Angestellte des Vereins haben bei Satzungsgrundlage einen regulären Arbeitsvertrag.
Bei Trainern ist es oft so, dass diese bei Satzungsgrundlage eine sogenannte Übungsleiterpauschale erhalten.
Vorstandsmitglieder können bei Satzungsgrundlage eine Ehrenamtspauschale erhalten.
Sowohl Arbeitsvertrag, Übungsleiterpauschale als auch Ehrenamtspauschale sollten auch vertraglich geregelt sein.
Die Formulierung "sonstige gegen Entgelt Beschäftigte" würde nach meinem Verständnis auch die Empfänger von Übungsleiterpauschalen als Finanzrevisoren ausschließen.
Viel kritischer sehe ich hier die Formulierung, dass eine Wiederwahl der Kassenprüfer ausgeschlossen ist.
Die Frage ist, was der Dichter hier meinte:
- Wiederwahl in Folge
- Wiederwahl auch nicht nach einer zeitlichen Aussetzung als Revisor
Das sollte mit einer künftigen bei von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Satzungsänderung präzisiert werden.
Allerdings möchte ich von einer allzu großen Einengung der Vorgaben warnen.
Zum Beispiel wird bislang nicht der Fall abgedeckt, wenn zwar ein Kassenprüfer, egal nach welchem zeitlichen Modus, zwar gewählt wurde, jedoch zur Kassenprüfung nicht mehr zur Verfügung steht, z. B. bei Vereinsaustritt, Krankheit, Tod.
Dann muss es einen satzungsmäßigen Plan B geben.
Dieser könnte so aussehen, dass neben den 2 Kassenprüfern ein möglicher Nachrückkandidat bestimmt wird, der im Fall des Ausfalls eines Kassenprüfers als legitimiert gilt.
Zu der Frage mit der Vermietung des Objektes, welches offenbar eurem Verein gehört:
Der Vertrag über die Objektanmietung kommt zwischen eurem Verein und dem anderen Verein zustande, nicht jedoch zwischen eurem Verein und der Person, die den anderen Verein ggf. vertritt oder nur dort Mitglied ist.
Die Regel, dass Vorstandsmitglieder nicht als Kassenprüfer tätig sein dürfen beziehen sich auf den eigenen Verein!
Auch ist die Frage, ob der Vertrag von der notwendigen Anzahl der im Außenverhältnis vertretenen Vorstandsmitgliedern des anderen Vereins unterschrieben wurde (also dessen Satzung lesen).