilmehmer mit dem Messstellenbetrieb beauftragen.

Mit der (schriftlichen) Beauftragung gehen die Rechte und Pflichten gegenüber der Eichbehörde an diesen Dienstleister über.

Das entbindet die HV und im Zweifel auch den Hauseigentümer jedoch nicht, diesen Prozess zu überwachen.

Dass jemand eine Dienstleistung kostenlos anbieten soll und dann auch noch einen solchen Vertrag schließt, scheint mir sehr suspekt und ist mit marktwirtschaftlichen Grundannahmen nicht vereinbar.

Selbst wenn dem so wäre: Kostenlose Angelegenheiten taugen in der Regel nichts.

Überhaupt hätte ich diesen Vertrag erst einmal gerne gesehen.

Ich behaupte einfach: Einen solchen Vertrag gibt es nicht.

GuenterLeipzig  02.08.2024, 09:04
@GutenAbend2023

Einen Vertrag zwischen der HV und einem anderen Marktteilnehmer, der sich um den Messtellenbetrieb kümmert.

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 02.08.2024, 09:13
@GuenterLeipzig

Genau, das zweifle ich jaauch an. Dass wir für Wartung über Jahre zahlen... Hab gelesen dass dies auch eine jährliche Funktionsprüfung beinhaltet neben ablesen.

Nun war nie jemand da um die Geräte zu war, zu prüfen und ablesen tun die Bewohner selbst

Deswegen versteh ich nicht, wozu die jährlichen Gebühren für Wartung an die hv bezahlt werden

Rechnungssteller dieser Rechnung ist übrigens die hv selbst

GuenterLeipzig  02.08.2024, 09:18
@GutenAbend2023

Das wird ja immer absurder, wenn sich die HV selbst eine Rechnung stellt.

Oder reden wir von unterschiedlichen Dingen?

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 02.08.2024, 09:24
@GuenterLeipzig

Wir reden vom selben.

mir ist auch nicht klar, wie die hv eine Rechnung für Wartung ausstellen kann. Sie nennt die Rechnung Messdienstrechnung. Aber Sie sagten ja selbst, dass eine HV Messdienstleister sein kann.

D.h.dass die hv im Rahmen dieser Wartung jährlich Funktionsprüfungen hätte durchführen müssen.

Es ist aber nie passiert.

Es ist alles sehr dubios, von hv bekommt man keine nachvollziehbare Erklärung

GuenterLeipzig  02.08.2024, 09:44
@GutenAbend2023

Wir müssen erst mal klären. Ich vermute, Du hast mich nicht richtig verstanden.

Es gibt mehrere Vertragsverhältnisse:

  • Hauseigentümer - HV (legt Pflichen der HV fest)
  • HV - Messsdienstleister (legt Pflichen des Messdiestleisters fest)
  • HV Endnutzer [z. B. Mieter oder Wohnungseigentümer] - legt Pflichten des Endnutzers fest

Messdienstleister ist nur der, der sich beim Eichamt dafür auch angezeigt hat.

Fehlt eine solche Anzeige gemäß § 32 MessEG dann liegt rechtlich auch kein Status als Messstellenbetreiber vor, auch wenn ggf. solche Aufgaben wahrgenommen werden.

Also Schritt 1:

Anfrage an Eichamt, ob sich beim Eichamt ein Messstellenbetreiber für die Liegenschaft erklärt hat.

Ist das nicht der Fall, hat derjenige, der das versäumt hat, schon mal die erste Ordnungswirdrigkeit nach § 60 Ziff 18 MessEG begangen.

Da offenbar mehrere Messgeräte nicht mehr den eichrechtlichen Vorschriften gem § 31 MessEG entsprechen kommen diese Ordnungswirdrigkeiten pro Einzelfall hinzu. Vgl dazu auch § 60 Ziff 27.

Über das Eichamt kann man der HV jede Menge Ärger machen.

Im Übrigen ersetzen Funktionsprüfungen, auch wenn diese stattfinden sollten, nicht die Notwendigkeit der Eichung bei eichfähigen Messgeräten.

Wenn die HV selbst mit dem Messstellenbetrieb vom Hauseigentümer beauftragt wurde, dann muss das in diesem Vertrag geregelt und nachvollziehbare sein

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 02.08.2024, 09:55
@GuenterLeipzig

Bekomm ich als Eigentümer beim Eichamt so eine Auskunft, ob unsere HV als Messdienstleister dort bekannt ist?

Und herzlichen Dank, es ist recht schwer da durchzublicken

GuenterLeipzig  02.08.2024, 12:45
@GutenAbend2023

Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, sollte entweder die Auskunft bekommen oder bewirken, dass das Eichamt von sich aus tätig wird.

Ich kenne jetzt nicht die Eigentumsverhältnisse, ob die Wohnungseigentümer gleichzeitig anteilig Grundstückseigentümer sind oder der Grundstückseigentümer wieder jemand anderes ist.

Auch entzieht sich meiner Kenntnis, welche Regelungen die Eigentümergemeinschaft in Punkto Kostenverteilung evtl. getroffen hat.

Diese Dokumente sollte man natürlich sich vorher angucken, bevor man scharf schießt.

Kann natürlich auch sein, dass dort Vereinbarungen getroffen wurden, die mit der aktuellen Gesetzeslage nicht kompatibel sind.

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 07.08.2024, 17:30
@GuenterLeipzig

Guten Abend, beim eichamt wurde mir gesagt, dass eine HV die Tätigkeit, die ein Messdienstleister normalerweise macht, auch übernehmen kann, korrekt

Aber sie muss sich dafür nicht eintragen lassen!

Sie haben auf das Messgesetz §32 verwiesen. Da geht es aber um die Anzeigepflicht für die Geräte, nicht für jemanden der Messdienste macht.

Bin etwas verunsichert

GuenterLeipzig  07.08.2024, 18:53
@GutenAbend2023

Richtig, der Messstellenbetreiber muss die vom ihm betreuten Messegräte anzeigen und sich somit als Messstellenbetreiber zu erkennen geben.

Nachzulesen im Wortlaut hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/MessEG.pdf

Dann müsste Dir ja das Eichamt sagen können, ob die relevanten Daten der Messgeräte, die in der Liegenschaft eingesetzt werden, dem Eichamt bekannt sind.

Dann müsste Dir das Eichamt Auskunft geben können über

  • die Geräteart,
  • der Hersteller,
  • die Typbezeichnung,
  • das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
  • die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet
GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 07.08.2024, 19:56
@GuenterLeipzig

In dem § 32 MessEG steht nämlich nichts von einer Registrierung des Messdienstleisters, sondern lediglich etwas von der Registrierung der Geräte und deren Nutzer. Auch in den Paragraphen des MessEV habe ich keine Informationen darüber finden können.

Das Einzige, was ich jetzt herausfinden konnte ist, dass es sogenannte "wettbewerbliche Messstellenbestreiber" gibt. Diese sind eben für Wartung von Zählern zuständig und müsssen tatsächlich registriert werden. Das allerdings dann bei der Bundesnetzagentur und außerdem betrifft das nur Strom- und Gaszähler und nicht Wasser- oder Wärmemengenzähler.

Und in unserem Falle geht es ja um Wasser-und WMZ.

Sorry fürs 100 mal das gleiche Fragen, aber die Materie ist nun mal recht kompliziert :)

GuenterLeipzig  07.08.2024, 20:15
@GutenAbend2023

In dem Moment, wo jemand die Messgeräte dem Eichamt bekannt gibt, gibt er sich doch als Messstellenbetreiber indirekt zu erkennen.

So hatte ich das gemeint.

Liegen dem Eichamt keine Angaben zu den Messgeräten vor, wird es interessant.

In Deinem Fall vermutlich detaillierte Angeben zu

  • Wärmezähler (nicht Heizkostenverteiler)
  • Kaltwasserzähler
  • Warmwasserzähler
GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 08.08.2024, 17:32
@GuenterLeipzig

Ich hab in Erfahrung gebracht, dass es der Sanitärfachbetrieb war, der unsere Messgeräte (Wasserzähler und WMZ) 2015 eingebaut hat, diese auch an das eichamt gemeldet hat.

Nun weiss ich nicht wirklich, was mir das jetzt bringt.

Ich weiß ja immer noch nicht, ob die hv befugt ist messdienste durchzuführen.

GuenterLeipzig  09.08.2024, 07:02
@GutenAbend2023

Es kann jeder Messstellenbetreiber sein.

Jetzt muss geklärt werden, welchen Auftrag der Sanitärfachbetrieb bekommen hat.

  • nur die Installation mit Meldung an das Eichamt
  • Eichpflichtüberwachung

Wenn die Messgeräte im Jahr 2015 in Verkehr gebracht wurden, dann hätten diese spätestens im Jahr 2021 getauscht werden müssen.

Ich halte es für zweckmäßig, beim Sanitärfachbetrieb zu fragen, ob dieser auch von der HV oder der Eigentümer mit der Eichpflichtüberwachung beauftragt wurde.

Wenn nicht, dann ist die HV oder der Eigentümer verantwortlich.

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 09.08.2024, 15:42
@GuenterLeipzig

Vielen Dank!

Ihre Tipps sind sehr wertvoll! Und helfen mir weiter.

Mir ist noch eine Frage eingefallen. Ich habe gelesen, dass es hohe Bußgelder für die Zähler gibt, deren Eichfrist abgelaufen ist.

Ist davon nur der Hauptwasserzähler im Haus betroffen oder auch alle Wohnungswasserzähler?

Vielen Dank!

GuenterLeipzig  09.08.2024, 15:48
@GutenAbend2023

Etwaige Bußgelder für Messstellenbetreiber gelten für alle Zähler, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr Anwendung finden, also nach denen eine Rechnung gelegt wird oder als Grundlage für nachgeordnete Rechnungslegung dienen.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Tarifzähler, Nutzergruppenzähler oder Kostenverteilungszähler handelt.

Von Bußgeldvorschriften sind ausgenommen Zähler, die lediglich als Betriebsmessung dienen, also nach dem Motto: Messung nett zu wissen, aber interessiert sonst keinen.

Derartige Geräte sind normalerweise im Rahmen eines Komplettpaketes mit der Abrechnung gemietet.

Die Kosten dafür sind umlagefähig, also wirst Du das anteilig im Rahmen der Nebenkostenabrechnung bezahlen müssen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Mit offenen Augen in der Welt unterwegs.

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 31.07.2024, 19:13

Die Geräte wurden gekauft! Und das schon vor mehr als 6 Jahren, Nicht angemietet.

Deswegen versteh ich nicht das mit der wartung

newcomer  31.07.2024, 19:16
@GutenAbend2023

das komplette Gerät wurde gekauft aber die Zähler müssen trotzdem getauscht werden. Eventuell werden diese Kosten auf jeweils 6 Jahre aufgeteilt

lisaloge  31.07.2024, 19:17
@GutenAbend2023

Wenn Kosten anfallen, gibt es eine vertragliche Grundlage dazu.

Ist das kein Mietvertrag, liegt ein anderes Dokument vor. Entweder explizit oder es ist Bestandteil z.B. des Verwaltungsvertrages.

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 31.07.2024, 19:36
@lisaloge

Per Verwaltervertrag ist keine Wartung vorgesehen, dieser enthält Punkte über das Ablesen und erstellen einer Jahresabschlussrechung. Heizkostenabrechnung gehört ebenfalls zu Grundleistungen.

Ein anderes Dokument liegt nicht vor.

Der HV beruft sich auf einen Mietvertrag der über 5 jajre lief von 2002 bis 2007,es handelt sich um einen befristeten Vertrag, der keine Verlängerung vorsah.

Im Jahr 2015 wurden dann neue Geräte GEKAUFT und installiert.

Seit 2002 zahlt die Eigentümergemeinschaft diese Kosten für Wartung Wasserzähler /Wärmemengenzähler

Dieser Zustand ist erst jetzt 'aufgeflogen'. Von der HV bekommt man keine nachvollziehbare Erklärung, so dass man schon an schlimmes denken muss :(

wir sind bei Delta T und haben die Geräte gemietet eine Service Pauschale gibt es nur bei An oder Abmeldung von den Geräten oder beim Erstellen der Abrechnung.

Eine "Wartung" ist mir hier nicht bekannt.. Aber auch hier

Hier auch bitte zwingend das Angebot / Vertrag lesen. diese Dokumente muss euch die HV vorlegen können..